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Redaktion verpackungswirtschaft.de · Stand: 20. September 2026
Zwischen der Registrierung im Verpackungsregister LUCID und der Beteiligung an einem dualen System liegt ein ganzer Prüfpfad. Wer in Deutschland eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals bereitstellt, muss sich registrieren lassen – daran hat der Wechsel zum neuen Verpackungsrecht am 12. August 2026 nichts geändert. Alles Weitere hängt davon ab, welche Verpackung der Betrieb bereitstellt und in welcher Masse: Systembeteiligung, Datenmeldung, Vollständigkeitserklärung und die neue Zulassung für gewerbliche Verpackungen haben jeweils einen eigenen Auslöser. Dieser Beitrag trennt die fünf Pflichten und führt sechs typische Betriebsfälle durch denselben Prüfpfad – auch die Fälle, in denen gerade keine Systembeteiligung besteht.
Auf einen Blick
- Die Registrierung nach § 6 VerpackDG trifft jeden Hersteller, auch den reiner Transportverpackungen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bezeichnet sie als „eine höchstpersönliche Pflicht“; weder ein Dienstleister noch ein Bevollmächtigter kann sie übernehmen.
- Die Systembeteiligung nach § 7 VerpackDG knüpft nicht an die Bauform an, sondern an den typischen Anfallort. Nach § 3 Abs. 6 VerpackDG kann deshalb auch eine Transportverpackung systembeteiligungspflichtig sein.
- Unter 10 Tonnen im Vorjahr genügt eine Jahresmeldung bis zum 1. Juni (§ 9 Abs. 2). Die geprüfte Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai greift ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen der übrigen Materialarten (§ 10 Abs. 4).
- Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten Rücknahme und Verwertung nach § 39. Ohne Zulassung nach § 19 dürfen sie längstens bis zum 31. Dezember 2027 bereitgestellt werden (§ 68 Abs. 9).
- Die Bußgeldrahmen des § 66 Abs. 3 VerpackDG fallen weit auseinander: bis 200.000 Euro bei fehlender Systembeteiligung, bis 100.000 Euro bei fehlender Registrierung, bis 10.000 Euro bei einer fehlerhaften Datenmeldung.
Hersteller ist eine Rolle, kein Gewerbe
Die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) trennt zwei Begriffe, die im Alltag gern zusammenfallen. Erzeuger ist, wer eine Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt; er verantwortet die Beschaffenheit. Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung ist dagegen, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt – oder wer verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR beschreibt dafür fünf Fallgruppen von Buchstabe a bis e.
Zwei davon werden im Einkauf regelmäßig übersehen. Buchstabe e erfasst das Auspacken: Wer Handelsware aus der Umverpackung nimmt und ohne sie weitergibt, wird zum Hersteller dieser Umverpackung, sofern niemand sonst nach den Buchstaben a bis d in Betracht kommt. Und Art. 21 PPWR verschiebt die Erzeugerrolle: Bringt ein Importeur oder Vertreiber Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändert er bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass ihre Konformität berührt sein kann, gilt er selbst als Erzeuger. Ist er ein Kleinstunternehmen und sein Lieferant in der Union ansässig, fällt die Erzeugerrolle auf den Lieferanten zurück. Wie die Regelwerke insgesamt zusammenhängen, steht im Überblick zum Verpackungsrecht; das 2019 eingeführte Verpackungsgesetz (VerpackG) galt bis zum 11. August 2026.
Fünf Pflichten, fünf verschiedene Auslöser
Die häufigste Fehlannahme im Betrieb lautet, die Pflichten hingen aneinander: Wer registriert ist, beteiligt sich am System, wer sich beteiligt, meldet Mengen, wer Mengen meldet, gibt eine Vollständigkeitserklärung ab. Tatsächlich hat jede Pflicht ihren eigenen Auslöser, und die Auslöser überschneiden sich nur teilweise.
