Verpackungsgesetze in Deutschland: VerpackG, EWKFondsG und die EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Verpackungsgesetze
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„Verpackungsgesetze“ bezeichnet in Deutschland kein einzelnes Gesetz, sondern ein Bündel an Regelwerken. Kernstück ist das Verpackungsgesetz (VerpackG), das seit dem 1. Januar 2019 die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungsabfälle regelt. Seit 2024 kommt für bestimmte Einwegkunststoffprodukte das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) hinzu. Ab dem 12. August 2026 gilt zusätzlich die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ergänzt das nationale Recht um EU-weite Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz und Mehrwegquoten. Dieser Beitrag ordnet die drei Regelwerke ein und zeigt, welche Pflichten für Hersteller, Vertreiber, elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister konkret gelten.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG): Grundpflichten für Hersteller

Das Verpackungsgesetz wurde am 5. Juli 2017 ausgefertigt und trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Seither setzt es die erweiterte Herstellerverantwortung für mit Ware befüllte Verpackungen um: Wer solche Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt, unterliegt dem Gesetz – unabhängig von Unternehmensgröße oder Vertriebsweg. Zwei Pflichten stehen dabei im Zentrum: die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung an einem dualen System. Einen praxisnahen Überblick zu den Einzelpflichten bietet zudem das Portal verpackungsgesetz-info.de.

Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID (§9 VerpackG)

Nach §9 VerpackG muss sich jeder Hersteller vor dem Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren lassen. Diese Pflicht besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2019 – nicht erst seit 2022, wie mitunter zu lesen ist; das Datum 1. Juli 2022 betrifft eine andere, im nächsten Abschnitt beschriebene Pflicht. Zur Registrierung gehören Kontaktdaten, eine vertretungsberechtigte Person, die nationale Kennnummer sowie Markennamen und Verpackungstypen des Herstellers; die Zentrale Stelle vergibt anschließend eine öffentlich einsehbare Registrierungsnummer. Das Kürzel LUCID steht für „Lizenzierung Und Compliance Identifikation durch Digitalisierung“ und macht die Registrierung für Verbraucher, Behörden und Wettbewerber überprüfbar.

Systembeteiligungspflicht (§7 VerpackG)

§7 VerpackG verpflichtet Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, sich vor dem Inverkehrbringen mit Materialart, Masse und Registrierungsnummer bei einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Die dualen Systeme organisieren die flächendeckende Rücknahme und Verwertung der Verpackungen und finanzieren sich über die von den Herstellern gezahlten Lizenzentgelte. Registrierung und Systembeteiligung sind zwei getrennte Pflichten: Wer nur registriert, aber nicht systembeteiligt ist, bringt seine Verpackungen weiterhin unzulässig in Verkehr.

Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Seit der VerpackG-Novelle, die am 1. Juli 2022 wirksam wurde, dürfen elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister Verpackungen nur noch anbieten beziehungsweise versenden, wenn deren Hersteller nachweislich im Verpackungsregister LUCID registriert und systembeteiligt sind. Marktplatzbetreiber müssen die Registrierung vor Freischaltung eines Angebots prüfen, Fulfillment-Dienstleister vor Übernahme des Auftrags.

Pflicht Verpackungshersteller Elektronische Marktplätze Fulfillment-Dienstleister
Registrierung im Verpackungsregister LUCID (§9 VerpackG) Erforderlich
Systembeteiligung an einem dualen System (§7 VerpackG) Erforderlich
Prüfung der LUCID-Registrierung vor Angebot bzw. Versand (seit 1.7.2022) Erforderlich Erforderlich

Mehrwegangebotspflicht in Gastronomie und Einzelhandel (§§33, 34 VerpackG)

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber, die Lebensmittel oder Getränke zum sofortigen Verzehr in Einwegverpackungen aus Kunststoff abgeben, am selben Ort verpflichtend auch eine Mehrwegverpackung zum Kauf anbieten (§33 VerpackG). Das Mehrwegangebot darf dabei weder teurer noch mit schlechteren Konditionen verbunden sein als die Einwegvariante, und auf das Angebot muss durch gut sichtbare Informationstafeln hingewiesen werden. Letztvertreiber müssen dabei nur die Mehrwegbehälter zurücknehmen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben. Kleinbetriebe mit höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche und maximal fünf Beschäftigten sind von der Pflicht zur Bereitstellung eigener Mehrwegverpackungen befreit (§34 VerpackG); sie müssen Kundinnen und Kunden stattdessen ermöglichen, mitgebrachte Gefäße befüllen zu lassen, und darauf ebenfalls sichtbar hinweisen.

