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Redaktion verpackungswirtschaft.de · Stand: 20. September 2026
Ob ein Kunststoffrezyklat an Lebensmittel darf, entscheidet nicht seine Sortenreinheit, sondern der Status der Recyclingtechnologie, mit der es hergestellt wurde. Die Verordnung (EU) 2022/1616 kennt dafür genau zwei Wege: eine in Anhang I gelistete geeignete Technologie oder eine nach Kapitel IV gemeldete neuartige Technologie. Material aus allem Übrigen durfte nur bis zum 10. Juli 2023 in Verkehr gebracht werden. Für Einkauf und Qualitätssicherung zählt deshalb nicht, ob ein Lieferant sein Rezyklat als lebensmitteltauglich bezeichnet, sondern welche Registriernummern er nennt und welches Kästchen er in der Konformitätserklärung ankreuzt.
Auf einen Blick
- Anhang I der Verordnung (EU) 2022/1616 führt bis heute zwei geeignete Recyclingtechnologien: mechanisches Post-Consumer-PET-Recycling und Recycling aus geschlossenen, überwachten Produktkreisläufen.
- Jede andere Technologie gilt nach Art. 3 Abs. 6 als neuartig; im Unionsregister stehen dafür 28 validierte Meldungen, davon 21 aus der EU.
- Für mechanisches PET-Recycling ist jedes Verfahren einzeln zuzulassen. Die EFSA hat über 230 Verfahren positiv begutachtet, die Zulassungsentscheidungen der Kommission stehen aus.
- Das Unionsregister listet 900 Dekontaminierungsanlagen, davon 570 in der EU und 330 in Drittländern (eigene Auszählung der Trefferliste am 20.09.2026); seit dem 11. September 2026 ist es eingefroren.
- Rezyklat darf nur in Verkehr, wenn der Registerstatus der Anlage nicht ausgesetzt ist (Art. 4 Abs. 8) und jede Charge eine Konformitätserklärung nach Anhang III Teil A trägt.
Zwei gelistete Technologien, alles andere gilt als neuartig
Die Verordnung (EU) 2022/1616 ist seit dem 10. Oktober 2022 in Kraft und hat die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 abgelöst. Sie arbeitet mit drei Ebenen: Eine Recyclingtechnologie beschreibt die Kombination aus Abfallstrom, Dekontaminierungsprinzip und Verwendungszweck, ein Recyclingverfahren die konkrete Abfolge von Verfahrensschritten, eine Dekontaminierungsanlage die real betriebene Ausrüstung. Geeignet ist eine Technologie nur, wenn die Kommission das entschieden hat; sie steht dann in Anhang I der Verordnung. Dort stehen seit 2022 unverändert zwei Einträge.
| Technologie | Rechtsgrundlage | Vorabprüfung | Status heute | Nachweis des Lieferanten |
|---|---|---|---|---|
| Mechanisches Post-Consumer-PET-Recycling | Anhang I Tabelle 1 Zeile 1 | Einzelzulassung jedes Verfahrens durch die Kommission nach EFSA-Gutachten | über 230 positive Gutachten, Zulassungen in Vorbereitung; Betrieb mit fristgerechtem Antrag zulässig (Art. 31 Abs. 1) | RIN der Anlage; in Feld 2.1 die Zulassung mit RAN, solange keine vorliegt der Beleg des fristgerechten Antrags |
| Recycling aus geschlossenen, überwachten Produktkreisläufen | Anhang I Tabelle 1 Zeile 2 | keine Einzelzulassung, dafür Pflicht zum Recyclingsystem nach Art. 9 | zulässig; Sammlung beim Verbraucher ausgeschlossen, Verwendung nur für denselben Zweck | Nummer und Kennzeichnung des Recyclingsystems, Systemdokument des Managers |
| Gemeldete neuartige Technologie (etwa PS, PP, HDPE, Depolymerisation, funktionelle Barriere) | Kapitel IV, Art. 10 bis 13 | keine Vorabbewertung; Entwicklerpflichten und Prüfung der Meldung | 28 validierte Meldungen im Unionsregister, keine Eignungsentscheidung | NTN, URL der Halbjahresberichte, Zusatzinformationen nach Art. 12 |
| Weder gelistet noch gemeldet | Art. 4 Abs. 3 | entfällt | seit 10. Juli 2023 nicht verkehrsfähig (Art. 31 Abs. 3) | kein Nachweis möglich; Material nicht einsetzbar |
Welche Stationen eine Charge bis zur Freigabe durchläuft, zeigt der Ablauf.