| Pflicht | Auslöser | Schwelle oder Termin | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Registrierung in LUCID | Rolle als Hersteller, vor der ersten Bereitstellung | keine Schwelle; Datenänderungen bis 12. November 2026 | § 6, § 68 Abs. 2 VerpackDG |
| Systembeteiligung | Verpackung fällt typischerweise mehrheitlich bei Haushalten an | keine Schwelle; vor jeder Bereitstellung | § 3 Abs. 6, § 7 VerpackDG |
| Datenmeldung | bestehende Systembeteiligung | laufend; unter 10 Tonnen im Vorjahr Jahresmeldung bis 1. Juni | § 9 VerpackDG |
| Vollständigkeitserklärung | Masse je Materialgruppe im Vorjahr | ab 80, 50 oder 30 Tonnen; geprüft bis 15. Mai | § 10 VerpackDG |
| Zulassung | nicht systembeteiligungspflichtige Verpackung im Portfolio | Übergang endet am 31. Dezember 2027, für sonstige Organisationen am 31. Oktober 2027 | §§ 19, 22, § 68 Abs. 9 und 12 VerpackDG |
In der Reihenfolge, in der ein Betrieb die Auslöser prüfen sollte, ergeben sie einen Pfad mit fünf Verzweigungen.
Der Prüfpfad in fünf Fragen
- Bin ich Hersteller? Maßstab ist Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR, nicht die Größe des Betriebs. Lautet die Antwort ja, ist die Registrierung nach § 6 VerpackDG vor der ersten Bereitstellung fällig, und zwar selbst: § 5 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG schließt die Beauftragung Dritter ausdrücklich für die Registrierung nach § 6 und für die Datenmeldungen nach § 9 aus. Anzugeben sind unter anderem Steuernummer, vertretungsberechtigte Person, sämtliche Markennamen und die Verpackungsarten, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, den Verpackungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen. Auf EU-Ebene hat die Registerbehörde für die Bearbeitung eines vollständigen Antrags höchstens zwölf Wochen Zeit (Art. 44 Abs. 11 PPWR).
- Ist die Verpackung systembeteiligungspflichtig? § 3 Abs. 6 VerpackDG erfasst Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, dazu sämtliche Serviceverpackungen. Lautet die Antwort ja, ist die Beteiligung vor der Bereitstellung zu erklären, mit Materialart, Masse und Registrierungsnummer (§ 7 Abs. 1). § 11 nimmt vier Gruppen aus: wiederverwendbare Verpackungen in einem Wiederverwendungssystem, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
- Wie viel Masse war es im Vorjahr? Ab 10 Tonnen läuft die Datenmeldung parallel zur Meldung an das System: Was an den Systembetreiber geht, geht unverzüglich auch an die Zentrale Stelle (§ 9 Abs. 1). Darunter entfällt die laufende Meldung; stattdessen genügt eine Jahresmeldung bis zum 1. Juni des Folgejahres (§ 9 Abs. 2). Die Schwelle bezieht sich auf die Gesamtmasse aller systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, nicht auf einzelne Materialien. Eingegeben wird in Kilogramm mit drei Nachkommastellen; die Planmenge für das kommende Jahr ist bis zum 31. Dezember möglich.
- Sind die Schwellen für die Vollständigkeitserklärung erreicht? Hier gilt umgekehrt die Betrachtung je Materialgruppe: befreit ist, wer im Vorjahr weniger als 80 Tonnen Glas, weniger als 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton und weniger als 30 Tonnen der übrigen Materialarten bereitgestellt hat (§ 10 Abs. 4). Wer darüber liegt, hinterlegt bis zum 15. Mai eine Erklärung, bestätigt von einem registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer (§ 10 Abs. 1 Satz 3). Sie umfasst mehr als die lizenzierten Mengen: Nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 sind auch Materialart und Masse der Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel anzugeben, die gerade nicht systembeteiligungspflichtig sind. Unabhängig von den Schwellen können Zentrale Stelle und Landesbehörde eine Erklärung verlangen.
- Stehen nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Portfolio? Dann greift § 39: Hersteller und nachfolgende Vertreiber nehmen diese Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurück, führen sie einer Verwertung zu und dokumentieren beides jährlich bis zum 15. Mai. Hinzu kommt seit dem VerpackDG die Zulassung: Entweder lässt sich der Hersteller nach § 19 selbst zu – die Zentrale Stelle entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen, andernfalls gilt die Zulassung als erteilt – oder er überträgt die Erfüllung für die Gesamtheit seiner Verpackungen auf eine nach § 22 zugelassene sonstige Organisation und benennt sie elektronisch (§ 19 Abs. 1 Satz 3).

