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Recyclingfähigkeit bewerten: vier Systeme im Vergleich

Beitragsbild: mit KI erstellt (Symbolbild)

Redaktion verpackungswirtschaft.de · Stand: 20. September 2026

Wer dieselbe Verpackung heute in drei Bewertungssystemen prüfen lässt, erhält drei verschiedene Ergebnisse: einen Prozentwert für den deutschen Markt, eine Klasse zwischen A und C für Europa und ein Testat mit einer Länderliste. Keines der Ergebnisse ersetzt die anderen, und nur eines davon entscheidet später über die Verkehrsfähigkeit. Dieser Beitrag ordnet die vier maßgeblichen Systeme und zeigt, welche Angaben aus Entwicklung und Lieferkette eine Bemessung erst möglich machen.

Auf einen Blick

  • Der Mindeststandard der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Ausgabe 2026 ist am 31. August 2026 erschienen und soll auf Verpackungen angewendet werden, die 2027 in Verkehr gebracht werden.
  • Rechtsgrundlage ist § 26 Absatz 3 VerpackDG; der Mindeststandard erscheint jährlich bis zum 1. September, aber nur bis zur Geltung eines delegierten Rechtsakts nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c PPWR.
  • Anhang II Tabelle 3 PPWR setzt die Schwellen: Stufe A ab 95 Prozent, Stufe B ab 80 Prozent, Stufe C ab 70 Prozent; darunter gilt eine Verpackung als technisch nicht recyclingfähig.
  • Die Marktzugangspflicht nach Artikel 6 Absatz 3 PPWR greift am 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte, je nachdem, was später eintritt.
  • Mindeststandard und cyclos-HTP rechnen metrisch in Prozent; RecyClass vergibt Klassen und zieht für eingeschränkt verträgliche Merkmale eine Klasse ab.
  • Für neun Verpackungskategorien mit einem Anwendungsgrad von 0 Prozent steht ohne Einzelnachweis zur Recyclinginfrastruktur ebenfalls 0 Prozent.

Vier Systeme, vier Rechtswirkungen

Der Mindeststandard ist das einzige der vier Systeme mit hoheitlichem Ursprung. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht ihn im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt, erstmals zum 1. September 2019. Sein Zweck ist eng gefasst: Er gibt den dualen Systemen einen einheitlichen Rahmen für die Bemessung der Recyclingfähigkeit, damit diese ihre Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 VerpackDG ökologisch staffeln können. Konkrete Zu- oder Abschläge schreibt das Gesetz nicht vor; sie ließen sich nach Darstellung des Mindeststandards derzeit nicht allgemein verbindlich quantifizieren und wären ein Eingriff in die wettbewerbsrechtlich geschützte Preisgestaltungsfreiheit der Systeme. Über den Marktzugang sagt der Prozentwert nichts. Wie sich der deutsche Rahmen zum europäischen verhält, ordnet der Beitrag Verpackungsrecht im Überblick ein.

RecyClass ist eine gemeinnützige, branchenübergreifende europäische Initiative mit Sitz in Brüssel. Sie betreibt ein freiwilliges Zertifizierungssystem für Kunststoffverpackungen: kostenfreie Selbstbewertung im Online-Tool, darauf aufbauend ein Audit durch eine unabhängige Stelle. Erst das Zertifikat erlaubt eine Aussage über die Recyclingfähigkeit nach außen, die Selbstbewertung nicht.

Das Institut cyclos-HTP in Aachen, im Mai 2014 gegründet und getragen von den Eigentümern der cyclos GmbH und der HTP GmbH & Co. KG, prüft nach eigenem Anforderungs- und Bewertungskatalog. Die Bemessung erfolgt gutachterlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige; das Institut nennt rund 2.000 geprüfte Verpackungen und Erzeugnisse im Jahr.

Die Leistungsstufen nach Artikel 6 PPWR sind der einzige Maßstab mit unmittelbarer Rechtsfolge für den Marktzugang. Artikel 6 Absatz 1 verlangt, dass alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sind; der Erzeuger bemisst die Recyclingfähigkeit selbst und drückt sie in den Stufen A, B oder C aus. Die Methode dafür steht in delegierten Rechtsakten, die die Kommission bis zum 1. Januar 2028 zu erlassen hat und die am 20. September 2026 noch nicht vorlagen.

