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Redaktion verpackungswirtschaft.de · Stand: 20. September 2026
Wer heute eine Verpackung entwickelt oder einkauft, plant gegen zwei Kalender. Der eine steht fest: Registrierung, Systembeteiligung und Vollständigkeitserklärung haben im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) feste Termine, und drei davon laufen zwischen November 2026 und Ende 2027 ab. Der zweite Kalender ist beweglich. Ein großer Teil der Produktanforderungen der EU-Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) gilt erst ab einem genannten Datum oder eine bestimmte Zeit nach dem zugehörigen Rechtsakt der EU-Kommission, je nachdem, was später eintritt. Dieser Beitrag sortiert beide Kalender nach der Rolle, die ein Betrieb im Verpackungsrecht einnimmt, und rechnet aus, wohin sich die gekoppelten Pflichten verschieben, wenn die Kommission ihre eigenen Fristen ausschöpft.
Auf einen Blick
- Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 71 PPWR); das VerpackDG regelt daneben Register, Systeme, Pfand und Bußgelder.
- Drei nationale Termine stehen fest: Registrierungsdaten nachtragen bis 12. November 2026, alte Systembeteiligungen enden am 31. Dezember 2026, Zulassung für gewerbliche Verpackungen bis 31. Dezember 2027.
- Der Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die PPWR selbst ist in Deutschland erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden (§ 68 Abs. 17 VerpackDG).
- Für die Durchführungsrechtsakte zur Kennzeichnung nennt die PPWR den 12. August 2026 als Frist der Kommission (Art. 12 Abs. 6 und 7); maßgeblich für den Kennzeichnungstermin ist ihr Inkrafttreten plus 24 beziehungsweise 30 Monate.
- Schöpft die Kommission ihre Frist für die Berechnungsmethode aus, greift das Leerraumverhältnis für Um-, Transport- und Versandverpackungen frühestens am 12. Februar 2031 statt am 1. Januar 2030.
- Ein delegierter Beschluss nimmt Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder verwenden, von der vollständigen Wiederverwendbarkeit aus (Beschluss (EU) 2026/429).
Zwei Sorten Termine, ein Projektplan
Feste Termine sind solche, die ohne Vorbehalt im Rechtstext stehen. Dazu gehören die Stoffgrenzwerte seit dem 12. August 2026, die Minimierungspflicht des Art. 10, die Formatverbote des Anhangs V und die Wiederverwendungsziele des Art. 29 jeweils ab dem 1. Januar 2030 sowie praktisch alle Fristen des VerpackDG. Gekoppelte Termine tragen dagegen die Formel „ab Datum oder X Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist“; dazu zählen die Leistungsstufen nach Art. 6 und die Rezyklatanteile nach Art. 7. Für den Projektplan ist der Unterschied entscheidend: Bei gekoppelten Pflichten ist der genannte Termin eine Untergrenze, kein Liefertermin.
Rechnen lässt sich das trotzdem. Jede Kopplung nennt eine Frist, bis zu der die Kommission den Rechtsakt erlassen muss, und eine Vorlaufzeit für die Betriebe. Beides addiert ergibt den frühesten Termin für den Fall, dass die Kommission ihre Frist voll ausnutzt. Entscheidend ist dabei: Die Vorlaufzeit beginnt nicht mit dem Erlass, sondern mit dem Inkrafttreten. Delegierte Rechtsakte treten nach Art. 64 Abs. 6 PPWR zudem erst in Kraft, wenn Parlament und Rat binnen zwei Monaten keine Einwände erhoben haben. Das Ergebnis fällt je Pflicht unterschiedlich aus.