Aufsicht: Umweltbundesamt, ZSVR und Einvernehmensstelle

Die Umsetzung des VerpackG wird von zwei Institutionen überwacht. Das Umweltbundesamt (UBA) erhebt und analysiert bundesweite Daten zu Verpackungsabfällen und berichtet sie an die Europäische Kommission. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist eine beliehene Behörde, die das LUCID-Register führt, über die Systembeteiligungspflicht einzelner Verpackungen entscheidet und dabei der Rechts- und Fachaufsicht des UBA untersteht.

Umweltbundesamt und Zentrale Stelle Verpackungsregister als Aufsichtsbehörden im Verpackungsgesetz
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Innerhalb der ZSVR prüft die Einvernehmensstelle die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Sie veröffentlicht dazu jährlich, im Einvernehmen mit dem UBA, einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit; aktuell gilt die Edition 2025. Ziel ist, dass ab 2030 nur noch werkstofflich zu mindestens 70 Prozent recycelbare Verpackungen in Verkehr gebracht werden; bewertet werden dafür unter anderem die vorhandene Entsorgungsinfrastruktur sowie Sortierbarkeit und Trennbarkeit der Verpackung. Der vollständige Gesetzestext des VerpackG ist beim Bundesministerium für Umwelt (BMUV) und beim Umweltbundesamt abrufbar.

Bußgelder bei Verstößen (§36 VerpackG)

§36 VerpackG staffelt die Bußgelder nach Schwere des Verstoßes. Wer entgegen §7 keine Systembeteiligung vornimmt, unangemessene finanzielle Anreize setzt oder ohne Genehmigung ein duales System betreibt, riskiert bis zu 200.000 Euro. Verstöße gegen Registrierungs-, Kennzeichnungs- und Verwertungspflichten – etwa das Inverkehrbringen ohne LUCID-Registrierung nach §9 – können mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden, ebenso Verstöße von Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern gegen ihre Prüfpflicht. Kleinere Verstöße, etwa fehlende Hinweisschilder zur Mehrwegangebotspflicht, sind mit bis zu 10.000 Euro bebußt.

Das zweite Verpackungsgesetz: der Einwegkunststofffonds (EWKFondsG)

Neben dem VerpackG gibt es seit 2023 ein zweites, eigenständiges Verpackungsgesetz: das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG), mit dem Deutschland Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung für Einwegkunststoffprodukte umsetzt. Es verpflichtet Hersteller von acht Einwegkunststoff-Produktkategorien – darunter Lebensmittelbehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte mit Filtern; ab 2026 kommen Feuerwerkskörper hinzu – dazu, sich beim Umweltbundesamt zu registrieren und eine jährliche Abgabe in einen Einwegkunststofffonds zu zahlen. Die Registrierungspflicht begann am 1. April 2024, bereits aktive Hersteller hatten bis zum 31. Dezember 2024 Zeit dafür. Aus dem Fonds werden Kommunen die Kosten erstattet, die ihnen für die Reinigung öffentlicher Flächen von diesen Produkten entstehen; die ersten Auszahlungen für das Erfassungsjahr 2024 erfolgten im vierten Quartal 2025. Die produktspezifischen Abgabesätze sind per Rechtsverordnung festgelegt und machen Vermeidung wirtschaftlich attraktiver als das bloße Inverkehrbringen – ein Beitrag zur Kreislaufwirtschaft, der über das klassische VerpackG hinausgeht.

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was ab 2026 gilt

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass es eines nationalen Umsetzungsgesetzes bedarf. Sie ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und wirkt zusätzlich auf Hersteller, die bereits nach VerpackG registriert und systembeteiligt sind: Beide Regelwerke gelten parallel, die PPWR ergänzt das VerpackG um EU-weite Detailvorgaben.