Die Bewertungssysteme nebeneinander

Die Unterschiede liegen weniger in den Zahlen als darin, wer das Ergebnis wozu verwendet.

Vergleich der vier maßgeblichen Bewertungssysteme für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Quelle: ZSVR-Mindeststandard Ausgabe 2026, RecyClass Methodology 3.1, Institut cyclos-HTP, Verordnung (EU) 2025/40; Stand 20.09.2026
MerkmalZSVR-MindeststandardRecyClasscyclos-HTPPPWR Artikel 6
TrägerZentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamtgemeinnützige Brancheninitiative, Brüsselprivates Institut, AachenEU-Gesetzgeber, Kriterien durch delegierte Rechtsakte der Kommission
Geltungsbereichsystembeteiligungspflichtige Verpackungen, deutscher Markt, alle MaterialartenKunststoffverpackungen in EuropaErzeugnisse, Länder einzeln im Prüfzeugnis ausgewiesenalle Verpackungen im EU-Binnenmarkt
BewertungsgrößeProzent des Gewichts des BemessungsgegenstandsKlasse A, B oder C aus Massenbilanz und AbzügenProzentwert aus einer Prozesssimulation über 13 PfadeLeistungsstufe A, B oder C je Verpackungseinheit
Schwellenkeine; der Wert steht für sichA ab 95, B ab 80, C ab 70 Prozent recycelbarer Kunststoffgehalt; Zwischenergebnis vor Abzügenrecyclingfähig, sobald das Ergebnis von null abweichtA ab 95, B ab 80, C ab 70 Prozent, darunter technisch nicht recyclingfähig
StörstoffeUnverträglichkeit setzt das Ergebnis auf 0 Prozent, unabhängig vom Anteileingeschränkt verträglich kostet eine Klasse, nicht verträglich führt zum AusschlussEinzelziffern werden multipliziert, eine Null beendet die Bewertungdurch delegierten Rechtsakt festzulegen
RechtswirkungGrundlage der Beteiligungsentgelte, keine Marktzugangswirkungfreiwillig, Grundlage für Werbeaussagenfreiwillig, Testat gegenüber Kunden und SystemenVoraussetzung für das Inverkehrbringen
GültigkeitAusgabe je Kalenderjahr, hier 2026 für das Jahr 2027Zertifikat drei JahreBeispielzertifikat von 2019: ein Jahr, endet bei jeder Änderung der KomponentenNachweis in der technischen Dokumentation, fünf Jahre (Einweg) oder zehn Jahre (Mehrweg) aufzubewahren

Der Weg zum Prozentwert nach dem Mindeststandard lässt sich in sechs Schritte zerlegen; das Schaubild zeigt sie in der Reihenfolge, in der ein Betrieb sie abarbeitet.

So entsteht der ProzentwertSo entsteht der ProzentwertBemessung nach dem Mindeststandard 20261Bemessungsgegenstand abgrenzenUnbefüllte Verpackung als GanzesSeparate Bestandteile einzeln bemessen2Kategorie zuordnenVorherrschendes Material des HauptkörpersKategorien nach Anhang II Tabelle 1 PPWR3Recyclingweg prüfenAnwendungsgrad unter 80 %: Nachweis ratsamunter 20 %:Einzelnachweis verbindlich4Unverträglichkeiten prüfenJa-Nein-Frage vor jeder RechnungLiegt eine vor:Ergebnis 0 %, Ende5Wertstoffgehalt bestimmenGewicht je Bestandteil in GrammAnhang 2 nennt die Wertstoffe je Kategorie6Verluste abziehen und rechnenWertstoff minus Verlust, geteiltdurch das Gesamtgewicht, mal 100Wohin der Prozentwert führtPPWR Anhang II Tab. 3:A ab 95 %, B ab 80 %,C ab 70 %, darunter technisch nichtrecyclingfähig. Methode: delegierter Rechtsakt.
Abb.: Ablauf der Bemessung nach dem ZSVR-Mindeststandard 2026; die Schwellen der PPWR-Leistungsstufen stehen daneben, ihre Bemessungsmethode folgt erst mit dem delegierten Rechtsakt. Quelle: Mindeststandard 2026, Anhang II Tabelle 3 PPWR; Stand 20.09.2026

Wie der Mindeststandard rechnet

Die Formel ist schlicht: Wertstoffgehalt in Gramm, vermindert um gestaltungsbedingte Wertstoffverluste in Gramm, geteilt durch das Gesamtgewicht des Bemessungsgegenstands in Gramm, mal 100. Wertstoffe sind die Materialien, die im etablierten Recyclingprozess einer Verpackungskategorie als Haupt- oder Nebenprodukt zurückgewonnen werden sollen; Anhang 2 des Mindeststandards führt sie je Kategorie auf, und diese Liste ist für den Geltungsbereich erschöpfend. Wer ein Material zusätzlich angerechnet haben will, muss einen Einzelnachweis mit analytischen Testmethoden führen.