Sechs Betriebsfälle durch denselben Pfad
Der Pfad ordnet die Regelfälle und ist eine Orientierung für die eigene Prüfung, keine Rechtsauskunft: über die Systembeteiligungspflicht einer einzelnen Verpackung entscheidet im Grenzfall die Zentrale Stelle Verpackungsregister durch Einordnungsentscheidung.
Je nach Rolle führt derselbe Pfad zu verschiedenen Ergebnissen. Die Matrix beantwortet für sechs häufige Konstellationen jede der fünf Fragen einzeln. In Klammern steht die Fallgruppe des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR, die den Betrieb zum Hersteller macht: Buchstabe a für Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen, wozu Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 PPWR auch die Versandverpackung zählt, Buchstabe b für verpackte Produkte in allen übrigen Verpackungen, die Buchstaben c und d für dieselbe Unterscheidung ohne Niederlassung im Bundesgebiet.
| Fall | Registrierung § 6 | Systembeteiligung § 7 | Meldung § 9 und Erklärung § 10 | Zulassung §§ 19, 22 und Rücknahme § 39 |
|---|---|---|---|---|
| Markenhersteller oder Abfüller mit Sitz im Inland (Buchst. b) | ja, vor der ersten Bereitstellung | ja für die Verkaufs- und Umverpackung | ja; unter 10 Tonnen nur Jahresmeldung; Erklärung ab den Schwellen | nur für die gewerblichen Anteile, etwa Umreifung und Palettenhaube |
| Importeur einer Fremdmarke aus einem Drittland, Sitz im Inland (Buchst. b) | ja, weil er die Ware erstmals im Bundesgebiet bereitstellt | ja, in vollem Umfang | ja; Materialdaten müssen vom Lieferanten kommen | für Transportverpackungen der Sendung |
| Onlinehändler mit Versandverpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke (Buchst. a) | ja; Marktplatz und Fulfilment prüfen den Eintrag | ja, ausnahmslos, samt Klebeband und Füllmaterial | ja, wie beim Markenhersteller | in der Regel nicht erforderlich |
| Betrieb, der Serviceverpackungen nutzt (Buchst. a, soweit er nach Art. 21 PPWR Erzeuger ist) | ja, sobald er selbst Hersteller ist – auch bei Übertragung | nur in zwei Fällen auf den Vorvertreiber übertragbar | geht mit der Übertragung auf den Vorvertreiber über | nicht einschlägig |
| Hersteller reiner Transport- und Industrieverpackungen (Buchst. a) | ja, mit Angabe der Verpackungen nach § 39 | nein, solange § 3 Abs. 6 nicht greift | keine Datenmeldung; Erklärung nur bei gemischtem Portfolio | Rücknahme und Dokumentation; Zulassung bis 31. Dezember 2027 |
| Versender aus dem Ausland ohne Niederlassung (Buchst. c oder d) | ja, höchstpersönlich, nicht durch den Bevollmächtigten | durch den Bevollmächtigten nach § 5 Abs. 2 | durch den Bevollmächtigten | nach Verpackungsart wie bei den Fällen darüber |
Der vierte Fall verdient eine Erläuterung, weil er sich am stärksten verändert hat. § 7 Abs. 2 VerpackDG erlaubt die Übertragung der Systembeteiligung auf den Vorvertreiber nur einem Hersteller, der nach Art. 21 PPWR als Erzeuger gilt – also jemandem, der neutrale Ware selbst kennzeichnet. Die Zentrale Stelle beschreibt dazu zwei verbleibende Konstellationen: Kleinstunternehmen, die neutrale Serviceverpackungen aus einem Drittland beziehen und nachträglich mit eigener Marke versehen, sowie alle übrigen Unternehmen, die neutrale Ware aus einem Drittland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat beziehen und nachträglich kennzeichnen. Wer Becher oder Tüten mit eigenem Logo bestellt, ist von Anfang an Erzeuger und Hersteller und kann nicht vorbeteiligen. Wer neutrale Ware im Inland kauft, ist umgekehrt gar nicht Hersteller dieser Verpackung; das ist nach Einordnung der Zentralen Stelle das erste inländische Unternehmen in der Lieferkette. Registrierungspflichtig bleibt der ursprünglich Verpflichtete in jedem Fall selbst (§ 7 Abs. 2 Satz 3).
