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Redaktion verpackungswirtschaft.de · Stand: 20. September 2026
Vor jedem Versand in ein Land außerhalb der EU steht dieselbe Prüfung: Fällt das Holzpackmittel unter ISPM 15, ist es behandelt, trägt es eine lesbare Markierung? Fällt die Antwort falsch aus, hält der Pflanzenschutzdienst die Sendung fest, wegen der Palette, nicht wegen der Ware. Dieser Beitrag grenzt den Geltungsbereich ab, decodiert die IPPC-Markierung und klärt die Fälle, die im Versand schieflaufen: Reparatur, Stauholz und die Handelsrichtungen.
Auf einen Blick
- Erfasst ist Vollholz über 6 mm Dicke einschließlich Stauholz; Sperrholz, Pressholz, OSB und Furnier sind nach Abschnitt 2.1 des Standards ausgenommen.
- Die Markierung trägt IPPC-Symbol, ISO-Ländercode, Registriernummer und Behandlungscode; die deutsche Betriebsnummer beginnt nach Angabe des JKI mit 49 für den Sektor Holz.
- Behandelt wird mit Hitze (HT: 56 °C über 30 Minuten) oder dielektrisch (DH: 60 °C, eine Minute); Methylbromid ist in der EU seit dem 19. März 2010 unzulässig.
- Innerhalb der EU gilt ISPM 15 nicht, ausgenommen Holzverpackungen aus Portugal und den Befallsgebieten in Spanien; für Großbritannien gilt er seit dem 1. Januar 2021.
- Wer eine Markierung auf nicht behandeltes Holz aufbringt, handelt ordnungswidrig; der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro (§ 16 PflGesG).
Welche Packmittel der Standard erfasst
ISPM 15 regelt Holzverpackungsmaterial aus Rohholz. Entscheidend ist nicht die Bauform, sondern der Werkstoff: Die Kiste aus Schnittholz fällt darunter, die baugleiche aus Sperrholz nicht.
| Packmittel oder Material | Unter ISPM 15? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Vollholz über 6 mm: Paletten, Kisten, Lattenkisten, Kabeltrommeln, Spulen, Aufsatzrahmen | ja | Abschnitt 2, Aufzählung beispielhaft |
| Stauholz: Bretter, Keile, Balken zum Verstauen | ja | Abschnitt 2; Anhang 2 |
| Sperrholz, Pressholz, OSB, Faserplatte, Furnier (Klebstoff, Hitze, Druck) | nein | Abschnitt 2.1; laut JKI nicht markieren |
| Vollholz mit 6 mm Dicke oder weniger | nein | Abschnitt 2.1 |
| Fässer für Wein und Spirituosen, bei der Herstellung erhitzt, sowie Geschenkkisten aus so verarbeitetem Holz | nein | Abschnitt 2.1; Fußnote 2: nicht jedes Stück ist schadorganismenfrei |
| Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle | nein | Abschnitt 2.1 |
| Holzteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und Containern verbunden sind | nein | Abschnitt 2.1 |
| Einheit aus Vollholz und Holzwerkstoff, etwa Gitterbox mit Holzboden | ja, als eine Einheit | Anhang 2; EPAL-Holzböden markierungspflichtig |
| Stauholz gleicher Art und Qualität, das eine Holzsendung stützt | kann Teil der Sendung sein | Fußnote 1 zu Abschnitt 2 |
Wer eine Sperrholzkiste vorsorglich stempeln lässt, erreicht das Gegenteil: Nach Angabe des Julius Kühn-Instituts suggeriert eine Markierung massives Holz im Inneren und kann gerade die Inspektion auslösen, die der Werkstoff vermeiden sollte. Eine Kiste aus Vollholzrahmen und Sperrholzbeplankung gilt dagegen als eine Einheit; die Markierung darf auf dem Holzwerkstoff sitzen, wenn sie dort sichtbar und groß genug ist. Bei einer Boxpalette aus Metall brauchen die hölzernen Böden bei der Einfuhr die Markierung.
Die IPPC-Markierung Block für Block
Die Markierung ersetzt das Pflanzengesundheitszeugnis. Sie besteht nach Anhang 2 aus vier Pflichtbestandteilen: IPPC-Symbol, zweibuchstabiger ISO-Ländercode, Erzeuger- oder Behandlercode und Behandlungscode. Das Schaubild zerlegt eine deutsche Kennzeichnung in ihre Bestandteile.
