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Gebrauchte Verpackungsmaschinen: Prüfreihenfolge vor dem Kauf

Beitragsbild: mit KI erstellt (Symbolbild)

Redaktion verpackungswirtschaft.de · Stand: 20. September 2026

Wer eine gebrauchte Verpackungsmaschine kauft, übernimmt mit der Technik eine Pflichtenlage, die der Kaufvertrag nicht regelt. Ob die Anlage am neuen Standort laufen darf, entscheidet nicht das CE-Zeichen am Rahmen, sondern die Betriebssicherheitsverordnung; in einigen Fällen rutscht der Käufer sogar in die Rolle des Herstellers. Dieser Beitrag ordnet die Unterlagen, die Grenze zur wesentlichen Veränderung und die Prüfung vor dem ersten Takt.

Auf einen Blick

  • Der Weiterverkauf im Europäischen Wirtschaftsraum ist kein Inverkehrbringen; die 9. ProdSV gilt nach § 1 Absatz 1 nur für neue Produkte.
  • Beim Import aus einem Drittland übernimmt derjenige, der die Maschine auf den Unionsmarkt bringt, die Rolle des Herstellers.
  • Die EG-Konformitätserklärung beschreibt nur den Zustand beim Inverkehrbringen; spätere Eingriffe bleiben nach Anhang II der Richtlinie 2006/42/EG unberücksichtigt.
  • Eine vorhandene CE-Kennzeichnung entbindet nach § 3 Absatz 1 Satz 2 BetrSichV nicht von der Gefährdungsbeurteilung.
  • Hängt die Sicherheit von den Montagebedingungen ab, prüft eine befähigte Person vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage (§ 14 Absatz 1 BetrSichV).
  • Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230; bis zum 19. Januar 2027 nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachte Maschinen bleiben handelbar.

Warum der Weiterverkauf kein Inverkehrbringen ist

Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2006/42/EG definiert das Inverkehrbringen als die erstmalige Bereitstellung einer Maschine in der Gemeinschaft. Jeder weitere Verkauf derselben Maschine im Binnenmarkt ist damit kein Inverkehrbringen mehr, und die deutsche Maschinenverordnung (9. ProdSV) gilt nach § 1 Absatz 1 nur für neue Produkte. Eine Schlauchbeutelmaschine aus dem Jahr 2011, die von Nordrhein-Westfalen nach Bayern verkauft wird, löst deshalb kein neues Konformitätsbewertungsverfahren aus. Ebenso die Handreichung von DGUV Test zu Gebrauchtmaschinen und Retrofit: Gebrauchte Maschinen fallen grundsätzlich nicht unter die Maschinenrichtlinie, mit zwei Ausnahmen, dem Erstimport in den Europäischen Wirtschaftsraum und der wesentlichen Veränderung.

Das Produktrecht endet damit, das Arbeitsschutzrecht beginnt. Nach § 5 Absatz 3 BetrSichV zählen zu den einzuhaltenden Vorschriften vor allem die Umsetzungsvorschriften der EU-Richtlinien, die für das Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt galten, nicht die von heute. Gleichzeitig darf der Arbeitgeber nach § 5 Absatz 1 und 2 nur Arbeitsmittel bereitstellen, die unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind und keine Mängel aufweisen. Die alte Rechtslage schützt also die Papiere, nicht den Betrieb. Die Verkäuferseite beschreibt der Beitrag zur Werksschließung in der Verpackungsindustrie.

Der Stichtag verschiebt sich. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und hebt die Richtlinie 2006/42/EG mit Wirkung von diesem Tag auf; das korrigierte Datum steht in der Berichtigung im Amtsblatt L 169 vom 4. Juli 2023, Seite 35; der unberichtigte Ausgangstext nennt noch den 14. Januar 2027. Die 9. ProdSV tritt mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft. Artikel 52 Absatz 1 schützt den Bestand: Was vorher nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurde, bleibt handelbar. Eine Nachrüstpflicht für vorhandene Anlagen ergibt sich aus der Verordnung nach Auskunft von DGUV Test nicht.