Wann eine Transportverpackung doch ins duale System gehört
Der entscheidende Halbsatz steht in § 3 Abs. 6 VerpackDG: maßgeblich ist der Anfall „bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen“. Nicht der eigene Kundenmix entscheidet also, sondern die Marktbetrachtung über alle gleichartigen Verpackungen hinweg. Daraus folgt zweierlei. Erstens lässt sich eine identische Verpackung nicht in eine lizenzierte und eine gewerbliche Menge aufteilen, nur weil ein Teil der Ware an Industriekunden geht; der Katalog-Leitfaden der Zentralen Stelle hält diese Auslegung ausdrücklich fest. Zweitens kann eine Transportverpackung systembeteiligungspflichtig werden, wenn der Gesamtmarkt sie überwiegend bei Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen enden lässt.
Wer als vergleichbare Anfallstelle gilt, führt § 3 Abs. 7 VerpackDG auf: Gastgewerbe, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungs- und karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe zählen ebenfalls dazu, allerdings mit einem Mengenkriterium: Ihre Verpackungsabfälle müssen sich mit haushaltsüblichen Sammelgefäßen entsorgen lassen, je Sammelgruppe höchstens mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus. Betriebe oberhalb dieses Mengenkriteriums sind keine vergleichbaren Anfallstellen und zählen in der Gesamtmarktbetrachtung nach Absatz 6 nicht mit; für die dann nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen greift § 39.
Im Versandhandel läuft die Abgrenzung anders herum. Die Zentrale Stelle stuft Verpackungen für den Versand ausnahmslos als systembeteiligungspflichtig ein, unabhängig vom versendeten Produkt, und zählt dazu neben Karton und Versandtasche auch Etiketten, Klebebänder und Füllmaterialien wie Folien oder Seidenpapier. Maßgeblich ist dabei die Funktion, nicht die Artikelnummer: Derselbe Karton kann als Umverpackung eines Gebindes in den Handel gehen und in der Versandabteilung als Versandverpackung enden. Ein Großhändler mit beiden Vertriebswegen führt damit ein Packmittel in zwei verpackungsrechtlichen Funktionen und muss die Mengen des Versandwegs getrennt erfassen.
Woran es im Betrieb hängt
Drei Datenlücken bringen die Meldungen praktisch am häufigsten ins Stocken. Die erste liegt beim Lieferanten: Materialart und Masse je Verpackungsbestandteil stehen selten in der Artikelstammdaten-Pflege, werden für Systembeteiligung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung aber in derselben Aufschlüsselung gebraucht. Die Zentrale Stelle empfiehlt Handelsunternehmen mit Eigenmarken und Direktimporten ausdrücklich, Gewichte und Materialfraktionen bei den Lieferanten abzufragen und die Systembeteiligungsverträge auf die zusätzlichen Mengen auszuweiten.
Die zweite Lücke sind die Markennamen. Im Register sind alle Marken zu führen, unter denen ein Hersteller Verpackungen bereitstellt; sie sind der Schlüssel, mit dem Handel, Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister den Eintrag prüfen. § 68 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG setzt für das Nachtragen geänderter Registrierungsdaten den 12. November 2026 – ein Termin, der ohne Eigeninitiative leicht verstreicht, weil die Altregistrierung fortgilt und im Register zunächst unauffällig bleibt. Der folgende Erklärfilm der Zentralen Stelle führt durch die Eingabemaske für Verpackungsangaben und Markennamen. Er stammt aus dem Februar 2024, also aus der Zeit des Verpackungsgesetzes, und nennt deshalb noch dessen Paragrafen; beide Angaben verlangt heute § 6 Abs. 2 Nr. 5 und 6 VerpackDG, die Verpackungsarten allerdings in den Kategorien des § 3 Abs. 6 und des § 39 Abs. 1 Satz 1.
Die dritte Lücke betrifft die Lieferkette. § 13 VerpackDG verbietet Vertreibern die Bereitstellung, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, nicht systembeteiligt oder für Verpackungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassen ist; Fulfilment-Dienstleister dürfen bei fehlender Registrierung nicht tätig werden. Für den Abgleich stellt die Zentrale Stelle einen automatisierten Datenabgleich mit den Registerdaten bereit. Ein unvollständiger Eintrag ist damit kein internes Versäumnis mehr, sondern fällt im Bestellprozess des Kunden auf.