Vor der Rechnung steht eine Ja-Nein-Frage nach Unverträglichkeiten. Fällt sie mit Ja aus, beträgt die Recyclingfähigkeit 0 Prozent, gleichgültig, wie klein der Gewichtsanteil des betreffenden Bestandteils ist. Geprüft werden insgesamt vier Anforderungen: keine Unverträglichkeiten, Sortierfähigkeit bezüglich des Wertstoffgehalts, Trennbarkeit nach dem Aufschluss und das Vorhandensein einer Recyclinginfrastruktur. Die erste und die vierte Anforderung wirken binär, die zweite und dritte mindern den Wert graduell.

Drei Rechenbeispiele der ZSVR zeigen den Unterschied. Ein Konservenglas mit Papier-Haftetikett und Weißblech-Schraubverschluss bringt 116,000 g Glas und 6,600 g Weißblech als Wertstoff mit, das Gesamtgewicht liegt bei 123,995 g. Ohne Verluste ergibt das 98,9 Prozent. Eine braune Tropfglasflasche mit PP-Haftetikett und wasserfester Klebstoffapplikation wiegt 26,050 g, davon 23,500 g Glas. Weil nicht entfernbare Kunststoffetiketten dazu führen können, dass die abgedeckten Scherben in der Sortierung als Kunststoff erkannt und ausgeschleust werden, gilt der abgedeckte Glasanteil von 4,960 g als gestaltungsbedingter Verlust; übrig bleiben 71,2 Prozent. Den härteren Fall zeigt die ZSVR an einer PET-Drückflasche: Ein Etikettenklebstoff, der sich in der alkalischen Heißwäsche bei 80 °C nicht ablöst, gilt als Unverträglichkeit und drückt die Bewertung auf 0 Prozent. Mit wash-off-fähigem Klebstoff ergeben 24,600 g PET und 8,800 g Polyolefine bei 35,430 g Gesamtgewicht 94,3 Prozent.

Bemessungsgegenstand ist in der Regel die unbefüllte Verpackung als Ganzes, einschließlich Verschluss, Dekoration und Etikettierung. Trennbarkeit von Hand ist ausdrücklich kein Kriterium. Getrennt bemessen werden nur Bestandteile, die für den Gebrauch zwingend abgetrennt werden, Umhüllungen, lose Schutzteile, nicht verklebte Einleger sowie, bei Leichtverpackungen, Teile, die sich schon durch mechanische Beanspruchung beim Transport lösen. Deren Ergebnisse dürfen nicht in einen gewichteten Gesamtwert eingerechnet werden. Für Verpackungen mit gleichem Materialaufbau, die sich nur in Inhalt oder Menge unterscheiden, ist eine Clusterbemessung zulässig; dann gilt der niedrigste ermittelte Wert für alle Verpackungen des Clusters.

Hände halten eine leere Flasche über einer Laborwaage
Jede Bemessung beginnt mit Gewichten je Bestandteil – KI generiertes Bild (Symbolbild)

Sechs Schritte bis zum Prozentwert

Entscheidend ist, dass die Daten vor dem ersten Rechenschritt vorliegen.