Woher der Kunststoff stammen muss
Vor jeder Technologiefrage steht die Herkunft. Nach Art. 6 dürfen nur Kunststoffabfälle aus Siedlungsabfällen oder aus dem Lebensmitteleinzelhandel und anderen Lebensmittelunternehmen eingesetzt werden, dort nur, wenn sie allein für den Lebensmittelkontakt bestimmt waren und so verwendet wurden; das Material muss nach der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hergestellt oder selbst schon Rezyklat nach dieser Verordnung sein. Die Abfälle müssen getrennt gesammelt sein; eine gemeinsame Sammlung mit anderen Verpackungsfraktionen zählt nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dazu, sofern nur ungefährliche Abfälle erfasst und Fremdeinträge durch Sammlung und Sortierung minimiert werden. Der Anteil artfremder Kunststoffe, Verschlüsse, Etiketten und Lebensmittelreste ist auf das Maß zu senken, das der Recycler in seinen Anforderungen an das Eingangsmaterial festgelegt hat. Für mechanisches PET-Recycling setzt Anhang I zusätzlich eine harte Grenze: höchstens 5 % des Eingangsmaterials dürfen aus Materialien und Gegenständen stammen, die mit anderem als Lebensmitteln in Kontakt waren.
Die gesamte Vorkette steht unter Qualitätssicherung. Sie muss die Rückverfolgbarkeit jeder Charge bis zur ersten Sortierung gewährleisten und von unabhängigen Dritten zertifiziert sein; diese Pflicht gilt seit dem 10. Oktober 2024. Sie betrifft damit auch Sortierer und Entsorger, die Material in Richtung Lebensmittelkontakt liefern. Die Verfahrensstufen beschreibt der Beitrag zum Kunststoffrecycling.
Wie die EFSA die Dekontaminierung nachrechnet
Der kritische Schritt ist die Dekontaminierung. Für das mechanische Recycling beschreibt Anhang I sie als die Stufe, in der das Eingangsmaterial Hitze und einem Vakuum oder Gasstrom ausgesetzt wird, um zufällige Kontaminationen auszutreiben; beim Recycling aus geschlossenen Kreisläufen geschieht sie mikrobiologisch während der Umformung. Wie gut das Austreiben gelingen muss, rechnet die EFSA-Leitlinie für mechanische PET-Verfahren vor. Grundlage ist ein Referenzwert für Fehlgebrauch von 3 mg Kontaminant je kg PET, also die Annahme, dass Verbraucher Flaschen zweckwidrig befüllt haben. Auf diesen Wert wird die im Challenge-Test gemessene Dekontaminierungsleistung angewandt; der Test arbeitet mit künstlich aufgebrachten Surrogaten in einer Konzentration von typischerweise mindestens 250 mg je kg PET, darunter Toluol, Chlorbenzol, Chloroform, Methylsalicylat, Phenylcyclohexan, Benzophenon und Methylstearat.