Wie unterschiedlich der Gesetzgeber die Pflichten gewichtet, zeigt § 66 VerpackDG. Die fehlende oder verspätete Systembeteiligung liegt mit bis zu 200.000 Euro im obersten Rahmen. Fehlende Registrierung, fehlende Vollständigkeitserklärung, das Bereitstellen entgegen § 13 und die unterlassene Rücknahme nach § 39 stehen bei bis zu 100.000 Euro. Fehlerhafte oder verspätete Datenmeldungen und versäumte Änderungsmitteilungen fallen dagegen unter die übrigen Fälle mit bis zu 10.000 Euro. Wer Prioritäten setzen muss, liest die Staffel als Risikoreihenfolge.

Wo der Prüfpfad an Grenzen stößt
Die zweite Frage des Pfades ist die unsicherste. Für die Einordnung stellt die Zentrale Stelle einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen mit Produktgruppenblättern bereit, doch der zugehörige Leitfaden trägt weiterhin den Bearbeitungsstand 3. Juli 2023 und argumentiert mit den Begriffen des bis zum 11. August 2026 geltenden Rechts. Der Katalog ist außerdem nicht vollständig: Transportverpackungen sind dort überwiegend nicht gelistet. Bleiben Zweifel, führt der Weg über eine Einordnungsentscheidung der Zentralen Stelle. Frühere Entscheidungen bleiben wirksam, können aber für die Zukunft und rückwirkend ab dem 12. August 2026 geändert werden (§ 68 Abs. 15 VerpackDG) – eine Planungsgröße, die in Kalkulationen selten auftaucht.
Auch die fünfte Frage lässt sich derzeit nicht abschließen. Die Zulassung nach § 19 ist materiell seit dem 12. August 2026 vorgesehen, die elektronischen Verfahren will die Zentrale Stelle jedoch erst im Sommer 2027 für Organisationen und im Herbst 2027 für Hersteller bereitstellen. Betriebe müssen die Voraussetzungen – insolvenzfeste Sicherheit, Mechanismen zur Selbstkontrolle, Finanzierungsvereinbarung – vorbereiten, ohne den Antrag bereits stellen zu können. Wie hoch die Sicherheit ausfallen wird, ist aus dem Gesetz nicht ablesbar; § 19 Abs. 4 VerpackDG nennt nur das Merkmal der Angemessenheit.
Schließlich verläuft das Bezugsjahr 2026 gespalten. Nach § 68 Abs. 5 VerpackDG ist für in diesem Jahr bereitgestellte Verpackungen ausschließlich § 10 maßgeblich, eine zusätzliche Erklärung nach altem Recht entfällt; für die Aufschlüsselung der Angaben gelten die Vorgaben des früheren Rechts jedoch fort. Die Zentrale Stelle fasst das so zusammen, dass für 2026 eine einheitliche Erklärung abzugeben ist – formal nach dem VerpackDG, inhaltlich nach dem abgelösten Verpackungsgesetz. Wer die Aufschlüsselung im Frühjahr 2027 aus dem neuen Materialschlüssel zieht, produziert einen Prüfvermerk.
Quellen und Stand
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 20.09.2026
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Amt für Veröffentlichungen der EU, abgerufen am 20.09.2026
- Rollen und Pflichten nach PPWR und VerpackDG, Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, abgerufen am 20.09.2026
- Serviceverpackungen: Was ändert sich durch die PPWR?, Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, abgerufen am 20.09.2026
- Bevollmächtigung für die erweiterte Herstellerverantwortung, Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, abgerufen am 20.09.2026
- Zulassungsverfahren, Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, abgerufen am 20.09.2026
- Vollständigkeitserklärung, Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, abgerufen am 20.09.2026
- Verpackungsrecht, Umweltbundesamt, abgerufen am 20.09.2026
Stand: 20. September 2026. Fristen und Verfahren des Verpackungsrechts ändern sich durch Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission und Verfahrensanweisungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister; maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung der genannten Quellen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