Die Markierung ist rechtwinklig oder quadratisch und von einer Begrenzungslinie umgeben; eine senkrechte Linie trennt das Symbol von der Kodierung. Innerhalb der Begrenzung dürfen keine anderen Angaben stehen; Firmenlogos gehören nach außen. Sie muss leserlich, dauerhaft und nicht übertragbar sein und sitzt vorzugsweise auf zwei gegenüberliegenden Seiten. Rot und Orange sind zu vermeiden, weil sie für gefährliche Güter benutzt werden. Aufgebracht wird sie nach Angabe des JKI nur mit Brennstempel oder Schablone, nicht mit Plättchen, Folien oder Zetteln.
Die deutsche Registriernummer ist zweiteilig: Auf das Kürzel des zuständigen Pflanzenschutzdienstes folgt die Betriebsnummer mit dem Vorsatz 49 für den Sektor Holz. Beide Teile bilden eine Einheit, und hier entsteht ein Lesefehler mit Folgen: Mehrere Bundeslandkürzel sind zugleich ISO-Ländercodes, etwa BY für Belarus, BW für Botsuana, NI für Nicaragua. Steht das Kürzel optisch getrennt neben dem DE, kann ein Inspektor es für den Ländercode halten. Die Reihenfolge ISO-Code, Registriernummer, Behandlungskürzel muss deshalb erkennbar bleiben, mit Bindestrich hinter dem ISO-Code. Die Abkürzung DB für entrindetes Holz ist nicht mehr vorgesehen, weil die Entrindung ohnehin Pflicht ist.
HT, DH, MB und SF: was hinter den Codes steht
Anhang 1 kennt vier Verfahren; in der EU bleiben zwei übrig, und das liegt am Chemikalienrecht: Artikel 96 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlaubt die Markierung nur nach einer anerkannten Behandlung und unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2009, (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012.
| Code | Verfahren | Kernparameter | Grenzen |
|---|---|---|---|
| HT | Hitze- oder Trocknungskammer | 56 °C, mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Querschnitt | keine Dickengrenze im Standard |
| DH | Dielektrische Erwärmung | 60 °C für eine ununterbrochene Minute im gesamten Querschnitt einschließlich Oberfläche | über 5 cm Dicke bei 2,45 GHz nur mit wechselgerichteter Einspeisung oder mehreren Hohlleitern |
| MB | Begasung mit Methylbromid | mindestens 24 Stunden, Holz und Luft nicht unter 10 °C | Querschnitt höchstens 20 cm; in der EU nach Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 seit dem 19. März 2010 nicht mehr zulässig |
| SF | Begasung mit Sulfurylfluorid | Holz und Luft nicht unter 20 °C; 24 Stunden ab 30 °C, sonst 48 Stunden | Querschnitt höchstens 20 cm, Holzfeuchte höchstens 75 Prozent der Trockenmasse; laut BAFU in EU und Schweiz nicht zugelassen |
Unabhängig vom Verfahren muss das Holz entrindet sein. Restrinde ist zulässig, wenn die einzelnen, klar trennbaren Stücke weniger als 3 cm breit sind, unabhängig von der Länge, oder bei größerer Breite unter 50 cm² liegen. Vor einer Begasung ist die Rinde zu entfernen, bei Hitzebehandlung vorher oder nachher. Restrinde über dem Toleranzmaß zählt bei der Einfuhrkontrolle zu den typischen Beanstandungsgründen, neben Lebendbefall und fehlender Markierung.
Reparatur, Wiederaufarbeitung und die Ein-Drittel-Grenze
Eine behandelte und markierte Einheit, an der nichts verändert wurde, braucht keine erneute Behandlung und keine neue Markierung; eine zeitliche Befristung kennt der Standard nicht. Sobald Bauteile getauscht werden, greift die Ein-Drittel-Grenze, und hier lohnt der genaue Blick: Der Standard spricht von ungefähr einem Drittel der Bauteile, § 13 Absatz 1 der Pflanzenbeschauverordnung von einem Drittel des Volumens. Wer drei von zwölf Brettern tauscht, liegt nach Stückzahl im Rahmen, nach Volumen womöglich nicht.
Die Rechtsfolgen unterscheiden sich. Bei einer Reparatur muss jedes eingesetzte Bauteil aus behandeltem Holz bestehen und einzeln vom Reparaturbetrieb markiert werden; zulässig sind auch nicht hölzerne Materialien oder Holzwerkstoffe. Bei einer Wiederaufarbeitung sind zuerst alle Markierungen dauerhaft zu entfernen, etwa durch Überstreichen oder Abschleifen; dann ist die Einheit erneut zu behandeln und neu zu markieren. Wird mit Holz repariert, das die Anforderungen nicht erfüllt, sind alle Markierungen vor dem Inverkehrbringen zu entfernen. Nach den Hinweisen des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg (LTZ) entspricht die Verpackung dann nicht mehr dem Standard, bleibt aber für Transporte innerhalb Deutschlands und in den meisten Gebieten der EU nutzbar.
