Leichtverpackung

Leichtverpackung
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Leichtverpackungen (LVP) sind die Abfallfraktion aus Verkaufsverpackungen, die bundesweit getrennt über die gelbe Tonne oder den gelben Sack gesammelt wird: vor allem Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen. Der Begriff stammt aus der Abfallwirtschaft und bezeichnet damit keine „leichte“ Verpackung im Sinne von Leichtbau, sondern eine gesetzlich organisierte Sammelfraktion des dualen Systems.

Was zählt zur Leichtverpackung?

Zur LVP-Fraktion zählen Verkaufsverpackungen aus Kunststoff (Folien, Becher, Flaschen, Schalen, Styropor), aus Metall (Aluminium, Weißblech – verzinntes Stahlblech für Konservendosen) sowie Verbundstoffe, bei denen mehrere Materialien fest miteinander verbunden sind, etwa Getränkekartons. Reines Papier und Pappe gehören dagegen nicht zur Leichtverpackung, auch wenn sie an einer Verpackung anhaften: Eine ablösbare Papp-Ummantelung um einen Joghurtbecher etwa soll separat ins Altpapier. Glas- und Papier-/Pappeverpackungen werden über eigene Sammelsysteme (Altglascontainer, Altpapiertonne) erfasst, weil sie sich technisch anders aufbereiten lassen als die LVP-Fraktion.

Sammlung: Systembeteiligung im dualen System

Hersteller und Erstinverkehrbringer, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen in Umlauf bringen, müssen sich vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen (Systembeteiligungspflicht nach § 7 Verpackungsgesetz). Finanziert werden Sammlung, Sortierung und Verwertung über Lizenzentgelte, die sich nach Material und Menge der jeweiligen Verpackung richten – der Verbraucher zahlt sie bereits beim Kauf des Produkts mit, die gelbe Tonne selbst ist für Haushalte kostenlos. Die duale Organisation ordnet die LVP-Sammlung in die Kreislaufwirtschaft ein: Statt Wertstoffe zu deponieren oder zu verbrennen, führt sie diese über Recycling in den Produktionskreislauf zurück.

Vom Sack zur sortenreinen Fraktion: die Sortierung

In der Sortieranlage wird die gesammelte LVP-Fraktion zunächst über einen Sacköffner mechanisch aufgeschlossen und zu einem gleichmäßigen Materialstrom vereinzelt. Eine anschließende Siebung teilt das heterogene Material nach Korngröße in grobe, mittlere und feine Fraktionen. Magnetscheider entfernen Eisenmetalle, Wirbelstromscheider trennen Nichteisenmetalle wie Aluminium ab. Den letzten Schritt übernehmen Nahinfrarot(NIR)-Sortierer: Sie messen die Lichtabsorption jedes Teils und blasen es je nach erkannter Kunststoffart gezielt in die passende Materialbahn – so entstehen sortenreine Fraktionen für PET, PE, PP und weitere Kunststoffe, die als Rezyklat wieder in neue Verpackungen einfließen können.

Leichtverpackung: Weg durch das duale SystemLeichtverpackung: Weg durch das duale System1. SammlungGelbe Tonne / Gelber SackKunststoff · Metall · VerbundstoffFinanziert über Lizenzentgelte2. SortierungSacköffnung und Siebung nach KorngrößeMagnet- und WirbelstromscheidungNIR-Sortierung nach Kunststoffart3. VerwertungWerkstoffliches Recycling zu RezyklatStörstoffe: energetische VerwertungRückführung in neue VerpackungenKunststoffe: ab 2022 mindestens63 % werkstoffliche Recyclingquote (§ 16 VerpackG)
Ablauf von Sammlung, Sortierung und Verwertung von Leichtverpackungen im dualen System.

Recyclingquoten nach Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz schreibt für jede Materialfraktion eigene Mindestquoten vor, die seit 1. Januar 2022 nochmals angehoben wurden:

Materialfraktion Quote bis 31.12.2021 Quote ab 1.1.2022
Glas 80 % 90 %
Papier, Pappe, Karton 85 % 90 %
Eisenmetalle 80 % 90 %
Aluminium 80 % 90 %
Getränkekartonverpackungen 75 % 80 %
Sonstige Verbundverpackungen 55 % 70 %
Kunststoffe – Gesamtverwertung 90 % 90 %
Kunststoffe – davon werkstofflich 65 % 70 %

Für Kunststoffe gilt seit 2019 eine Gesamtverwertungsquote von 90 Masseprozent, von der ein bestimmter Anteil werkstofflich – also durch tatsächliches Recycling statt energetischer Verwertung – erfolgen muss. Rechnerisch ergibt das eine werkstoffliche Recyclingquote von 58,5 Prozent (2019 bis 2021, bei 65 Prozent Anteil) beziehungsweise 63 Prozent (ab 2022, bei 70 Prozent Anteil).

