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Einwegverpackung

Beitragsbild: mit KI erstellt (Symbolbild)

Eine Einwegverpackung ist nach der gesetzlichen Definition jede Verpackung, die keine wiederverwendbare Verpackung (Mehrwegverpackung) ist – sie wird also nicht für die wiederholte Befüllung über ein Rücknahmesystem konzipiert, sondern nach einmaligem Gebrauch entsorgt oder recycelt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 28 der EU-Verpackungsverordnung PPWR, Verordnung (EU) 2025/40). Eingesetzt wird sie dort, wo Hygiene, geringes Gewicht, niedrige Stückkosten oder eine einseitige Transportstrecke gegen den Aufwand einer Mehrwegrückführung sprechen: in der Gastronomie, im Lebensmittelhandel, im Versand und in der Industrie.

Der Begriff sagt dabei nichts über das Material aus – Einwegverpackungen bestehen aus Papier, Pappe, Kunststoff, Glas oder Metall. Entscheidend ist allein die vorgesehene Nutzungslogik. Genau daran setzt inzwischen auch die Regulierung an: Seit 2021 verbietet die EU bestimmte Einwegkunststoffprodukte, seit 2023 gilt eine Mehrwegangebotspflicht für Gastronomiebetriebe, und seit 2024 beteiligt eine Herstellerabgabe die Produzenten an den Reinigungskosten im öffentlichen Raum.

Rechtliche Definition der Einwegverpackung

Die PPWR legt in Art. 11 Abs. 1 fest, wann eine Verpackung als wiederverwendbar gilt: Sie muss unter anderem mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht worden sein, mehrfach wiederverwendet werden zu können, so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich absolvieren können und sich nach Anhang VI Teil B rekonditionieren lassen. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 28 PPWR gilt als Einwegverpackung jede Verpackung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Mehrwegverpackung unterscheidet sich damit primär durch Logistik und Nutzungsabsicht – nicht durch das Material an sich: Auch ein Mehrwegbehälter kann aus Kunststoff bestehen, eine Einwegverpackung aus Glas.

Eine eigene Unterkategorie bilden Einwegkunststoffverpackungen: Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen (§ 3 Abs. 19 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, VerpackDG). Dazu zählen auch Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. Für sie gelten die im Folgenden beschriebenen zusätzlichen Pflichten.

Materialien und Bauformen

Welches Material zum Einsatz kommt, richtet sich nach Anforderungen an Stabilität, Barrierewirkung und Kosten:

  • Papier, Pappe und Karton – für Tüten, Faltschachteln sowie Well- und Vollpappe-Verpackungen; gut recycelbar, aber begrenzte Barriere gegen Feuchtigkeit und Fett.
  • Kunststoffe – vor allem PP, PE, PET und PS für Becher, Schalen, Folien und Flaschen; hohe Formstabilität und Barrierewirkung, überwiegend fossil basiert, sofern kein Rezyklat wie r-PET eingesetzt wird.
  • Glas und Metall – etwa Konservendosen oder Einwegflaschen; hohe Barrierewirkung, aber energieintensivere Herstellung.
  • Biobasierte Werkstoffe – etwa PLA oder Faserguss als Alternative zu fossilem Kunststoff. Biobasiert bedeutet dabei nicht automatisch kompostierbar: Nur Produkte, die die Kriterien der Norm DIN EN 13432 erfüllen – unter anderem weniger als 10 Prozent Restmasse nach dreimonatiger industrieller Kompostierung –, dürfen als „industriell kompostierbar“ zertifiziert werden.

Bestimmte Einwegkunststoffprodukte sind mittlerweile EU-weit verboten (siehe unten); Hersteller weichen hier verstärkt auf Papier, Pappe oder faserbasierte nachhaltige Verpackungen aus.

Einwegverpackungen aus Kunststoff und Pappe für den einmaligen Gebrauch
Bild: mit KI erstellt (Symbolbild)

Regulatorischer Rahmen in Deutschland und der EU

Einwegverpackungen unterliegen seit einigen Jahren einer deutlich verschärften Regulierung, weil ihr Anteil am gesamten Verpackungsaufkommen und ihre kurze Nutzungsdauer sie zu einem zentralen Ansatzpunkt für Abfallvermeidung machen. Einen Überblick über die einzelnen Regelwerke bietet der Beitrag Verpackungsgesetze; die vier wichtigsten Etappen für Einwegverpackungen zeigt der folgende Zeitstrahl.