  1. Bemessungsgegenstand abgrenzen. Unbefüllte Verpackung als Ganzes, separate Bestandteile einzeln. Benötigt: Stückliste mit allen Bestandteilen und die Information, welche davon der Verbraucher zwingend abtrennt.
  2. Verpackungskategorie zuordnen. Maßgeblich ist das vorherrschende Material des Hauptkörpers, die Kategorien folgen Anhang II Tabelle 1 PPWR. Benötigt: Polymer- oder Werkstoffbezeichnung des Hauptkörpers, bei Kunststoffen dazu Farbe und Transparenz.
  3. Recyclingweg prüfen. Liegt der Anwendungsgrad der Kategorie unter 80 Prozent, ist ein Einzelnachweis zur Recyclinginfrastruktur empfohlen, unter 20 Prozent ist er verbindlich. Benötigt: Angaben des Systems zu Sortierfraktion und Letztempfängeranlage.
  4. Unverträglichkeiten prüfen. Abgleich jedes Bestandteils mit Anhang 2. Benötigt: Schichtaufbau mit Polymertyp je Schicht, Etikettenmaterial und Klebstoffart, Verschluss- und Dichtungswerkstoff, Druckfarben und Lacke, Barriere- und Beschichtungsart.
  5. Wertstoffgehalt bestimmen. Benötigt: Gewicht jedes Bestandteils in Gramm sowie das mittlere Gesamtgewicht des Bemessungsgegenstands.
  6. Verluste abziehen und rechnen. Benötigt: für prüfbedürftige Parameter die Untersuchungsergebnisse, etwa zur Sortiererkennung bei metallisierten oder von Sleeves verdeckten Flächen, sowie die abgedeckte Fläche beziehungsweise der betroffene Gewichtsanteil.

Für den Regelfall genügen dem Mindeststandard Angaben zu Material, zu relevanten Gestaltungsmerkmalen wie Materialkombination und Barriereschichten sowie Gesamt- und Wertstoffgewicht. Gesondert untersucht werden nur Parameter, die ausdrücklich als prüfbedürftig gekennzeichnet sind. Auch Füllgutreste zählen: Bleiben sie nach bestimmungsgemäßer Entleerung zurück, ist ihr Einfluss bei den Unverträglichkeiten zu berücksichtigen. Genannt werden Silikone, Acrylate, Polyurethane und sonstige vernetzende Substanzen, Wachse, Paraffine und bituminöse Massen in Kunststoffverpackungen. RecyClass geht denselben Punkt quantitativ an: Mehr als 5 Prozent Restinhalt kosten eine Klasse und lösen einen Sortiertest aus, mehr als 10 Prozent kosten zwei Klassen, mehr als 15 Prozent führen zum Ausschluss.

Wo der Wert ohne Einzelnachweis auf null fällt

Ob überhaupt ein Wert über null möglich ist, entscheidet Anhang 3.3. Er hält fest, für welche Verpackungskategorien eine Recyclinginfrastruktur nicht unterstellt wird; Grundlage ist der Anwendungsgrad aus einer Erhebung des Umweltbundesamtes zur Praxis der Sortierung und Verwertung.

Anwendungsgrade ausgewählter Verpackungskategorien und die daraus folgende Nachweispflicht. Quelle: ZSVR-Mindeststandard Ausgabe 2026, Anhang 3.3, auf Basis einer Erhebung des Umweltbundesamtes; Stand 20.09.2026
VerpackungskategorieAnwendungsgradEinzelnachweis
PE flexibel (natur oder farbig)50 Prozentempfohlen
Formstabile Verpackungen aus PS62 Prozentempfohlen
Verbundverpackungen überwiegend aus Papier52 bis 57 Prozentempfohlen
Flexible Verpackungen aus PP27 Prozentempfohlen
Flüssigkeitskartons, PolyAl-Anteil23 bis 36 Prozentempfohlen
Thermoforms aus PET-A und PET-C13 bis 62 Prozenterforderlich
PET flexibel, XPS, EPS, andere starre und flexible Kunststoffe, biologisch abbaubare Kunststoffe, Holz und Kork, Textilien, Keramik und Porzellan0 Prozenterforderlich

Eine sortenreine Schale aus einem Werkstoff ohne etablierten Recyclingweg steht damit ohne Einzelnachweis bei 0 Prozent, unabhängig davon, wie gut sie konstruiert ist. Der Nachweis ist kein Papier aus der Entwicklung, sondern eine Mengenrechnung: Belegt werden müssen ein hochwertiges Recyclingergebnis und, wiegescheinscharf, dass dem Recyclingweg im Nachweisjahr mindestens die Beteiligungsmenge derselben Verpackungskategorie zugeführt wurde. Dokumentiert wird er nach Anhang 3.3 durch das duale System, aggregiert im Bericht nach § 26 Absatz 2 VerpackDG. Welche Verfahren hinter diesen Wegen stehen, beschreibt der Beitrag zum Kunststoff-Recycling.