Recycling von Leichtverpackungen im dualen System
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Recyclingfähigkeit: Monomaterial versus Verbundstoff

Die niedrigere Quote für „sonstige Verbundverpackungen“ in der Tabelle oben (55 auf 70 Prozent) zeigt einen Zielkonflikt innerhalb der LVP-Fraktion: Verbundstoffe wie beschichtete Folien oder mehrlagige Getränkekartons lassen sich in der Sortieranlage zwar als eigene Fraktion erfassen, aber nur mit Zusatzaufwand oder gar nicht in ihre Einzelmaterialien zerlegen. Monomaterial-Verpackungen – etwa eine PET-Flasche ohne artfremde Sperrschicht – erreichen dagegen deutlich höhere Recyclingquoten, weil NIR-Sortierer sie eindeutig einer Materialbahn zuordnen können. Für die Verpackungsauswahl folgt daraus: Wo technisch vertretbar, verbessert der Verzicht auf artfremde Materialverbunde die tatsächliche Recyclingfähigkeit einer Leichtverpackung messbar.

Vom Monopol zum Wettbewerb der dualen Systeme

Bis 1998 hatte „Der Grüne Punkt“ der damaligen Duales System Deutschland GmbH (DSD) eine Monopolstellung bei der Lizenzierung von Verkaufsverpackungen. Mit der ersten Novelle der Verpackungsverordnung wurde diese Monopolstellung 1998 aufgehoben; 2003 nahm mit der Landbell AG in Hessen der erste weitere Systembetreiber den Betrieb auf. Seither stehen mehrere duale Systeme im Wettbewerb um Lizenzentgelte, und die Grüner-Punkt-Kennzeichnung selbst ist längst nicht mehr verpflichtend – sie sagt nichts mehr über die Recyclingfähigkeit einer Verpackung aus.

Ausblick: EU-Verpackungsverordnung ab August 2026

Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) trat am 11. Februar 2025 in Kraft; die meisten materiellen Anforderungen gelten unmittelbar ab dem 12. August 2026 und werden das deutsche Verpackungsgesetz in weiten Teilen überlagern beziehungsweise ablösen. Grundlagen zur Materialauswahl unter diesen künftigen EU-weiten Vorgaben liefert der Beitrag zu nachhaltigen Verpackungen. Als Materialalternative für einzelne Kunststofffraktionen rückt zudem Bioplastik stärker in den Fokus, wobei nicht jede biobasierte Verpackung automatisch über die gelbe Tonne sortierbar ist.

Quellen und weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Was zählt genau als Leichtverpackung (LVP)?

Zur LVP-Fraktion zählen Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Metall (Aluminium, Weißblech) und Verbundstoffen wie Getränkekartons, die über die gelbe Tonne beziehungsweise den gelben Sack gesammelt werden. Glas- und reine Papier-/Pappeverpackungen zählen nicht dazu, sie werden getrennt über Altglas- und Altpapiersammlung erfasst.

Wie hoch sind die gesetzlich vorgeschriebenen Recyclingquoten für Leichtverpackungen?

Nach § 16 Verpackungsgesetz gilt für Kunststoffverpackungen seit 2022 eine Gesamtverwertungsquote von 90 Masseprozent, davon mindestens 70 Prozent werkstofflich – rechnerisch rund 63 Prozent. Für Aluminium, Eisenmetalle sowie Getränkekarton- und sonstige Verbundverpackungen gelten eigene Quoten zwischen 70 und 90 Prozent (siehe Tabelle oben).

Was passiert, wenn Verpackungsmüll falsch getrennt wird?

Fehlwürfe wie Restmüll, Elektrogeräte oder Windeln im gelben Sack verunreinigen den Materialstrom. In der Sortieranlage werden sie über Siebung, Magnet-, Wirbelstrom- und NIR-Technik so weit wie möglich aussortiert; was sich nicht trennen lässt, geht in die energetische statt in die werkstoffliche Verwertung und senkt damit die Recyclingquote der jeweiligen Charge.

Worin unterscheidet sich die Leichtverpackung von anderen Verpackungsarten wie Glas oder Papier?

Glas- und Papier-/Pappeverpackungen werden separat über Altglascontainer beziehungsweise die Altpapiersammlung erfasst und unterliegen eigenen Verwertungsquoten von je 90 Prozent (ab 2022). Die LVP-Fraktion bündelt dagegen alle übrigen Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundstoffen in einem gemeinsamen Sammelsystem, weil sich diese Materialien in derselben Sortieranlage gemeinsam verarbeiten lassen.

Muss eine Leichtverpackung weiterhin mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet sein?

Nein. Der Grüne Punkt war bis zur Marktöffnung 1998/2003 das Kennzeichen des damaligen Monopolisten DSD. Ausschlaggebend ist heute allein, dass der Inverkehrbringer sich bei einem der mehreren konkurrierenden dualen Systeme beteiligt hat – unabhängig vom aufgedruckten Symbol.