Welche Papiere vor der Zahlung vorliegen müssen

Ob die Maschine wieder anlaufen darf, hängt an der Dokumentenlage. Fünf Unterlagen tragen die Last.

Unterlagen beim Kauf einer gebrauchten Verpackungsmaschine. Quelle: Richtlinie 2006/42/EG, 9. ProdSV, BetrSichV, Stand: 20. September 2026.
Unterlage Fundstelle Was sie belegt Typische Lücke
Typenschild Anhang I Nr. 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG Hersteller, Bezeichnung, CE, Typ, Seriennummer, Baujahr überlackiert, ersetzt, Baujahr unleserlich
EG-Konformitätserklärung Anhang II Teil 1 Abschnitt A Konformität im Auslieferungszustand, zehn Pflichtangaben nur Kopie ohne Seriennummer oder ohne Unterschrift
Betriebsanleitung Anhang I Nr. 1.7.4 und 1.7.4.1 sichere Verwendung, Wartung, Restrisiken nur englische Fassung, kein Vermerk zur Übersetzung
Technische Unterlagen, Schaltpläne Anhang VII Teil A Aufbau der Sicherheitsfunktionen nach zehn Jahren beim Hersteller nicht mehr vorhanden
Prüfaufzeichnungen § 14 Absatz 7 BetrSichV Art, Umfang, Ergebnis, Name der befähigten Person beim Vorbesitzer verblieben

Drei Punkte werden dabei falsch gelesen. Erstens sagt die EG-Konformitätserklärung nichts über den heutigen Zustand: Sie bezieht sich nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und Eingriffe bleiben unberücksichtigt. Zweitens laufen Fristen ab: Hersteller müssen Original und technische Unterlagen mindestens zehn Jahre nach dem letzten Herstellungstag bereithalten; bei einer Maschine aus 2009 ist das vorbei. Drittens sind die technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil A den zuständigen Behörden bereitzuhalten und dem Käufer nicht geschuldet: Schaltpläne und Ersatzteillisten sind Verhandlungssache und gehören in den Vertrag.

Ein vierter Punkt betrifft die Normen in der Erklärung. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 führt für Verpackungsmaschinen unter anderem EN 415-1:2014, EN 415-3:2021, EN 415-8:2008 und EN 415-10:2014 als harmonisierte Normen. Nennt die Erklärung einer älteren Form-, Füll- und Verschließmaschine noch EN 415-3:1999+A1:2009, deren Konformitätsvermutung am 2. Februar 2025 endete, ist das kein Mangel: Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Zum Verfahren führt der Beitrag zum FFS-Verfahren weiter.

Die Übersicht fasst den Ablauf zu sechs Stufen zusammen; die Checkliste unten führt ihn aus.

Gebrauchte Verpackungsmaschine: PrüfreihenfolgeGebrauchte Verpackungsmaschine:Prüfreihenfolge1IdentitätTypenschild:6 PflichtangabenBaujahr, Typ, Seriennummer2HerkunftAus dem EWR oder aus einem Drittland?Drittland:Käufer wird Hersteller3PapiereKonformitätserklärung:10 AngabenBetriebsanleitung auf Deutsch4VeränderungNeue Gefährdung, höheres Risiko?BMAS-Papier, GMBl 2015, S. 1835GefährdungsbeurteilungBeginn vor der BeschaffungDokumentiert vor erster Verwendung6Prüfung vor InbetriebnahmeBefähigte Person, nach jeder Montage§ 14 Abs. 1 BetrSichVSonderfall Baujahr vor 1995CE-Pflicht erst ab 1. Januar 1995Ohne CE:BetrSichV gilt unverändert
Abb.: Prüfreihenfolge beim Kauf einer gebrauchten Verpackungsmaschine. Quelle: Richtlinie 2006/42/EG, Verordnung (EU) 2023/1230, BetrSichV, BMAS-Interpretationspapier 2015.