Regeln für Einwegverpackungen seit 2021Regeln für Einwegverpackungen seit 2021Von der SUP-Richtlinie bis zur ersten Fondsabgabe3. Juli 2021Verbot von Einwegbesteck, Tellern, Trinkhalmenund Behältern aus StyroporGrundlage:SUP-Richtlinie (EU) 2019/9041. Januar 2023Mehrwegangebotspflicht in der GastronomieGrundlage:heute § 60 VerpackDG1. Januar 2024Registrierung beim Umweltbundesamt und Abgabefür acht ProduktgruppenGrundlage:EinwegkunststofffondsgesetzFrühjahr 2025Erste Zahlung in den EinwegkunststofffondsBasis:die 2024 in Verkehr gebrachten MengenDaneben gilt das EinwegpfandEinweggetränkeverpackungen von 0,1 bis 3,0 Liternkosten mindestens 0,25 Euro Pfand (§ 46 VerpackDG).
Abb.: Vier Etappen der Regulierung von Einwegverpackungen in EU und Deutschland. Quellen: Richtlinie (EU) 2019/904, EWKFondsG, VerpackDG.

EU-Einwegkunststoffrichtlinie (SUP-Richtlinie)

Die Richtlinie (EU) 2019/904 – bekannt als Single-Use-Plastics-Richtlinie (SUP-Richtlinie) – verbietet seit dem 3. Juli 2021 EU-weit das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte, für die zumutbare Alternativen bestehen: Einwegbesteck, -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff sowie Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (Styropor). Ebenfalls untersagt sind Produkte aus sogenannten oxo-abbaubaren Kunststoffen.

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Ergänzend gilt seit Mai 2023 das Einwegkunststofffondsgesetz. Es verpflichtet Hersteller von acht Produktgruppen – darunter To-Go-Lebensmittelbehälter, Getränkebecher, Getränkebehälter bis 3 Liter, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher und Tabakfilter –, sich seit dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt zu registrieren und sich über eine Abgabe an den Kosten für Sammlung und Reinigung dieser Produkte im öffentlichen Raum zu beteiligen. Die erste Zahlung in den Einwegkunststofffonds war im Frühjahr 2025 auf Basis der 2024 in Verkehr gebrachten Mengen fällig; die Abgabesätze sind materialspezifisch gestaffelt.

Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen

Nach § 46 VerpackDG müssen Erstinverkehrbringer von Einweggetränkeverpackungen mit 0,1 bis 3,0 Litern Füllvolumen mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer Pfand je Gebinde erheben; das Pfand wird über alle Handelsstufen bis zum Endverbraucher weitergegeben und bei Rückgabe erstattet. Ausgenommen sind unter anderem Milch- und Milchmischgetränke sowie Frucht- und Gemüsesäfte, dazu Getränkekartons (Block-, Giebel- und Zylinderpackungen) – seit 2024 gilt die Ausnahme für Milch- und Saftgetränke allerdings nicht mehr, wenn sie in Einwegkunststoffflaschen oder Getränkedosen abgefüllt sind.

Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern nach heute geltendem Recht (§ 60 VerpackDG) dieselben Waren zusätzlich in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten – zu Preisen und Bedingungen, die nicht schlechter sein dürfen als beim Einwegpendant. Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche können diese Pflicht nach § 61 VerpackDG alternativ erfüllen, indem sie kundeneigene Mehrwegbehälter befüllen und deutlich sichtbar darauf hinweisen.

Einweg- und Mehrwegverpackung im Vergleich

Kriterium Einwegverpackung Mehrwegverpackung
Gesetzliche Grundlage Art. 3 Abs. 1 Nr. 28 PPWR (Negativdefinition) Art. 11 Abs. 1 PPWR
Nutzungslogik Einmaliger Gebrauch, danach Entsorgung oder Recycling Mehrfache Wiederbefüllung über ein Rücknahmesystem
Typische Materialien Papier, Kunststoff, Verbundmaterial Glas, PP-Kunststoff, Edelstahl
Regulatorische Pflichten Ggf. Pfand nach § 46 VerpackDG, EWK-Abgabe, Mehrwegangebotspflicht als Gegenstück (§ 60 VerpackDG) Kein Einwegpfand, da kein Einweggebinde
Logistikaufwand Gering, da keine Rückführung nötig Hoch: Reinigung, Rücktransport, Lagerhaltung
Typischer Einsatz To-Go, Versand, Hygieneanwendungen Gastronomie vor Ort, Getränkekisten, Transportbehälter