Die errechnete Restkonzentration muss unter einer modellierten Konzentration bleiben. Deren Bezugspunkt ist eine Aufnahme von 0,0025 µg je kg Körpergewicht und Tag, entsprechend 0,15 µg je Person und Tag bei 60 kg Körpergewicht. Für das ungünstigste Szenario, mit Wasser aus einer Rezyklatflasche zubereitete Säuglingsnahrung, ergibt sich daraus ein Migrationskriterium von 0,0481 µg je kg Lebensmittel für Stoffe bis 150 Dalton und 0,0962 µg je kg für schwerere Stoffe. Diese Werte sind keine Migrationsgrenzwerte, sondern Rechengrößen der Verfahrensbewertung; eine Zulassung ist deshalb eine Aussage über das geprüfte Verfahren, keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das einzelne Erzeugnis. Praktisch bedeutet das: Bewertet wird das Recyclingverfahren, nicht die einzelne Charge, und deshalb hängt die Verkehrsfähigkeit eines Rezyklats an Verfahrensparametern, die in der Recyclinganlage dauerhaft eingehalten werden müssen.

Der Weg einer neuartigen Technologie dauert Jahre
Für alle übrigen Werkstoffe führt der Weg über Kapitel IV. Ein Entwickler meldet die Technologie mindestens 6 Monate vor Inbetriebnahme der ersten Dekontaminierungsanlage bei Behörde und Kommission und veröffentlicht dabei einen ersten Sicherheitsbericht. Die Behörde prüft die Meldung innerhalb von 5 Monaten. Anschließend läuft eine Dauerbeobachtung: Die Recycler übermitteln dem Entwickler mindestens alle 6 Monate Überwachungsdaten, der Entwickler veröffentlicht halbjährlich einen Bericht, der mindestens die 20 häufigsten identifizierten zufälligen Kontaminanten unter 1.000 Dalton mit ihren Gewichtsanteilen nennt.
Erst nach vier aufeinanderfolgenden dieser Berichte kann der Entwickler eine Bewertung beantragen; die Kommission darf den Antrag um bis zu 2 Jahre zurückstellen, die EFSA hat danach 1 Jahr Zeit und kann um bis zu 1 weiteres Jahr verlängern. Die Verbände GKV, I. Kreislaufwirtschaft, BDE und bvse veranschlagen in ihrer Handreichung von 2023 für diesen Weg bis zur Eignungsentscheidung bis zu sieben Jahre. In der Registerliste der neuartigen Technologien stehen in der Fassung vom 22. Juli 2026 genau 28 Meldungen, 21 von Entwicklern in der EU und 7 von Entwicklern außerhalb. Eine eigene Auszählung der Technologiebezeichnungen ergibt sechs mit Polystyrol im Namen, fünf mit PET, fünf mit HDPE und zwei mit Polypropylen; drei betreffen Rezyklat hinter einer funktionellen Barriere. Für HDPE aus der kommunalen Sammlung hält die Kommission ausdrücklich fest, dass die EFSA die Eignung noch nicht entscheiden konnte.
Prüfliste: was der Einkauf vom Rezyklatlieferanten verlangen muss
Aus den Pflichten von Recycler, Verarbeiter und Inverkehrbringer folgt eine Liste für die Lieferantenfreigabe. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, deckt aber die Punkte ab, an denen die Nachweiskette reißt.
- Registriernummern: RON des Unternehmens, RIN der Dekontaminierungsanlage und RFN des Recyclingbetriebs, vollständig und in der Registerschreibweise aus drei Dreierblöcken.
- Registerstatus: Eintrag im Unionsregister selbst nachschlagen. Ist der Status der Anlage ausgesetzt oder der eines zugelassenen Verfahrens ausgesetzt oder widerrufen, ist das Material nicht verkehrsfähig.
- Rechtsgrundlage: Feld 2.1 der Konformitätserklärung nach Anhang III Teil A, genau ein Kästchen: Zulassungsentscheidung mit RAN, Recyclingsystem mit RSN, neuartige Technologie mit NTN oder „Zulassung oder Recyclingsystem nicht erforderlich“ ohne Nummer.
- Recyclatgehalt: vorhandener und höchster zulässiger Massenanteil aus Teil 3 der Erklärung, dazu die Verwendungsbeschränkungen für Verarbeiter und nachgelagerte Nutzer.