| Pflicht und Fundstelle | Genannter Termin | Auslösender Rechtsakt, Frist der Kommission | Frühester Termin bei ausgeschöpfter Frist |
|---|---|---|---|
| Leistungsstufen A bis C für die Recyclingfähigkeit (Art. 6 Abs. 2 und 3) | 1. Januar 2030 | delegierter Rechtsakt nach Art. 6 Abs. 4, Erlass bis 1. Januar 2028 | Inkrafttreten plus 24 Monate, also nach dem 1. Januar 2030 |
| Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Art. 7 Abs. 1) | 1. Januar 2030 | Durchführungsrechtsakt nach Art. 7 Abs. 8, Erlass bis 31. Dezember 2026 | Inkrafttreten plus drei Jahre, also knapp nach dem 1. Januar 2030 |
| Harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1) | 12. August 2028 | Durchführungsrechtsakt nach Art. 12 Abs. 6 und 7, Erlass bis 12. August 2026 | Inkrafttreten plus 24 Monate |
| Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen (Art. 12 Abs. 2) | 12. Februar 2029 | derselbe Durchführungsrechtsakt | Inkrafttreten plus 30 Monate |
| Leerraumverhältnis von höchstens 50 % (Art. 24 Abs. 1) | 1. Januar 2030 | Durchführungsrechtsakt nach Art. 24 Abs. 2, Erlass bis 12. Februar 2028 | frühestens 12. Februar 2031 |
| Nachweis der Wiederverwendungsziele (Art. 30 Abs. 4) | 1. Januar 2030 | Durchführungsrechtsakt nach Art. 30 Abs. 3, Erlass bis 30. Juni 2027 | 1. Januar 2030, rund ein Jahr Reserve |
Drei Zeilen verdienen einen zweiten Blick. Bei den Leistungsstufen und bei den Rezyklatanteilen endet die Vorlaufzeit rechnerisch fast genau am genannten Termin: 1. Januar 2028 plus 24 Monate und 31. Dezember 2026 plus drei Jahre laufen beide auf den Jahreswechsel 2029/2030 zu. Weil die Uhr erst mit dem Inkrafttreten läuft, wandert der 1. Januar 2030 schon dann mit, wenn die Kommission ihre Frist ausschöpft. Beim Nachweis der Wiederverwendungsziele bleibt gut ein Jahr Reserve. Beim Leerraumverhältnis reicht Pünktlichkeit ohnehin nicht: Tritt die Berechnungsmethode erst am letzten zulässigen Tag in Kraft, greift die 50-Prozent-Grenze frühestens am 12. Februar 2031. Den 1. Januar 2030 hält sie nur, wenn der Rechtsakt schon Anfang 2027 in Kraft ist. Die folgende Zeitachse zeigt, welche Rolle im Betrieb an welchem Termin gefordert ist.
Rollenprüfung: wen welche Pflicht trifft
Die PPWR verteilt Pflichten nicht nach Betriebsgröße, sondern nach Funktion in der Lieferkette. Erzeuger ist, wer Verpackungen herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt; ihn treffen die Produktanforderungen der Art. 5 bis 12 und die Konformitätspflichten des Art. 15. Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung ist dagegen, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bringt die Trennung auf eine kurze Formel: Der Erzeuger verantwortet Gestaltung und Beschaffenheit, der Hersteller die Finanzierung der Entsorgung.
Wichtig für Einkauf und Vertrieb ist Art. 21 PPWR. Wer als Importeur oder Vertreiber Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändert, dass ihre Konformität berührt sein kann, gilt selbst als Erzeuger und schuldet technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Das Umpacken einer zugekauften Handelsware in die eigene Umverpackung kann deshalb eine Rolle auslösen, die im Lastenheft bisher nicht vorkam. Wie die Regelwerke insgesamt zusammenhängen, steht im Überblick zu PPWR, VerpackDG und EWKFondsG; das 2019 eingeführte Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde am 12. August 2026 abgelöst.
Der Fristenplan nach Rolle
Erzeuger
- Seit 12. August 2026: Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom höchstens 100 mg/kg (Art. 5 Abs. 4). Bei Lebensmittelkontakt gelten je Einzel-PFAS 25 ppb, in der Summe der gezielt gemessenen PFAS 250 ppb und einschließlich polymerer PFAS 50 ppm (Art. 5 Abs. 5).
- Seit 12. August 2026: Konformitätsbewertung nach Anhang VII in der Form der internen Fertigungskontrolle, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung für jede Verpackungsart (Art. 15 Abs. 2, Art. 38, Art. 39). Aufbewahrung fünf Jahre bei Einweg-, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen (Art. 15 Abs. 3).
- 12. Februar 2028: Wer Verkaufsverpackungen befüllt, begrenzt den Leerraum auf das für Produktschutz und Verpackungsfunktion nötige Mindestmaß (Art. 24 Abs. 4). Kompostierbare Verpackungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f und Obst- und Gemüseaufkleber müssen der Norm für die industrielle Kompostierung entsprechen; übrige Verpackungen aus biologisch abbaubaren Polymeren müssen für das stoffliche Recycling gestaltet sein (Art. 9 Abs. 1 und 3).
- Gekoppelt, genannt 12. August 2028: harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1).