Wann aus dem Käufer ein Hersteller wird

Zwei Wege führen in die Herstellerrolle. Der erste ist der Import. Der Leitfaden der EU-Kommission für die Umsetzung der Produktvorschriften von 2022 hält fest: Wer gebrauchte Produkte aus einem Drittland auf den Unionsmarkt bringt, muss die Rolle des Herstellers übernehmen, auch wenn das Produkt vor Inkrafttreten der Vorschriften hergestellt wurde. Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2023/1230 schreibt das für die Zeit ab 2027 ausdrücklich fest. Eine 1998 in den USA gebaute Kartoniermaschine wird beim erstmaligen Bereitstellen im EWR deshalb wie eine neue behandelt: Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung gehen zulasten des Importeurs.

Der zweite Weg ist die wesentliche Veränderung. Bis zum 19. Januar 2027 richtet sich ihre Bewertung nach Maschinenrichtlinie und Produktsicherheitsrecht; Orientierung gibt das Interpretationspapier „Wesentliche Veränderung von Maschinen“, das das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 9. April 2015 bekannt gemacht hat (GMBl 2015, S. 183) und das bewusst keine Checkliste zum Abhaken liefert. Ab dem 20. Januar 2027 steht die Definition im Verordnungstext: Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1230 verlangt eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, und zwar so weit, dass zusätzliche trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen mit Eingriff in die Sicherheitssteuerung oder zusätzliche Maßnahmen für Stabilität oder Festigkeit nötig werden. Wer sie vornimmt, gilt nach Artikel 18 als Hersteller. Reparatur und Wartung, welche die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nicht beeinträchtigen, sind nach Erwägungsgrund 26 ausgenommen.

Kandidaten für eine wesentliche Veränderung sind eine höhere Taktzahl, ein erweiterter Formatbereich, ein anderes Füllgut oder der Tausch einer Sicherheitssteuerung gegen ein anders arbeitendes Fabrikat; der Austausch eines verschlissenen Siegelbackens gegen ein identisches Teil ist keiner. Ein dritter Fall steht neben beiden Wegen: Wird die gebrauchte Maschine mit vorhandenen Anlagen verkettet, kann nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG eine Gesamtheit von Maschinen entstehen. Dann ist die Schnittstelle zu bewerten, nicht nur die einzelne Maschine.

Einzelne gebrauchte Verpackungsmaschine abseits der Linie mit geöffneten Verkleidungen
Abgestellte Maschine vor der Besichtigung: Funktion und Schutzeinrichtungen lassen sich im Stillstand nur begrenzt beurteilen. – KI generiertes Bild (Symbolbild)

Maschinen mit Baujahr vor 1995

Altmaschinen sind ein eigener Fall. Die Richtlinie 89/392/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/368/EWG wurde ab dem 1. Januar 1993 angewendet; nach Artikel 13 Absatz 2 durften Maschinen nach altem nationalem Recht noch bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr gebracht werden. Verbindlich ist die CE-Kennzeichnung für neue Maschinen damit seit dem 1. Januar 1995. Eine 1991 gebaute Umreifungsmaschine trägt folgerichtig kein CE-Zeichen und keine EG-Konformitätserklärung, und das lässt sich nachträglich nicht heilen: Für eine bereits in Betrieb genommene Altmaschine kann ein Betreiber keine Konformität nach Maschinenrichtlinie erklären, weil sie nie in deren Anwendungsbereich fiel. Anhang I Nummer 1.7.3 untersagt zudem, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr vor- oder nachzudatieren; ein frisches Typenschild an einer sichtbar alten Maschine ist ein Grund, den Kauf zu stoppen.