- Chargenbezug: Qualitätsdokument und eindeutige Nummer je Charge nach Art. 5 Abs. 1, passend zur Chargennummer auf dem Behälteretikett.
- Etikett: Symbol nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, Registriernummer der Anlage, Chargennummer, Recyclatgehalt und Höchstgehalt im Fertigartikel.
- Vorkette: Zertifikat des Qualitätssicherungssystems für Sammlung und Vorbehandlung samt Rückverfolgbarkeit bis zur ersten Sortierung.
- Bei neuartiger Technologie: NTN, die im Register hinterlegte URL des Entwicklers, der aktuelle Halbjahresbericht und die Bestätigung, dass die Zusatzinformationen nach Art. 12 vorliegen.
- Zusagen auf Anforderung: Ist Feld 2.2.5 angekreuzt, sagt der Recycler zu, die Angaben der Felder 2.2.2 bis 2.2.4 der zuständigen Behörde auf Verlangen binnen 3 Arbeitstagen vorzulegen. Gegenüber dem Kunden ist diese Frist zu vereinbaren, aus der Verordnung folgt sie nicht.
- Aufbewahrung: Zusage, dass das Aufzeichnungsarchiv zur Chargenqualität mindestens 5 Jahre geführt wird, und Regelung des Zugriffs im Reklamationsfall.
Was das für Verarbeiter und Abfüller heißt
Die Verordnung verteilt die Pflichten über die Kette. Der Recycler meldet jede Dekontaminierungsanlage mindestens 30 Arbeitstage vor Produktionsbeginn und reicht die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung binnen eines Monats nach Produktionsbeginn bei der Behörde ein. Der Registereintrag wandert dann von „neu registriert“ über „wird geprüft“ zu „in Betrieb“. Bestätigt die Behörde die Konformität nicht innerhalb eines Jahres, wird der Status auf „ausgesetzt“ gesetzt, nach einem weiteren Jahr der Eintrag gestrichen. Adressat der Meldungen sind in Deutschland die Behörden der Länder; das BVL führt deren Liste. Zulassungsanträge gehen nach Art. 17 an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die die EFSA einschaltet.
Verarbeiter behandeln das Rezyklat nach den Anweisungen des Recyclers nach und geben diese weiter; Lebensmittelunternehmer verwenden die Materialien entsprechend. In der Praxis scheitert das an drei Stellen. Erstens kann sich der Registerstatus ändern, während ein Rahmenvertrag läuft; Art. 4 Abs. 8 knüpft die Verkehrsfähigkeit aber an den Status zum Herstellungszeitpunkt. Zweitens stammen 330 der 900 registrierten Anlagen aus Drittländern, für die dieselben Regeln gelten, deren Audits aber schwerer nachzuvollziehen sind. Drittens führt die öffentliche Trefferliste des Registers je Anlage nur RIN, Name, Land, RFN und RON, nicht die eingesetzte Technologie; die Verknüpfung zwischen Charge und Rechtsgrundlage entsteht erst in der Konformitätserklärung.

Wenn die Rezyklatquote auf die Zulassungslage trifft
Die zweite Hälfte des Problems ist mengenmäßig. Art. 7 Abs. 1 PPWR verlangt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, 30 % Rezyklat in kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, 10 % in kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 % in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und 35 % in den übrigen Kunststoffverpackungen; ab 2040 steigen die Werte auf 50, 25, 65 und 65 %. Angerechnet wird nur Rezyklat aus Verbraucher-Kunststoffabfällen; Abs. 3 stellt Bedingungen an Sammlung und Recyclingort. National gilt zusätzlich § 45 VerpackDG mit derzeit 25 Masseprozent für PET-Einweggetränkeflaschen und 30 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030. Die Berechnungsmethode soll bis zum 31. Dezember 2026 als Durchführungsrechtsakt vorliegen. Einen Überblick über die geltenden Regelwerke gibt der Beitrag Verpackungsrecht im Überblick.