- 1. Januar 2030: Gewicht und Volumen auf das Mindestmaß begrenzt (Art. 10 Abs. 1). Gekoppelt zum selben Datum: Leistungsstufe A, B oder C, also mindestens 70 % nach Anhang II Tabelle 3, sowie die Mindestrezyklatanteile von 30 % bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 % bei Einweggetränkeflaschen und 35 % bei den übrigen Kunststoffverpackungen (Art. 6, Art. 7 Abs. 1).
- 1. Januar 2038: nur noch Stufe A ab 95 % oder Stufe B ab 80 % (Art. 6 Abs. 3). 1. Januar 2040: Rezyklatanteile steigen auf 50 %, 25 %, 65 % und 65 % (Art. 7 Abs. 2).

Hersteller mit erweiterter Herstellerverantwortung
- 12. November 2026: Änderungen der Registrierungsdaten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nachtragen, etwa zu Verpackungsarten oder zum Bevollmächtigten (§ 68 Abs. 2 VerpackDG). Bestehende Registrierungen gelten fort; die Registrierung selbst darf nicht an Dritte abgegeben werden (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 VerpackDG).
- 31. Dezember 2026: Systembeteiligungen aus der Zeit vor dem Rechtswechsel enden; für 2027 ist neu zu beteiligen (§ 68 Abs. 1 VerpackDG).
- 1. Januar 2027: Die Verwertungsquoten des § 42 Abs. 2 und 3 VerpackDG gelten; für das Jahr 2026 wird noch nach altem Recht gerechnet (§ 68 Abs. 8 VerpackDG).
- 15. Mai 2027: Vollständigkeitserklärung für das Kalenderjahr 2026, geprüft und bestätigt durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer (§ 10 Abs. 1 VerpackDG).
- 1. Juni 2027: Jahresmeldung für Hersteller, die im Vorjahr weniger als 10 t systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt haben (§ 9 Abs. 2 VerpackDG); dasselbe Datum nennt Art. 44 Abs. 7 PPWR für die Meldung an das Herstellerregister.
- 31. Dezember 2027: Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen, also vor allem Transport- und Industrieverpackungen, endet die Übergangszeit. Danach braucht es eine Zulassung der Zentralen Stelle oder die Übertragung auf eine zugelassene sonstige Organisation für Herstellerverantwortung (§ 19, § 68 Abs. 9 VerpackDG). Branchenlösungen und solche Organisationen selbst arbeiten längstens bis zum 31. Oktober 2027 ohne Zulassung (§ 68 Abs. 6, 7 und 12 VerpackDG).
Importeure, Vertreiber und Fulfilment-Dienstleister
- Seit 12. August 2026, Importeure: vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob der Erzeuger das Konformitätsverfahren durchgeführt, die technische Dokumentation erstellt und die Verpackung gekennzeichnet hat; eigene Anschrift und Kontaktdaten angeben; Kopie der EU-Konformitätserklärung bereithalten, fünf beziehungsweise zehn Jahre lang (Art. 18 Abs. 2, 3 und 7).
- Seit 12. August 2026, Vertreiber: sich vergewissern, dass der Hersteller im Register eingetragen ist, die Verpackung gekennzeichnet ist und Erzeuger und Importeur ihre Angabepflichten erfüllt haben (Art. 19 Abs. 2). National verbietet § 13 Abs. 3 VerpackDG die Bereitstellung, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert oder nicht systembeteiligt ist.
- Seit 12. August 2026, Fulfilment-Dienstleister: Lagerung, Handhabung, Verpacken, Adressieren und Versenden dürfen die Konformität nicht beeinträchtigen (Art. 20). Für Verpackungen nicht registrierter Hersteller sind diese Tätigkeiten untersagt (§ 13 Abs. 4 VerpackDG).
- 1. Januar 2030: Wer Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen zur Beförderung nutzt, muss 40 % davon in einem Wiederverwendungssystem einsetzen; für 2040 nennt die Verordnung 70 % als angestrebten Wert (Art. 29 Abs. 1). Wer höchstens 1.000 kg Verpackungen je Mitgliedstaat und Jahr bereitstellt und Kleinstunternehmen ist, bleibt außen vor (Art. 29 Abs. 13).
Endvertreiber
- 12. Februar 2027: Im Gastgewerbe ein System anbieten, mit dem Gäste eigene Behältnisse für Getränke und fertig zubereitete Speisen zum Mitnehmen befüllen lassen können (Art. 32 Abs. 1).