Zwei Verbote flankieren das: erneute Markierung ohne vorherige Behandlung, Reparatur oder Wiederaufarbeitung und Weitergabe der Registriernummer an Dritte (§ 12 Absätze 2 und 3 PflBeschV). Mehrere Markierungen auf einer Einheit begründen nach dem Standard keine Nichtkonformität.
Stauholz: das Packmittel, das niemand bestellt
Stauholz ist ausdrücklich erfasst; der Standard nennt es ein hohes Einschleppungsrisiko. Nach Anhang 2 ist es Sache des Frachtführers zu versichern, dass sämtliches Stauholz behandelt ist und die Markierung deutlich und leserlich trägt. Kleine Holzstücke ohne alle erforderlichen Elemente der Markierung dürfen nicht als Stauholz genutzt werden.
Im Containerstau ist das keine Formalie: Keile und Riegel werden erst beim Verladen auf Länge geschnitten. Der Standard nennt zwei Wege: die Markierung in sehr kurzen Abständen über die ganze Länge aufzubringen, sodass jedes Stück nach dem Zuschnitt eine vollständige Markierung trägt, oder behandeltes Stauholz nach dem Zuschnitt zusätzlich zu markieren, sofern der Frachtführer ermächtigt ist. Behandeltes Schnittholz darf nach den Hinweisen des LTZ nur markiert werden, wenn es ausschließlich als Stauholz dient. Zur Ladungssicherung im Container und zur Ladeeinheit die Beiträge zum Verpackungstransport und zur Palettensicherung.

EU, Großbritannien, Schweiz: wo der Standard greift
Die zweite Prüfstufe ist die Handelsrichtung; sie entscheidet oft schneller als das Material.
| Richtung | ISPM 15 gefordert? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Innerhalb Deutschlands und zwischen EU-Mitgliedstaaten | nein | JKI, Binnenmarkt |
| Aus Portugal und den Befallsgebieten in Spanien in andere Mitgliedstaaten | ja | JKI; Durchführungsbeschluss 2012/535/EU |
| Zwischen EU und Schweiz | nein | BAFU: nur für Export in Drittländer außerhalb der EU |
| Zwischen EU und Großbritannien | ja, seit dem 1. Januar 2021 | Forestry Commission |
| Einfuhr aus allen übrigen Drittländern | ja | Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/2031 |
Die Portugal-Regel wird häufig übersehen: Sie trifft auch Holzverpackungen, die unbehandelt nach Portugal gelangt sind und zurückgeschickt werden sollen. Artikel 43 gilt zudem unabhängig davon, ob das Material tatsächlich bei der Beförderung verwendet wird: Auch Verpackungsholz als eigenständige Einfuhrware braucht Behandlung und Markierung.
Die britische Forestry Commission unterscheidet für Nordirland: Bewegungen von dort in die EU und nach Großbritannien bleiben unverändert, Sendungen von Großbritannien nach Nordirland brauchen behandeltes Material. In der Schweiz führt der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst die Zulassung; Lieferscheine und Rechnungen müssen dort ISPM 15, Ländercode, Zulassungsnummer und Behandlungsmethode nennen, die Rückverfolgung ist über zwei Jahre sicherzustellen.
Warum der Aufwand betrieben wird, zeigt ein gut fünfminütiger Beitrag aus dem BR-Magazin „Unser Land“ über den Asiatischen Laubholzbockkäfer in Miesbach. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft nennt diesen Quarantäneschädling als Grund für die Kontrollen von Verpackungsholz; bei einem Fund sind nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 grundsätzlich alle spezifizierten Wirtspflanzen im Umkreis von 100 Metern zu fällen.
Was das im Betrieb bedeutet
Markieren darf nur, wer registriert und ermächtigt ist. Nach den Hinweisen des LTZ Augustenberg müssen Behandler, Verpacker und Reparaturbetriebe registriert sein, außerdem Händler, die behandeltes Holz mit Hinweis auf die Behandlung weitergeben, ohne selbst zu behandeln. Wer ausschließlich Güter unter Verwendung von Holzverpackungen befördert, ist nach Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgenommen. Ermächtigte Unternehmer werden mindestens einmal pro Jahr kontrolliert; in Baden-Württemberg kommt die technische Kontrolle der Behandlungskammer hinzu, alle zwölf Monate, höchstens nach 14 Monaten.
