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Sekundärverpackung

Beitragsbild: mit KI erstellt (Symbolbild)

Eine Sekundärverpackung bündelt mehrere bereits primärverpackte Produkte zu einer größeren Einheit – als Umkarton, Display, Tray oder foliengebündeltes Multipack. Anders als die Primärverpackung hat sie keinen direkten Kontakt mehr zum Produkt selbst, übernimmt aber gleich drei Aufgaben zugleich: zusätzlichen Schutz, Präsentation am Verkaufspunkt und logistische Bündelung. Im Verpackungsrecht (PPWR und VerpackDG) trägt dieselbe Verpackungsart einen eigenen Rechtsbegriff: Umverpackung.

Definition: Sekundärverpackung und Umverpackung im Verpackungsrecht

Die Einteilung in Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackung stammt aus der Verpackungstechnik und ist in der Terminologienorm DIN 55405 („Verpackung – Terminologie – Begriffe“) festgehalten. Danach hat die Primärverpackung direkten Produktkontakt, die Sekundärverpackung bündelt mehrere Primärverpackungen zu einer Verkaufs- oder Regaleinheit, und die Tertiärverpackung fasst wiederum mehrere Sekundärverpackungen zu einer Lade- oder Transporteinheit zusammen. Eine ausführliche Beschreibung der dritten Stufe liefert der Beitrag zur Tertiärverpackung.

Der Gesetzgeber verwendet für dieselbe zweite Stufe einen eigenen Begriff: Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) sind Umverpackungen Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie „in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient“, und die von dem Produkt entfernt werden können, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen. „Sekundärverpackung“ ist damit der in der Verpackungstechnik gebräuchliche Fachbegriff, „Umverpackung“ der Rechtsbegriff der PPWR – beide meinen dieselbe Verpackungsstufe.

Ebene Kontakt zum Produkt Hauptfunktion Begriff im Verpackungsrecht
Primärverpackung direkt Produktschutz, erste Umhüllung Verkaufsverpackung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 PPWR)
Sekundärverpackung indirekt, umschließt Primärverpackung Bündelung, Präsentation, Regaleinheit Umverpackung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 PPWR)
Tertiärverpackung kein direkter Kontakt Ladeeinheit, Transport- und Lagerschutz Transportverpackung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 PPWR)

Bauformen der Sekundärverpackung

In der Praxis begegnen vier Bauformen am häufigsten:

  • Sammelkarton/Umkarton: ein Faltkarton aus Wellpappe, der mehrere Primärverpackungen umschließt. Der gebräuchlichste Standard-Zuschnitt ist der FEFCO-0201-Karton mit innenliegenden Boden- und Deckelklappen, der sich stapeln, verkleben oder verklammern lässt.
  • Display: ein verkaufsfertig konfektionierter Umkarton, der sich am Point of Sale ohne Umpacken öffnen und direkt ins Regal oder auf eine Palette stellen lässt (Thekendisplay, Palettendisplay).
  • Tray: eine offene oder niedrig umrandete Schale, meist mit Banderole oder Schrumpffolie fixiert, häufig mit Aufreißperforation für schnelles Öffnen am Regal.
  • Bündelung: Fixierung mehrerer Primärverpackungen ohne festen Karton, allein durch Schrumpf- oder Stretchfolie – etwa bei Multipacks von Getränkeflaschen.

Sammelpackung, Bündelpackung und Mehrstückpackung sind gebräuchliche Synonyme für dieselbe Verpackungsebene. Wie eine solche Linie Kartons automatisiert formt, befüllt und verschließt, zeigt das Beispiel einer Sekundärverpackungslinie von Gampack.

Materialien und Beschaffenheit von Sekundärverpackungen im Überblick
Bild: mit KI erstellt (Symbolbild)

Materialien im Vergleich

Welches Material zum Einsatz kommt, hängt vom Gewicht der Primärverpackungen, der gewünschten Präsentation am Regal und der Beanspruchung während Lagerung und Transport ab:

Material Eigenschaften Typische Bauform
Papier leicht, bedruckbar, gut recycelbar Banderole, Geschenkverpackung
Wellpappe/Karton stabil, formbar, gute Stapelfähigkeit Sammelkarton, Display
Kunststofffolie (PE/PP) leicht, dehnbar, wasserabweisend Schrumpf- und Stretchfolienbündel
Aluminium lichtundurchlässig, korrosionsbeständig Umkarton für lichtempfindliche Ware
Glas bruchsicher im Umkarton, formstabil Trenneinsätze in Sammelkartons
Holz robust, hochwertige Anmutung Geschenkverpackung, Präsentationskiste

Funktionen: Schutz, Werbefläche und Logistikeffizienz

Die Sekundärverpackung erfüllt drei Aufgaben gleichzeitig. Erstens schützt sie die eingeschlossenen Primärverpackungen zusätzlich vor Stößen, Feuchtigkeit und Verschmutzung während Lagerung und innerbetrieblichem Transport. Zweitens dient sie als Werbefläche und Informationsträger: Markenlogo, Produktangaben und Anwendungshinweise finden auf dem Umkarton Platz, den die kleinere Primärverpackung oft nicht bietet. Drittens beschleunigt sie die Prozesse im Handel – ein verkaufsfertiges Display lässt sich ohne Umpacken direkt ins Regal stellen, ein Sammelkarton reduziert die Zahl der Einzelteile, die im Lager gezählt, gescannt und kommissioniert werden müssen.