Die Quote für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen als recyceltem PET trifft damit auf Werkstoffe, für die bislang keine gelistete Technologie mit Post-Consumer-Eingang existiert. Der Gesetzgeber hat den Konflikt gesehen: Nach Art. 7 Abs. 5 Buchst. a gelten die Quoten nicht, wenn die Rezyklatmenge eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und dazu führt, dass verpackte Produkte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verstoßen – beides muss zusammentreffen. Bis zum 1. Januar 2028 bewertet die Kommission, ob Ausnahmen von den Quoten nach Abs. 1 Buchst. b und d nötig sind; sie setzen nach Abs. 12 voraus, dass geeignete Recyclingtechnologien nicht zugelassen oder praktisch nicht ausreichend verfügbar sind. Wer heute Materialentscheidungen für 2030 trifft, plant mit zwei Unbekannten: dem Ergebnis dieser Bewertung und dem Tempo der Eignungsentscheidungen.
Wo die Nachweiskette dünn wird
Drei Lücken bleiben. Das Register enthält bislang keine öffentliche Liste zugelassener Recyclingverfahren; die Kommission bereitet die Entscheidungen zu den über 230 begutachteten PET-Verfahren vor. Solange sie fehlen, stützt sich die Verkehrsfähigkeit auf die Übergangsregel des Art. 31 Abs. 1, nicht auf eine Nummer. Der Leitfaden der Kommissionsdienststellen zu den Anhängen II und III liegt zudem nur als Entwurf in der Fassung 0.6 vom 4. April 2025 vor; Form und Tiefe der Konformitätsüberwachung können sich noch ändern. Und seit dem 11. September 2026 ist das Registrierungssystem wegen einer Umstellung abgeschaltet, das öffentliche Register eingefroren, sodass neue Anlagen vorübergehend nicht eingetragen werden.
Auch fachlich bleiben Zielkonflikte. Mechanisch recyceltes PET darf nach Anhang I nicht für Materialien verwendet werden, die in Mikrowellenherden oder Backöfen zum Einsatz kommen sollen. Der Weg über geschlossene Kreisläufe liefert gut kontrollierbares Material, ist aber auf Material aus Herstellung, Vertrieb und Verpflegungseinrichtungen begrenzt, etwa Mehrwegkisten und Rückläufer, und nur für denselben Verwendungszweck bestimmt. Der Weg über neuartige Technologien verlangt eine Dauerbeobachtung, deren Ergebnis eine Eignungsentscheidung sein kann, aber nicht sein muss. Chemische Recyclingverfahren fallen in den Anwendungsbereich; ausgenommen ist nach Art. 1 Abs. 3 nur die Herstellung von Stoffen, die in der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 stehen.
Quellen und Stand
- Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, konsolidierte Fassung vom 3. Dezember 2025, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 20.09.2026
- Plastic Recycling: Unionsregister, Registrierung sowie Fragen und Antworten, Europäische Kommission, GD SANTE, abgerufen am 20.09.2026
- Unionsregister der Dekontaminierungsanlagen (RIN) im Food and Feed Information Portal, Europäische Kommission, abgerufen am 20.09.2026
- Union register, List 5: Novel Technology Numbers (NTN), Version 1.4 vom 22. Juli 2026 (PDF), Europäische Kommission, GD SANTE, abgerufen am 20.09.2026
- Scientific Guidance on the criteria for the evaluation of post-consumer mechanical PET recycling processes, EFSA Journal 22(7):e8879, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, abgerufen am 20.09.2026
- Recycling von Kunststoffen für den Kontakt mit Lebensmitteln, Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, abgerufen am 20.09.2026
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Artikel 7, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 20.09.2026
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 45, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 20.09.2026
Stand: 20. September 2026. Die Zulassungsentscheidungen der Kommission zu den begutachteten PET-Verfahren, der Durchführungsrechtsakt nach Art. 7 Abs. 8 PPWR und der endgültige Leitfaden zu den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2022/1616 lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor; Registereinträge ändern sich laufend und sind vor jeder Freigabe erneut zu prüfen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