Was die PPWR aus dem Prozentwert macht

Anhang II Tabelle 3 PPWR ordnet der je Verpackungseinheit gewichteten Bewertung Leistungsstufen zu: Stufe A ab 95 Prozent, Stufe B ab 80 Prozent, Stufe C ab 70 Prozent. Liegt der Wert unter 70 Prozent, gilt die Verpackung als technisch nicht recyclingfähig, und ihr Inverkehrbringen wird beschränkt. Ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch die Stufen A und B verkehrsfähig.

Bei den Terminen lohnt genaues Lesen. Artikel 6 Absatz 3 PPWR knüpft die Marktzugangspflicht an den 1. Januar 2030 oder an 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Frist läuft also nicht ab der Erlassfrist der Kommission, sondern ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts. Zwischen Erlass und Inkrafttreten liegt nach Artikel 64 Absatz 6 PPWR eine Einspruchsfrist von zwei Monaten für Parlament und Rat, die sich auf Initiative eines der beiden Organe um zwei Monate verlängert. Der 1. Januar 2030 ist damit ein frühestmöglicher Termin, kein gesetzter. Für spätere Fortschreibungen gilt zusätzlich, dass neue oder aktualisierte Gestaltungskriterien binnen drei Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen sind.

Dieselbe Konstruktion trägt die zweite Stufe. Die Anforderung, in großem Maßstab recycelt zu werden, greift ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 6 Absatz 5, die bis zum 1. Januar 2030 zu erlassen sind. Als in großem Maßstab recycelt gelten Verpackungsabfälle nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 39 PPWR, wenn unionsweit je Kategorie jährlich mindestens 30 Prozent bei Holz und mindestens 55 Prozent bei allen anderen Materialien recycelt werden. Auch die ökologisch gestaffelten Herstellerbeiträge hängen an den Rechtsakten: Nach Artikel 6 Absatz 8 PPWR werden sie 18 Monate nach deren Inkrafttreten nach Leistungsstufen moduliert. Bis dahin bleibt der Mindeststandard die Bezugsgröße für die deutschen Beteiligungsentgelte.

Nicht jede Verpackung fällt unter Artikel 6. Ausgenommen sind unter anderem Primärverpackungen von Arzneimitteln, kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglings- und Folgenahrung sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Gefahrgutverpackungen und Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs. Für innovative Verpackungen erlaubt Artikel 6 Absatz 10 ab dem 1. Januar 2030 eine Bereitstellung von bis zu fünf Jahren ab Ende des Inverkehrbringungsjahres, wenn der Wirtschaftsakteur das der zuständigen Behörde vorher anzeigt und einen Zeitplan beifügt.

Das folgende Video führt durch die Sortier- und Aufbereitungsstufen, die hinter den Bewertungskriterien stehen: Siebung, Windsichtung, Erkennung im nahen Infrarot und Dichtetrennung. Wer diese Stufen einmal gesehen hat, versteht, warum eine verdeckende Sleeve oder ein nicht ablösbares Etikett im Prozentwert auftaucht.

Vorschaubild zum Video: Kunststoffrecycling Ressourceneffizienz durch optimierte SortierverfahrenMit Klick wird das Video von youtube-nocookie.com geladen; dabei werden Daten an Google übertragen.
Video: VDI ZRE – Kunststoffrecycling– Ressourceneffizienz durch optimierte Sortierverfahren (YouTube)

Was das im Betrieb bedeutet

Verantwortlich ist nach Artikel 15 Absatz 2 PPWR der Erzeuger: Er führt vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durch, erstellt die technische Dokumentation nach Anhang VII und stellt die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 aus. Anhang VII sieht dafür allein Modul A vor, die interne Fertigungskontrolle: Der Erzeuger erklärt die Konformität auf eigene Verantwortung. Aufzubewahren ist die Dokumentation bei Einwegverpackungen fünf Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen.

Praktisch heißt das: Die Stückliste muss ein Gewicht je Bestandteil in Gramm führen, nicht nur eine Materialangabe. Für mehrschichtige Strukturen gehört der Polymertyp je Schicht dazu, für Etiketten die Klebstoffart mit der Angabe, ob sie sich in alkalischer Heißwäsche ablöst, für Verschlüsse Werkstoff und Dichte. Genau hier hakt es: Die ZSVR nennt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich als Grund dafür, dass Rezepturen nur eingeschränkt zugänglich sind. Der Mindeststandard begegnet dem mit seiner binären Logik: Ohne prozentuale Grenzwerte für Fremdmaterial sind detaillierte Rezepturen meist nicht nötig, die Einstufung des Merkmals genügt.