- 12. Februar 2028: Getränke und fertig zubereitete Speisen zum Mitnehmen zusätzlich in wiederverwendbaren Verpackungen anbieten, ohne Aufpreis und ohne schlechtere Bedingungen (Art. 33 Abs. 1 und 3). National steht die Mehrwegangebotspflicht in § 60 VerpackDG.
- 1. Januar 2030: Wirtschaftsakteure dürfen die Formate des Anhangs V nicht mehr in Verkehr bringen; im Handel betrifft das vor allem Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg und Einwegkunststoff-Umverpackungen zur Bündelung an der Verkaufsstelle (Art. 25 Abs. 1). Zugleich mindestens 10 % der Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 29 Abs. 6).
Woran der Kennzeichnungstermin hängt
Für die Durchführungsrechtsakte zur harmonisierten Kennzeichnung (Art. 12 Abs. 6 und 7) und zur Kennzeichnung von Abfallbehältern (Art. 13 Abs. 2) nennt die PPWR den 12. August 2026 als Frist der Kommission. Für den Betrieb zählt aber nicht diese Frist, sondern das Inkrafttreten: Erst von da an laufen die 24 Monate des Art. 12 Abs. 1 und die 30 Monate des Art. 12 Abs. 2. Solange Piktogramme und Spezifikationen nicht im Amtsblatt stehen, lassen sich Druckvorlagen nicht endgültig festlegen. Wer heute Verpackungen für 2029 entwickelt, plant die Kennzeichnungsfläche deshalb vor, ohne sie zu belegen, und prüft den Stand der Rechtsakte vor jeder Druckformfreigabe.
Im Amtsblatt steht dagegen bereits ein delegierter Rechtsakt: Der Delegierte Beschluss (EU) 2026/429 vom 25. Februar 2026 nimmt Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, von der vollständigen Wiederverwendbarkeit nach Art. 29 Abs. 2 und 3 aus. Das betrifft Transporte zwischen eigenen Standorten, zu verbundenen Unternehmen und an andere Wirtschaftsakteure im selben Mitgliedstaat. Das Ziel von 40 % nach Art. 29 Abs. 1 bleibt unberührt: Einwegfolie und Umreifungsband bleiben auch im Werksverkehr zulässig, zählen aber weiter in dieses Ziel.
Wie die Zentrale Stelle Verpackungsregister den Übergang einordnet, beschreibt ihre Generalsekretärin in einem kurzen Interview; es macht die zweistufige Konstruktion aus EU-Verordnung und nationalem Durchführungsrecht greifbar.
Was der Plan im Betrieb auslöst
Der erste Engpass ist nicht die Konstruktion, sondern die Datenbeschaffung. Für die technische Dokumentation nach Anhang VII braucht der Erzeuger je Verpackungsart eine Beschreibung mit Verwendungszweck, Zeichnungen und Materialangaben der Bauteile, die Liste der angewandten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, eine qualitative Beschreibung der Bewertungen nach Art. 6, 10 und 11 sowie Prüfberichte. Art. 16 Abs. 1 PPWR verpflichtet die Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien, genau diese Unterlagen herauszugeben, in einer Sprache, die der Erzeuger versteht. Wer Kaschierungen, Lacke, Klebstoffe oder Etiketten zukauft, sollte diesen Anspruch in Lieferspezifikation und Rahmenvertrag schreiben, statt ihn im Reklamationsfall zu behaupten.
Der zweite Engpass liegt bei den Prüfern. Die Vollständigkeitserklärung zum 15. Mai braucht die Bestätigung eines registrierten Sachverständigen oder Prüfers. Deren Registrierungen gelten nur weiter, wenn sie bis zum 31. Dezember 2027 die Teilnahme an einer Schulung nachweisen; sonst gelten sie ab dem 1. Januar 2028 als aufgehoben (§ 68 Abs. 16 VerpackDG). Für die Erklärung im Frühjahr 2028 lohnt sich deshalb die frühe Rückfrage, ob der bisherige Prüfer den Nachweis erbracht hat.
Der dritte Engpass ist die Bewertungsgrundlage. Bis die delegierten Rechtsakte nach Art. 6 Abs. 4 PPWR gelten, bemisst sich die Recyclingfähigkeit systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Deutschland weiter nach dem Mindeststandard, den die Zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. September veröffentlicht (§ 26 Abs. 3 VerpackDG); die Ausgabe 2026 erschien am 31. August 2026. Danach löst die europäische Systematik mit den Leistungsstufen ab. Wer eine Materialumstellung plant, rechnet sie sinnvollerweise gegen beide Raster, weil der Zeitpunkt des Wechsels von den Rechtsakten abhängt. Der Zusammenhang von Quoten, Sortierung und Verwertung ist im Beitrag zur Kreislaufwirtschaft in der Verpackungsindustrie beschrieben, die Rezyklatseite im Beitrag zum Kunststoff-Recycling in Deutschland.