Für den Betrieb ändert das nichts: Die Betriebssicherheitsverordnung unterscheidet nicht zwischen Alt- und Neumaschinen. Maßstab ist die Gefährdungsbeurteilung; Sicherheitsabstände, trennende Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Not-Halt müssen die Beschäftigten schützen. Die einschlägigen Typ-B-Normen, etwa EN ISO 13857:2019 für Sicherheitsabstände, EN ISO 14119:2013 für Verriegelungseinrichtungen und EN ISO 13849-1:2015 für sicherheitsbezogene Steuerungsteile, gelten für Altmaschinen nicht unmittelbar, beschreiben aber den Stand der Technik nach § 2 Absatz 10 BetrSichV, den die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 7 zu berücksichtigen hat. Den allgemeinen Pflichtenrahmen ordnet der Beitrag zur Arbeitssicherheit in der Verpackungswirtschaft ein.

Kauf-Checkliste in Prüfreihenfolge

Die Reihenfolge ist nicht beliebig; zu jedem Punkt steht das Abbruch- oder Nachverhandlungskriterium.

  1. Identität und Baujahr. Typenschild fotografieren und mit dem Angebot abgleichen: Hersteller mit Anschrift, Bezeichnung, CE-Kennzeichnung, Typbezeichnung, Seriennummer, Baujahr. Stopp, wenn Seriennummer und Papiere nicht zusammenpassen.
  2. Herkunft. Klären, ob die Maschine bereits im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht war oder aus einem Drittland kommt, und den Nachweis über Voreigentümer oder Einfuhrpapiere führen. Stopp, wenn die Herkunft offenbleibt: Beim Erstimport trägt der Käufer die Herstellerpflichten.
  3. CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung. Erklärung im Original anfordern und auf die zehn Pflichtangaben prüfen, darunter die Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen. Die CE-Kennzeichnung ist nach § 5 Absatz 2 und 3 der 9. ProdSV mindestens 5 Millimeter hoch – bei kleinen Maschinen weniger – und sitzt neben der Herstellerangabe. Stopp, wenn Erklärung und Typenschild unterschiedliche Maschinen beschreiben.
  4. Betriebsanleitung. Deutsche Fassung verlangen, als Originalbetriebsanleitung oder als gekennzeichnete Übersetzung mit beigefügtem Original (Anhang I Nummer 1.7.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG). Nachverhandeln, wenn nur eine Fremdsprachenfassung vorliegt.
  5. Wesentliche Veränderung im bisherigen Betrieb. Vorbesitzer schriftlich nach Umbauten, Leistungssteigerungen, Steuerungstausch und Formaterweiterungen fragen; die Antworten gehören in den Vertrag. Stopp, wenn Umbauten dokumentiert sind, aber niemand die Herstellerrolle übernommen hat.
  6. Gefährdungsbeurteilung und Prüfung vor Inbetriebnahme. Die Beurteilung soll nach § 3 Absatz 3 BetrSichV vor Auswahl und Beschaffung beginnen und ist nach Absatz 8 vor der erstmaligen Verwendung zu dokumentieren; die Prüfung nach § 14 Absatz 1 steht vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage, nach langer Standzeit zusätzlich die außerordentliche Prüfung nach Absatz 3.
  7. Schutzeinrichtungen im Ist-Zustand. Trennende Schutzeinrichtungen, Verriegelungen, Lichtschranken und Not-Halt im laufenden Betrieb auslösen lassen, nicht nur besichtigen. Stopp, wenn Verriegelungen überbrückt oder Schutzgitter entfernt sind.
  8. Steuerung und Ersatzteile. Programmstand, Sicherungskopie und Verfügbarkeit von Sicherheitsbauteilen klären. Nachverhandeln, wenn für Steuerung oder Antriebe keine Ersatzteile mehr lieferbar sind.
  9. Formatteile und Werkzeuge. Vollständige Formatliste mit Zuordnung zu den eigenen Packmitteln verlangen, Siegelwerkzeuge und Formatsätze einzeln aufnehmen. Nachverhandeln, wenn die Formate nicht zum eigenen Packmittelspektrum passen.
  10. Abnahme. Wiederinbetriebnahme mit eigenem Packmittel und Füllgut fahren, Leistung über eine definierte Laufzeit messen, Prüfergebnis nach § 14 Absatz 7 BetrSichV mit Art, Umfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person aufzeichnen, dann freigeben.