Bei foliengebündelten Multipacks steht zunehmend der Materialeinsatz selbst zur Diskussion: Weniger und dünnere Kunststofffolie senkt den Verbrauch, ohne die Bündelfunktion zu verlieren – ein Punkt, der eng mit der allgemeinen Debatte um Plastikverschmutzung zusammenhängt. Weiterführende Einordnungen zu nachhaltigen Materialentscheidungen liefert außerdem der Beitrag zur Nachhaltigkeit bei der Lebensmittelverpackung.

Rechtliche Einordnung: Systembeteiligungspflicht statt Rücknahmepflicht

Sekundärverpackungen, die – befüllt mit Ware – nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, zählen nach § 3 Abs. 6 VerpackDG zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen: „Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.“ Hersteller solcher Umverpackungen müssen sich deshalb nach § 6 VerpackDG vor dem erstmaligen Bereitstellen im Verpackungsregister LUCID registrieren und sich nach § 7 VerpackDG an einem dualen System beteiligen, das die flächendeckende Rücknahme organisiert.

Das unterscheidet die Sekundärverpackung in aller Regel von der Transportverpackung: Diese ist – wie im Beitrag zur Tertiärverpackung beschrieben – meist nicht systembeteiligungspflichtig und unterliegt dann der Rücknahme- und Verwertungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackDG. Ob eine konkrete Umverpackung systembeteiligungspflichtig ist, entscheidet also nicht ihre Bauform, sondern ob sie nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Einen Überblick über die Fundstellen gibt der Beitrag Verpackungsrecht im Überblick.

PPWR: Leerraumvorgabe für Um- und Gruppenverpackungen

Die neue EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, PPWR) begrenzt künftig den Leerraum in Um- und Transportverpackungen. Nach Artikel 24 der Verordnung darf das Leerraumverhältnis bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen 50 % nicht überschreiten, und zwar ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Pflicht, Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß zu begrenzen, gilt nach § 12 Abs. 3 VerpackDG seit dem 12. August 2026, die Minimierungspflicht nach Art. 10 Abs. 1 PPWR ab dem 1. Januar 2030. Leerraum ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Gesamtvolumen der Verpackung und dem Volumen der enthaltenen Verkaufsverpackungen; Füllmaterial wie Luftpolster, Papierschnipsel oder Styroporchips zählt bei der Berechnung mit zum Leerraum.

Für die Sekundärverpackung ist das direkt relevant, sobald sie als Gruppenverpackung mehrere Verkaufseinheiten bündelt: Kartongröße und Füllgrad müssen künftig enger am tatsächlichen Produktvolumen liegen, statt Standardgrößen mit Füllmaterial aufzupolstern.

Bauformen der SekundärverpackungBauformen der SekundärverpackungRechtsbegriff der PPWR: UmverpackungSammelkartonFaltkarton, WellpappeZuschnitt:FEFCO 0201DisplayVerkaufsfertig gepacktdirekt ins RegalTrayOffene, flache SchaleBanderole oder FolieBündelungNur Folie, kein KartonSchrumpf oder StretchLeerraumgrenze nach Art. 24 PPWRHöchstens 50 % Leerraum in UmverpackungenFüllmaterial zählt zum LeerraumFrühestens ab 1. Januar 2030
Abb.: Die vier gebräuchlichen Bauformen der Sekundärverpackung und die künftige Leerraumgrenze für Umverpackungen. Quelle: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR).

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Sekundärverpackung und Umverpackung?

Keiner in der Sache: Beide Begriffe bezeichnen dieselbe Verpackungsstufe. „Sekundärverpackung“ ist der in der Verpackungstechnik gebräuchliche Fachbegriff nach DIN 55405, „Umverpackung“ der Rechtsbegriff nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 PPWR.

Ist eine Sekundärverpackung systembeteiligungspflichtig?

In der Regel ja, sofern sie – befüllt mit Ware – nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Hersteller müssen sie dann nach § 6 VerpackDG im Verpackungsregister LUCID registrieren und nach § 7 VerpackDG an einem dualen System beteiligen. Das unterscheidet sie von der Transportverpackung, die in aller Regel nicht systembeteiligungspflichtig ist.

Welche Bauformen von Sekundärverpackungen gibt es?

Am gebräuchlichsten sind Sammelkarton/Umkarton, verkaufsfertiges Display, offener Tray mit Banderole oder Folie sowie die reine Bündelung durch Schrumpf- oder Stretchfolie ohne festen Karton.

Was ändert sich für Sekundärverpackungen durch die PPWR-Leerraumvorgabe?

Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt der Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, darf der Leerraumanteil bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen nach Art. 24 der Verordnung (EU) 2025/40 50 % nicht überschreiten. Die Pflicht, Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß zu begrenzen, gilt nach § 12 Abs. 3 VerpackDG seit dem 12. August 2026 und betrifft auch Sekundärverpackungen, die mehrere Verkaufseinheiten bündeln.

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