Ab wann welches Bußgeld greift
Das VerpackDG staffelt die Bußgelder in drei Stufen (§ 66 Abs. 3). Bis zu 200.000 Euro drohen unter anderem bei fehlender Systembeteiligung und beim Betrieb eines Systems oder einer Organisation für Herstellerverantwortung ohne Zulassung. Bis zu 100.000 Euro erfasst unter anderem die unterlassene Registrierung, die Bereitstellung durch Vertreiber trotz fehlender Registrierung des Herstellers und die untersagten Tätigkeiten von Fulfilment-Dienstleistern. Für die übrigen Tatbestände reicht der Rahmen bis 10.000 Euro.
Ein Detail ist für die Planung wichtig: Der Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die PPWR selbst, also gegen Stoffgrenzwerte, Konformitätsbewertung oder Kennzeichnung, ist nach § 68 Abs. 17 VerpackDG erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden. Das deckt sich mit Art. 68 PPWR, der den Mitgliedstaaten bis zu diesem Tag Zeit für ihre Sanktionsvorschriften lässt. Freistellung bedeutet das nicht: Die Anforderungen gelten seit dem 12. August 2026, und die Marktüberwachungsbehörden können unabhängig vom Bußgeldrecht Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf anordnen. Die nationalen Tatbestände nach § 66 Abs. 1 VerpackDG, etwa zur Registrierung, sind ohnehin bereits anwendbar.
Wo der Fristenplan an Grenzen stößt
Ein Fristenplan suggeriert Sicherheit, die es nur teilweise gibt. Gekoppelte Termine verschieben sich nach hinten, nie nach vorn; wer darauf spekuliert, verliert bei fristgerechter Rechtsetzung die eingeplante Vorlaufzeit. Ein zu früher Start bindet umgekehrt Mittel in Werkzeugen und Druckformen, deren Anforderungen sich noch ändern. Tragfähig ist die Trennung zwischen Vorarbeiten, die unabhängig vom Rechtsakt nützen, etwa Stücklisten je Verpackungsart, Lieferantendaten und Prüfberichte, und Festlegungen, die erst nach Veröffentlichung sinnvoll sind.
Hinzu kommen Zielkonflikte. Barriereschichten verlängern die Haltbarkeit, können aber die Bewertung der Recyclingfähigkeit drücken; ein Wechsel zur Monostruktur kann Ausschuss und Lebensmittelverluste erhöhen. Wiederverwendbare Transportverpackungen sparen Material, verlangen aber Rückführlogistik, Reinigung und Stellfläche und wiegen oft mehr. Die Verordnung nimmt darauf punktuell Rücksicht: Art. 29 Abs. 4 nimmt Gefahrgutverpackungen, individuell gestaltete Verpackungen für große Maschinen, flexible Formate mit direktem Lebens- und Futtermittelkontakt sowie Kisten aus Pappe oder Karton von den Wiederverwendungspflichten aus. Welche Systeme in Frage kommen, behandelt der Beitrag zur Mehrwegverpackung; die heute gültige Materialkennzeichnung erklärt der Beitrag zum Recycling-Code.
Quellen und Stand
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex, abgerufen am 20.09.2026
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.09.2026
- Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission vom 25. Februar 2026, EUR-Lex, abgerufen am 20.09.2026
- Rollen und Pflichten nach PPWR und VerpackDG, Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, abgerufen am 20.09.2026
- Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit, Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, abgerufen am 20.09.2026
- Packaging and Packaging Waste Regulation – implementation, Europäische Kommission, GD Umwelt, abgerufen am 20.09.2026
- Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Frequently Asked Questions, Europäische Kommission, GD Umwelt, veröffentlicht am 03.08.2026, abgerufen am 20.09.2026
- PPWR Secondary Legislation Tracker, EUROPEN – The European Organization for Packaging and the Environment, abgerufen am 20.09.2026
Stand: 20. September 2026. Die Termine beruhen auf den genannten Rechtstexten in der am Abrufdatum geltenden Fassung. Durchführungs- und delegierte Rechtsakte der EU-Kommission können einzelne Termine verschieben; gekoppelte Pflichten sind in der Tabelle als solche gekennzeichnet. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