Einsatzbereiche

In Gastronomie und Liefergeschäft sind Einwegverpackungen aus Hygiene- und Praktikabilitätsgründen verbreitet – seit 2023 allerdings mit paralleler Mehrwegangebotspflicht (siehe oben). In der Lebensmittelindustrie und im Einzelhandel übernehmen sie Schutz-, Portionierungs- und Verkaufsfunktion, etwa bei Ware mit kurzer Haltbarkeit. In Logistik und Versandhandel kommen sie als Transportverpackung für weite, einseitige Strecken zum Einsatz, bei denen eine Rückführung leerer Mehrwegbehälter unwirtschaftlich wäre. In der Industrie schützen sie empfindliche Bauteile und Präzisionskomponenten während Transport und Lagerung, etwa als Korrosionsschutz- oder Pufferverpackung.

Umweltbilanz und Recycling

Bundesweit fielen 2023 laut Umweltbundesamt rund 17,9 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle an – über alle Verpackungsarten hinweg, nicht nur Einweg –, ein Rückgang von 5,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 69,4 Prozent davon wurden werkstofflich recycelt, insgesamt 97,1 Prozent stofflich oder energetisch verwertet. Eine gesonderte Statistik ausschließlich für Einwegverpackungen veröffentlicht das UBA nicht.

Wie stark Einwegkunststoffprodukte insbesondere den öffentlichen Raum belasten, zeigt indirekt die Kalkulation zum Einwegkunststofffonds: Für die Reinigung von Kunststoffbechern werden rund 1,23 Euro je Kilogramm veranschlagt, für Zigarettenfilter rund 8,95 Euro je Kilogramm – Kosten, die bislang allein die Kommunen trugen und die das EWKFondsG anteilig auf die Hersteller verlagert. Für die stoffliche Verwertung müssen Einwegverpackungen möglichst sortenrein erfasst werden; mehr dazu im Beitrag Kunststoff-Recycling in Deutschland.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet Einwegverpackungen von Mehrwegverpackungen?

Rechtlich entscheidet nicht das Material, sondern die vorgesehene Nutzung: Wiederverwendbare Verpackungen (Mehrwegverpackungen) sind nach Art. 11 Abs. 1 PPWR für die mehrfache Wiederverwendung konzipiert, Einwegverpackungen sind nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 28 PPWR alle Verpackungen, die diese Kriterien nicht erfüllen.

Welche Materialien werden für Einwegverpackungen verwendet?

Am häufigsten Papier, Pappe und Karton sowie Kunststoffe wie PP, PE, PET und PS, daneben Glas, Metall und zunehmend biobasierte Werkstoffe. Bestimmte Einwegkunststoffprodukte wie Besteck, Teller, Trinkhalme oder Behälter aus expandiertem Polystyrol sind seit dem 3. Juli 2021 EU-weit verboten.

Für welche Einweggetränkeverpackungen gilt Pfandpflicht?

Grundsätzlich für Einweggetränkeverpackungen mit 0,1 bis 3,0 Litern Füllvolumen; das Pfand beträgt mindestens 0,25 Euro (§ 46 VerpackDG). Ausgenommen sind unter anderem Milch- und Saftgetränke sowie Getränkekartons – seit 2024 allerdings nicht mehr, wenn Milch- oder Saftgetränke in Einwegkunststoffflaschen oder -dosen abgefüllt sind.

Wie umweltschädlich sind Einwegverpackungen wirklich?

Eine gesonderte Statistik ausschließlich für Einwegverpackungen gibt es nicht. Für den gesamten deutschen Verpackungsmarkt meldet das Umweltbundesamt für 2023 rund 17,9 Millionen Tonnen Verpackungsabfall bei einer Recyclingquote von 69,4 Prozent. Dass Einwegkunststoffprodukte im öffentlichen Raum zu Vermüllung und hohen Reinigungskosten führen, war der Anlass für die 2024 eingeführte Herstellerabgabe nach dem Einwegkunststofffondsgesetz.

In welchen Branchen werden Einwegverpackungen hauptsächlich eingesetzt?

Vor allem in Gastronomie und To-Go-Geschäft, im Lebensmitteleinzelhandel, in Logistik und Versandhandel sowie in der Industrie als Schutz- und Pufferverpackung für empfindliche Bauteile.

Weiterführende Informationen