PPWR-Zeitplan: Fristen der EU-Verpackungsverordnung 2025 bis 2040PPWR: Zeitplan der EU-Verpackungsverordnung11. Februar 2025PPWR tritt EU-weit in Kraft(20 Tage nach Veröffentlichung)12. August 2026Verordnung wird unmittelbar anwendbar,Verbot von Hotel-Miniaturverpackungen1. Januar 2030Recyclingfähigkeits-Klassen A/B/C,erste Rezyklat- und Mehrwegquoten1. Januar 2038Verpackungen müssen mindestensRecycling-Klasse B erreichen1. Januar 2040Höhere Rezyklat- und Mehrwegquoten(Stufe 2) treten in Kraft

Zentrale Bausteine der PPWR sind gestaffelte Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz und Mehrweganteil. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen eine von drei Recycling-Leistungsklassen erreichen; ab dem 1. Januar 2038 ist mindestens Klasse B vorgeschrieben, um überhaupt noch in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Parallel dazu steigen die Mindestanteile an recyceltem Material in Kunststoffverpackungen in zwei Stufen:

Kunststoffverpackung Ab 1.1.2030 Ab 1.1.2040
Kontaktsensitive PET-Verpackungen (außer Getränkeflaschen) 30 % 50 %
Andere kontaktsensitive Kunststoffverpackungen 10 % 25 %
Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen 30 % 65 %
Sonstige Kunststoffverpackungen 35 % 65 %

Auch bei Mehrwegverpackungen setzt die PPWR Quoten: Für Transport-, Verkaufs- und E-Commerce-Verpackungen im Warenverkehr zwischen Unternehmen gilt ein Mehrweg- oder Wiederbefüllungsanteil von 40 Prozent ab 2030 und 70 Prozent ab 2040, für Getränkeverpackungen 10 Prozent ab 2030 und 40 Prozent ab 2040. Bereits ab dem 12. August 2026 verbietet die Verordnung zudem bestimmte Einwegverpackungen, etwa Einzelportionsverpackungen für Kosmetik- und Pflegeprodukte in Hotels.

Häufig gestellte Fragen

Wer muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren?

Jeder Hersteller, der erstmals mit Ware befüllte, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich vor dem Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im LUCID-Register registrieren (§9 VerpackG). Die Pflicht gilt seit Inkrafttreten des VerpackG am 1. Januar 2019.

Was ist der Unterschied zwischen Systembeteiligungspflicht und Registrierungspflicht?

Die Registrierung (§9 VerpackG) ist eine Meldepflicht bei der Zentralen Stelle. Die Systembeteiligungspflicht (§7 VerpackG) verlangt zusätzlich, sich mit Materialart und Masse der Verpackungen bei einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen, die die flächendeckende Rücknahme finanzieren. Eine Registrierung ohne Systembeteiligung reicht nicht aus, um Verpackungen rechtmäßig in Verkehr zu bringen.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz?

§36 VerpackG sieht gestaffelte Bußgelder vor: Verstöße gegen die Systembeteiligungspflicht können mit bis zu 200.000 Euro geahndet werden, Verstöße gegen Registrierungs-, Kennzeichnungs- und Verwertungspflichten mit bis zu 100.000 Euro, geringere Verstöße wie fehlende Hinweisschilder mit bis zu 10.000 Euro.

Was ändert sich durch die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab 2026?

Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ergänzt das VerpackG um EU-weite Vorgaben: Verbote für bestimmte Einwegverpackungen (unter anderem Miniaturkosmetik in Hotels), Recycling-Leistungsklassen ab 2030 sowie steigende Rezyklat- und Mehrwegquoten bis 2040.

Muss ich mich zusätzlich zum Verpackungsregister auch beim Einwegkunststofffonds registrieren?

Ja, sofern eines der acht betroffenen Einwegkunststoffprodukte hergestellt wird. Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist ein eigenständiges Gesetz mit eigener Registrierungspflicht beim Umweltbundesamt – unabhängig von der LUCID-Registrierung nach VerpackG.