Auf der Importseite entscheidet die Warenart. Für zehn Warenbeschreibungen aus Belarus, China und Indien, darunter Naturwerksteine (2516), keramische Fliesen (6907) und Aluminiumbleche (7606), schreibt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 Kontrollen bei mindestens 15 Prozent der Sendungen vor, befristet bis zum 31. Dezember 2026. Die Risikowarenliste des JKI nennt weitere Waren und Länder, darunter die Russische Föderation, die Ukraine, die USA, Japan und Vietnam, mit Positionen wie Nägeln (7317) oder Elektromotoren (8501). Sendungen dieser Liste sind mindestens einen Werktag vor Eintreffen in TRACES mit einem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen anzumelden; dessen Referenznummer gehört in die Zollanmeldung, sonst hält die Eingangszollstelle die Sendung zurück.
Drei Dinge lohnen sich im Ablauf. Erstens die Materialangabe auf dem Transportdokument: Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft nennt Formulierungen wie „no solid wood packaging“ und die Unterlagencodierung 8GIU in ATLAS-Einfuhr für Sendungen ohne ISPM-15-pflichtiges Verpackungsholz. Zweitens die Belegführung: Aufzeichnungen sind laufend zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren, behandeltes und unbehandeltes Holz getrennt zu lagern. Drittens die Registerpflege: bis zum 30. April jedes Jahres eine Aktualisierung der Angaben zum Vorjahr, Änderungen von Name und Anschrift innerhalb von 30 Tagen. Daneben steht das Verpackungsrecht: Seit dem 12. August 2026 verpflichtet § 39 Absatz 1 VerpackDG zur unentgeltlichen Rücknahme gebrauchter, nicht systembeteiligungspflichtiger Transportverpackungen.

Grenzen der Markierung und Zielkonflikte
Die Markierung belegt eine Behandlung, keinen Zustand. Das Schweizer Bundesamt für Umwelt hält fest: Weil der Standard in verschiedenen Ländern teilweise ungenügend umgesetzt wird, garantiert die Kennzeichnung keine Schädlingsfreiheit. Ein Wareneingang, der nur den Stempel prüft, übersieht Anzeichen von Lebendbefall und anhaftende Restrinde. Schimmel ist dagegen kein Konformitätsproblem: Befallenes Verpackungsholz darf nach dem Standard weiterverwendet werden, auch wenn der Empfänger das anders sieht.
Daraus entsteht der Zielkonflikt der Hitzebehandlung: HT bringt das Holz auf Kerntemperatur, trocknet es aber nicht zwingend. Der Bundesverband Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung (HPE) weist darauf hin, dass auch eine technische Trocknung als Hitzebehandlung gilt, sofern die Werte erreicht werden, und Schimmelbefall vermeidet. Für feuchtigkeitsempfindliche Güter ist das die bessere Wahl; bei metallischen Gütern kommt die Korrosionsschutzverpackung hinzu.
Der Standard endet nicht an der nationalen Sonderregel. Die HPE-Länderzusammenfassung nennt Beispiele: Australien verlangt vollständig rindenfreies Holz, bei Methylbromid 24 Stunden Begasung mit Nachweis und eine Packing Declaration; China verlangt eine beim Öffnen des Containers sichtbare Markierung; die USA weisen Ware bei Nichteinhaltung zurück. Wer in solche Märkte liefert, prüft das vor der Packmittelauswahl, nicht beim Verladen.
Quellen und Stand
- Bekanntmachung des internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM 15), deutsche Fassung, Julius Kühn-Institut, BAnz AT 25.05.2023 B6, abgerufen am 20.09.2026
- Holzverpackungsmaterial – häufig gestellte Fragen, Julius Kühn-Institut, abgerufen am 20.09.2026
- Verordnung (EU) 2016/2031, Artikel 43, 65, 96 bis 98, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 20.09.2026
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 zur Häufigkeit der Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz, Europäische Kommission, abgerufen am 20.09.2026
- § 13 Pflanzenbeschauverordnung, Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 20.09.2026
- § 16 Pflanzengesundheitsgesetz, Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 20.09.2026
- Einfuhr von Waren zusammen mit ISPM-Nr.-15-pflichtigem Verpackungsholz, Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, abgerufen am 20.09.2026
- Häufig gestellte Fragen zum Export von Holzverpackungen – ISPM 15, Bundesamt für Umwelt BAFU, Schweiz, abgerufen am 20.09.2026
Stand: 20. September 2026. Maßgeblich sind die geltenden Fassungen der Verordnung (EU) 2016/2031, der Pflanzenbeschauverordnung und des Pflanzengesundheitsgesetzes sowie der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachte Wortlaut des ISPM 15; Anforderungen einzelner Bestimmungsländer können darüber hinausgehen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