Wer zertifizieren lässt, plant zwei Dinge ein. Erstens die Prüftiefe: Ein Auditor muss das Verhalten jedes Bestandteils in Sortierung und Recycling beurteilen, also Behälter, Etikett oder Sleeve, Verschlusssystem, Siegel, Klebstoff, Druckfarbe und Anbauteile. Zweitens die Laufzeit: Ein RecyClass-Zertifikat gilt drei Jahre; ein 2019 veröffentlichtes Beispielzertifikat des Instituts cyclos-HTP weist ein Jahr aus und verliert die Gültigkeit bei jeder Änderung der Verpackungskomponenten. Ein Wechsel der Druckfarbe oder eine dünnere Folie setzt die Bewertung zurück. Dasselbe verlangt Artikel 15 Absatz 4 PPWR: Ändern sich Gestaltung oder Merkmale, ist erneut zu bewerten.

Blick aus der Distanz in eine Sortierhalle mit Förderbändern und Leichtverpackungen
Sortieranlage für Leichtverpackungen, die Bezugsgröße jeder Bewertung – KI generiertes Bild (Symbolbild)

Grenzen der einen Zahl

Dass verschiedene Systeme verschiedene Ergebnisse liefern, ist eine Folge ihrer Bauart. Eine Vergleichsstudie des Instituts cyclos-HTP im Auftrag der BKV GmbH hat neun Standards gegenübergestellt, darunter COTREP, RECOUP, RecyClass, CEFLEX, APR, EPBP, DIN EN 13430, den cyclos-HTP-Katalog und den Mindeststandard. Sie unterscheidet drei Grundtypen: Gestaltungsleitlinien, darauf gestützte Bewertungen und Bemessungen der Recyclingfähigkeit. Die Leitlinien messen Kompatibilität ordinal, meist dreistufig als Ampelsystem; metrisch über eine Prozesssimulation rechnen nur DIN EN 13430, der cyclos-HTP-Katalog und der Mindeststandard. Eine ordinale Skala hält die Studie für zu grob, um die Verfahrenstechnik eines Recyclings abzubilden; sie empfiehlt mindestens vier Stufen und den Verzicht auf Schwellenwerte. Die verglichenen Fassungen reichen von DIN EN 13430:2004 bis zum Mindeststandard vom 31. August 2023; RecyClass hat seine Klassen seither von A bis F auf A bis C umgestellt.

Die PPWR schreibt Schwellen bei 95, 80 und 70 Prozent fest, obwohl die Bemessungsmethode dahinter noch aussteht. Ein Mindeststandard-Wert oberhalb von 80 Prozent ist deshalb ein Anhaltspunkt für Stufe B, aber keine vorweggenommene Einstufung. Umgekehrt lässt sich aus einer RecyClass-Klasse kein Prozentwert für die deutschen Beteiligungsentgelte ableiten, weil die Klasse Abzüge enthält, die der Mindeststandard so nicht kennt.

Auch die Zahl selbst hat eine Grenze. Das Umweltbundesamt hält fest, dass für die Verpackungsgestaltung neben der Recyclingfähigkeit weitere Faktoren von Bedeutung sind. Materialeinsatz, Transportschutz und Haltbarkeit des Füllguts stehen daneben, und weil der Mindeststandard Gewichtsanteile misst, lässt sich ein hoher Prozentwert auch mit mehr Material erkaufen. Für Verbundverpackungen ist dieser Konflikt der Regelfall. Und schließlich bleibt die Zahl an ihre Infrastruktur gebunden: Baut ein Land Sortier- oder Verwertungskapazität auf oder ab, ändert sich das Ergebnis, ohne dass an der Verpackung eine Schraube gedreht wurde. Der Recycling-Code auf der Verpackung sagt dazu nichts; er benennt den Werkstoff, nicht seinen Weg.

Quellen und Stand

Stand: 20. September 2026. Die delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 PPWR und die Rechtsverordnungen nach § 26a VerpackDG lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor; Termine und Bemessungsregeln können sich mit ihrem Inkrafttreten verschieben. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.