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Duale Systeme und Lizenzierung: Hersteller und Anbieter

11 Firmen

Was Systembetreiber und Lizenzierungsdienstleister übernehmen

Wer in Deutschland mit Ware gefüllte Verpackungen erstmals gewerblich in Verkehr bringt, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, muss sich nach § 7 VerpackG an einem dualen System beteiligen. Die Leistung dieser Kategorie besteht darin, genau diese Pflicht abzuwickeln: Systembetreiber schließen den Beteiligungsvertrag, nehmen die Verpackungsmengen entgegen, organisieren Sammlung, Sortierung und Verwertung der Haushaltsverpackungen und weisen die erreichten Quoten gegenüber der Zentralen Stelle nach. Dazu gehören die Jahresmeldung, die Mengenmeldung nach Materialfraktionen und die Datenmeldung, die nach § 10 VerpackG parallel an die Zentrale Stelle zu übermitteln ist.

Vorgeschaltet ist die Registrierung im Verpackungsregister LUCID nach § 9 VerpackG. Ohne eingetragene Registrierungsnummer darf keine systembeteiligungspflichtige Verpackung in Verkehr gebracht werden, und Marktplätze sowie Fulfilmentdienstleister dürfen nach § 7 Abs. 7 VerpackG nicht registrierte Anbieter nicht unterstützen. Neben der Systembeteiligung bieten Anbieter Vollständigkeitserklärungen, Branchenlösungen für gewerbliche Anfallstellen, die Rücknahme von Transportverpackungen sowie die Abwicklung der Abgabe nach dem Einwegkunststofffondsgesetz an. Den gesetzlichen Rahmen fasst der Beitrag zu den Verpackungsgesetzen in Deutschland zusammen.

Entscheidungskriterien für Inverkehrbringer

Die Systeme unterscheiden sich weniger im Leistungsziel als in Abwicklung und Datenqualität. Relevant sind der Meldeturnus, die Granularität der Materialfraktionen, die Schnittstellen zum eigenen ERP-System, die Behandlung von Mengenkorrekturen sowie die Unterstützung bei der Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG. Wichtig ist außerdem, wie ein Anbieter die ökologische Ausgestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 21 VerpackG umsetzt: Recyclingfähigkeit und Rezyklateinsatz sollen sich in den Entgelten widerspiegeln, Bewertungsgrundlage ist der von der Zentralen Stelle im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt veröffentlichte Mindeststandard nach § 21 Abs. 3 VerpackG (Stand: September 2026). Für international vertreibende Unternehmen kommt hinzu, ob ein Anbieter auch die Registrierungs- und Meldepflichten anderer Mitgliedstaaten übernimmt, deren Grundlage künftig die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) mit Geltungsbeginn überwiegend ab dem 12. August 2026 bildet. Hilfreich ist zudem eine belastbare Materialklassifizierung, wie sie das Glossar zur Leichtverpackung beschreibt.

Wer im Verzeichnis vertreten ist

Als Systembetreiber und Lizenzierungsdienstleister sind eingetragen: BellandVision GmbH in Pegnitz, Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH in Köln, Interzero Holding GmbH & Co. KG in Berlin, Landbell GmbH in Mainz, Noventiz GmbH in Köln, Reclay Holding GmbH in Herborn und Zentek GmbH & Co. KG in Köln. Aus dem Entsorgungsbereich kommen PreZero Deutschland KG in Porta Westfalica, ALBA plc & Co. KG in Berlin sowie REMONDIS SE & Co. KG hinzu. Für Rücknahmelösungen abseits der Haushaltsschiene steht die RIGK GmbH in Wiesbaden, für Mehrwegpfand die sykell GmbH in Berlin. Als Behörde beziehungsweise Registerträger ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in Osnabrück eingetragen; sie führt LUCID, prüft Meldungen und veröffentlicht die Kataloge zur Systembeteiligungspflicht. Verwandte Leistungen sind Recycling und Entsorgung, Zertifizierung und Ökobilanz, Nachhaltige Materialien und Beratung und Schulung.

Häufige Fragen

Reicht die Registrierung in LUCID allein aus?

Nein. Die Registrierung nach § 9 VerpackG ist Voraussetzung, ersetzt aber nicht den Vertrag mit einem dualen System und nicht die Mengen- und Datenmeldung.

Gilt die Pflicht auch bei kleinen Mengen?

Ja, das VerpackG kennt für die Systembeteiligung keine Bagatellgrenze. Mengenschwellen bestehen lediglich für die Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG.

Was ändert die europäische Verpackungsverordnung?

Die Verordnung (EU) 2025/40 harmonisiert unter anderem Herstellerverantwortung, Kennzeichnung und Rezyklatvorgaben. Einzelheiten und Fristen sind im Beitrag zur Kreislaufwirtschaft in der Verpackungsindustrie aufgeführt.