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Eine Tertiärverpackung fasst mehrere Sekundärverpackungen zu einer Lade- oder Transporteinheit zusammen – meist auf einer Palette, in einer Gitterbox oder einem Container. Sie hat keinen direkten Kontakt mehr zum Produkt, sondern schützt die darunterliegenden Verpackungsebenen auf dem Weg vom Hersteller zum Handel. Im Verpackungsrecht (PPWR und VerpackDG) trägt dieselbe Verpackungsart einen anderen Namen: Transportverpackung.
Definition: Tertiärverpackung, Transportverpackung und Ladeeinheit
Die Einteilung in Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackung stammt aus der Verpackungstechnik und ist in der Terminologienorm DIN 55405 („Verpackung – Terminologie – Begriffe“) festgehalten. Danach hat die Primärverpackung direkten Produktkontakt, die Sekundärverpackung bündelt mehrere Primärverpackungen zu einer Verkaufs- oder Regaleinheit, und die Tertiärverpackung fasst wiederum mehrere Sekundärverpackungen zu einer Lager- oder Ladeeinheit zusammen. Eine ausführliche Abgrenzung der ersten beiden Stufen liefert der Beitrag zur Sekundärverpackung.
Der Gesetzgeber verwendet für dieselbe dritte Stufe einen eigenen Begriff: Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 der EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) sind Transportverpackungen Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie „die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird“. Ausdrücklich ausgenommen sind Container für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr – sie zählen rechtlich nicht als Transportverpackung. „Tertiärverpackung“ ist damit der in Logistik und Norm gebräuchliche Fachbegriff, „Transportverpackung“ der Rechtsbegriff der PPWR – beide meinen dieselbe Verpackungsstufe.
| Ebene | Kontakt zum Produkt | Hauptfunktion | Begriff im Verpackungsrecht |
|---|---|---|---|
| Primärverpackung | direkt | Produktschutz, erste Umhüllung | Verkaufsverpackung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 PPWR) |
| Sekundärverpackung | indirekt, umschließt Primärverpackung | Bündelung, Verkaufs-/Regaleinheit | Umverpackung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 PPWR) |
| Tertiärverpackung | kein direkter Kontakt | Ladeeinheit, Transport- und Lagerschutz | Transportverpackung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 PPWR) |
Aufgaben und Anforderungen an Tertiärverpackungen
Tertiärverpackungen müssen drei Grundanforderungen erfüllen: die enthaltenen Produkte während Transport und Lagerung vor äußeren Einflüssen schützen, die Ladung so stabilisieren, dass sie sich nicht verschiebt, und eine platzsparende, gut handhabbare Einheit bilden. Hinzu kommt die Kennzeichnung: Für Handhabungshinweise auf Packstücken – etwa „zerbrechlich“ oder „diese Seite oben“ – legt die Norm DIN EN ISO 780 international einheitliche Bildzeichen fest, damit Umschlag und Lagerung unabhängig von der Landessprache korrekt erfolgen. Ergänzend sorgt eine eindeutige Produktcodierung auf der Ladeeinheit für Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette.
Typische Ausführungen und Materialien
Am häufigsten wird eine Tertiärverpackung durch eine mit Stretchfolie umwickelte Palette gebildet, auf der Kartons oder andere Sekundärverpackungen gestapelt sind. Bei schweren oder formstabilen Gütern kommen zusätzlich oder alternativ Umreifungsbänder aus PET oder Stahl zum Einsatz. Für den innerbetrieblichen Transport werden Gitter-Rollbehälter und Rollcontainer genutzt, für Schüttgüter flexible Großpackmittel (Big Bags). Diese Anwendungen finden sich branchenübergreifend – von der Lebensmittelindustrie über Pharma-Kühlketten bis zur Automobil- und E-Commerce-Logistik.

| Verpackungsmittel | Material / Bauart | Typischer Einsatz | Norm / Kennzahl |
|---|---|---|---|
| Euro-Palette | Holz, 11 Bretter, 9 Klötze | Basis der Ladeeinheit, Stapelung von Kartons und Gitterboxen | DIN EN 13698-1; Maße 1200 × 800 × 144 mm; Eigengewicht ca. 20–24 kg; dynamische Traglast bis 1.000 kg |
| Stretchfolie | PE-Folie, hand- oder maschinengewickelt | Fixierung gestapelter Sekundärverpackungen auf der Palette | High-Tech-Stretchfolien erreichen Dehnwerte von bis zu 450 % |
| Umreifungsband | PET oder Stahl | Zusätzliche Fixierung schwerer oder formstabiler Ladungen | – |
| Gitterbox / Rollcontainer | Stahl, teils mit Rollen | Innerbetrieblicher Transport, Mehrwegeinsatz | – |
| Big Bag (FIBC) | Gewebtes Polypropylen | Transport von Schüttgütern, ca. 1.000–1.300 Liter Volumen | DIN EN ISO 21898 |
| Container / Wechselbrücke | Stahl, Aluminium | Bündelung mehrerer Ladeeinheiten für Straßen- oder Seetransport | Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 PPWR rechtlich keine Transportverpackung |
Ladungssicherung: Formschluss vor Kraftschluss
Eine Tertiärverpackung ist nur so gut wie ihre Ladungssicherung. Maßgeblich sind in Deutschland die Richtlinie VDI 2700 und die Normenreihe DIN EN 12195 (Zurrmittel), rechtlich verankert über § 22 Straßenverkehrs-Ordnung (Ladung). Der zentrale Grundsatz lautet „Formschluss vor Kraftschluss“: Lückenloses, formschlüssiges Verladen wirkt zuverlässiger als reine Reibungssicherung durch Niederzurren und wird durch Zurrgurte, Sperrbalken oder Antirutschmatten ergänzt. Als Orientierung für die auftretenden Kräfte gilt: Bei einer Vollbremsung wirkt etwa das 0,8-fache Ladungsgewicht nach vorn, bei Kurvenfahrt oder Anfahren rund das 0,5-fache zur Seite bzw. nach hinten.