Wer im Betrieb was liefern muss

Die Aufgaben verteilen sich auf drei Rollen. Der technische Einkauf holt vor Vertragsschluss Typenschildfoto, Kopie der Konformitätserklärung und Inhaltsverzeichnis der Betriebsanleitung ein. Die Instandhaltung klärt Schaltpläne, Ersatzteilliste und Programmstand, an denen die Reparaturfähigkeit hängt. Fachkraft für Arbeitssicherheit und befähigte Person steuern Gefährdungsbeurteilung und Prüfung; nach § 3 Absatz 6 BetrSichV ermittelt der Arbeitgeber Art und Umfang der Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen selbst, soweit die Verordnung nichts vorgibt. Zusätzliche Vorgaben macht Anhang 3 nur für Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik; Verpackungsmaschinen stehen dort nicht. Eigene Prüfregeln gelten für Materiallifte und Hubtische.

Vier Konstellationen durchkreuzen den Ablauf: Die Maschine steht bei der Besichtigung demontiert, sodass Funktion und Schutzeinrichtungen nicht im Betrieb beurteilt werden können. Die Papiere bleiben beim Vorbesitzer oder beim Insolvenzverwalter. Die Betriebsanleitung existiert nur in der Sprache des Erstkäufers. Und die Prüfung vor Inbetriebnahme gilt als Formsache, obwohl § 14 Absatz 1 BetrSichV sie an jede Montage knüpft. Wer eine Palettenwickelanlage versetzt, beginnt denselben Zyklus wie bei einer Erstinstallation, wie der Beitrag zum Wickelstretch zeigt.

Zwei Beschäftigte begutachten eine Verpackungsmaschine in einer Produktionshalle
Übergabe im Betrieb: Einkauf, Instandhaltung und befähigte Person teilen sich die Prüfschritte. – KI generiertes Bild (Symbolbild)

Wo die Prüfung an Grenzen stößt

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt keinen Neumaschinenstandard, sondern sichere Verwendung unter den vorgesehenen Bedingungen. Daraus entstehen Zielkonflikte. Eine Nachrüstung, die das Schutzniveau anhebt, etwa eine zusätzliche Verriegelung an einer Klappe, schafft weder eine neue Gefährdung noch erhöht sie ein Risiko und ist deshalb keine wesentliche Veränderung. Eine Leistungssteigerung derselben Maschine kann genau das auslösen, und dann steht der Betrieb in der Herstellerrolle mit Risikobeurteilung, technischer Dokumentation und eigener Konformitätserklärung.

Auch die Prüfung hat Grenzen. Sie ermittelt nach § 2 Absatz 8 BetrSichV den Istzustand und vergleicht ihn mit dem Sollzustand; eine Zusage über Restlebensdauer oder Ersatzteilversorgung ist sie nicht. Die befähigte Person unterliegt nach § 14 Absatz 6 bei der Prüfung keinen fachlichen Weisungen des Arbeitgebers; ihre Prüfung ersetzt aber keine Konformitätsbewertung nach Produktrecht. Wo die Maschine Lebensmittel berührt, greift ein zweites Regelwerk: Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sind Materialien und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie keine Bestandteile in gesundheitsgefährdenden Mengen auf Lebensmittel abgeben – bei gebrauchten Füll- und Verschließmaschinen also Dichtungen, Schläuche und Produktwege.

Einen Bestandsschutz kennt das Arbeitsschutzrecht nicht: § 3 Absatz 7 BetrSichV verlangt, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und bei sicherheitsrelevanten Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Im Produktrecht bleibt dagegen der Stand des Inverkehrbringens maßgeblich.

Quellen und Stand

Stand: 20. September 2026. Rechtsstand und Normenlage können sich durch Durchführungsrechtsakte und Normrevisionen ändern. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.