Für palettierte Ladeeinheiten im Speziellen hat sich die Prüfnorm EUMOS 40509 etabliert, mit der die Stabilität einer Palettenladung im Beschleunigungstest nachgewiesen wird. Als Kriterien gelten dabei eine permanente Deformation der Ladung unter 5 %, eine elastische Deformation unter 10 % sowie eine Verschiebung einzelner Lagen (vertikaler Versatz) unter 2 %.
Rechtliche Einordnung: Rücknahme- statt Lizenzierungspflicht
Anders als systembeteiligungspflichtige Verkaufs- und Umverpackungen müssen Transportverpackungen in aller Regel nicht bei einem dualen System lizenziert werden: Sie fallen nach Gebrauch typischerweise nicht mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall an (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Für sie gilt die Rücknahme- und Verwertungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackDG: Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber müssen gebrauchte, restentleerte Transportverpackungen „der gleichen Art, Form und Größe“ wie die von ihnen bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurücknehmen und einer Wiederverwendung oder Verwertung zuführen; bis zum 11. August 2026 stand diese Pflicht in § 15 VerpackG. Die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID ergibt sich jetzt aus § 6 Abs. 1 VerpackDG und gilt weiterhin auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen wie die Transportverpackung. Neu hinzugekommen ist die Zulassung der Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister nach § 19 VerpackDG oder die Übertragung der Herstellerverantwortung auf eine nach § 22 VerpackDG zugelassene sonstige Organisation; ohne Zulassung dürfen solche Verpackungen längstens bis zum 31. Dezember 2027 bereitgestellt werden (§ 68 Abs. 9 VerpackDG). Der Mechanismus lautet in der Praxis „entpflichten statt lizenzieren“. Einen Überblick über die Fundstellen gibt der Beitrag Verpackungsrecht im Überblick.
Nachhaltigkeit in der Transportverpackung
2023 fielen in Deutschland rund 17,9 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle an, davon wurden 69,4 % werkstofflich recycelt und insgesamt 97,1 % stofflich oder energetisch verwertet. Bei Tertiärverpackungen liegt der Hebel vor allem bei Material und Mehrweg: Dünnere, dehnfähigere Stretchfolien sparen bei gleicher Sicherungsleistung Kunststoff ein, und Ladehilfsmittel wie Euro-Paletten oder Gitterboxen sind als Mehrwegsysteme im Umlauf, statt nach einer Fahrt zu Abfall zu werden. Weiterführende Einordnungen zu Verpackungsmaterial und Kunststoffreduktion liefern die Beiträge zur Nachhaltigkeit bei der Lebensmittelverpackung und zur Plastikverschmutzung.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackung?
Die Primärverpackung hat direkten Produktkontakt (z. B. eine Flasche), die Sekundärverpackung bündelt mehrere Primärverpackungen zu einer Verkaufseinheit (z. B. ein Umkarton), und die Tertiärverpackung fasst mehrere Sekundärverpackungen zu einer Lade- oder Transporteinheit zusammen, etwa eine mit Folie umwickelte Palette. Rechtlich entsprechen diese Stufen laut DIN 55405 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 PPWR den Begriffen Verkaufsverpackung, Umverpackung und Transportverpackung.
Welche Materialien werden für Tertiärverpackungen verwendet?
Am gebräuchlichsten sind Holzpaletten nach DIN EN 13698-1, PE-Stretchfolie zur Fixierung sowie Umreifungsbänder aus PET oder Stahl. Für Mehrwegtransporte kommen Gitterboxen und Rollcontainer aus Stahl zum Einsatz, für Schüttgüter Big Bags aus gewebtem Polypropylen nach DIN EN ISO 21898.
Muss eine Tertiärverpackung beim dualen System lizenziert werden?
In aller Regel nein. Transportverpackungen sind nach § 3 Abs. 6 VerpackDG meist nicht systembeteiligungspflichtig und müssen dann nicht lizenziert werden. Hersteller und Vertreiber müssen sie stattdessen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackDG zurücknehmen, sich nach § 6 VerpackDG im Verpackungsregister LUCID registrieren und sich nach § 19 VerpackDG zulassen lassen oder die Herstellerverantwortung auf eine nach § 22 VerpackDG zugelassene Organisation übertragen.
Wie trägt Tertiärverpackung zur Nachhaltigkeit in der Logistik bei?
Vor allem durch Materialeinsparung und Mehrwegnutzung: Hochleistungs-Stretchfolien benötigen bei vergleichbarer Sicherungsleistung weniger Kunststoff, und Ladehilfsmittel wie Euro-Paletten oder Gitterboxen zirkulieren als Mehrwegsysteme zwischen den Beteiligten der Lieferkette, statt nach einmaligem Gebrauch zu Abfall zu werden.
