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Redaktion verpackungswirtschaft.de · Stand: 20. September 2026
Ob eine Verbundfolie durch eine Monostruktur ersetzt werden kann, ist seit dem 12. August 2026 keine reine Materialfrage mehr: Artikel 6 Absatz 3 PPWR lässt frühestens vom 1. Januar 2030 an nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A, B oder C auf den Markt, und über die Stufe entscheiden wenige Gramm Barriere- und Haftvermittlerschicht. Zugleich bemisst der Mindeststandard 2026 der Zentralen Stelle Verpackungsregister dieselbe Folie nach einer anderen Logik als die europäischen RecyClass-Leitlinien. Wer umstellt, muss deshalb zwei Fragen gleichzeitig beantworten: Trägt die Monostruktur den Barrierebedarf des Füllguts, und bleibt sie in beiden Bewertungssystemen oben?
Auf einen Blick
- Der Mindeststandard 2026 kennt keine prozentualen Grenzwerte für Fremdmaterial mehr: Eine Unverträglichkeit setzt die Recyclingfähigkeit auf 0 Prozent, unabhängig vom Gewichtsanteil.
- Eine EVOH-Schicht gilt in PE-Folien als bedingt kompatibel und senkt den Prozentwert nur um ihren Masseanteil; bei RecyClass kippt dieselbe Schicht oberhalb von 5 Prozent auf „nicht recyclingfähig“.
- Polyamid ist in Mono-PE mit MAH-gepfropftem Haftvermittler beherrschbar, in Mono-PP dagegen eine Unverträglichkeit.
- Anhang II Tabelle 3 PPWR setzt die Schwellen: Stufe A ab 95 Prozent, B ab 80 Prozent, C ab 70 Prozent Recyclingfähigkeit.
- Für flexible PET-Verpackungen und für flexible Multimaterialien nennt der Mindeststandard keine Recyclingwege; ohne Einzelnachweis stehen dort 0 Prozent.
Mono ist keine Rechtskategorie
Eine Grenze von 5 Prozent Fremdmaterial steht in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 PPWR, allerdings zu einem anderen Zweck. Geregelt ist dort, wann eine Verpackungseinheit keine Verbundverpackung ist: wenn eines der Materialien einen unwesentlichen Teil und in jedem Fall nicht mehr als 5 Prozent der Gesamtmasse ausmacht, wobei Etiketten, Firnisse, Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Lackierungen ohnehin außer Betracht bleiben. Über die Recyclingfähigkeit sagt diese Abgrenzung nichts. Wie ein klassischer Materialverbund aufgebaut ist, beschreibt der Beitrag dazu; die Bewertung beginnt erst danach.
Der Mindeststandard, den die Zentrale Stelle Verpackungsregister am 31. August 2026 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt veröffentlicht hat, verzichtet auf solche Schwellen. Nach § 26 Absatz 3 VerpackDG erscheint er jährlich bis zum 1. September und nur übergangsweise, bis ein delegierter Rechtsakt nach Artikel 6 Absatz 4 PPWR gilt; die Ausgabe 2026 ist auf Verpackungen des Jahres 2027 anzuwenden. Gerechnet wird ein Prozentwert: Wertstoffgehalt minus gestaltungsbedingte Wertstoffverluste, geteilt durch das Gesamtgewicht des Bemessungsgegenstands. Davor steht eine Ja-Nein-Frage nach Unverträglichkeiten; fällt sie mit Ja aus, endet die Bemessung bei 0 Prozent, gleichgültig wie klein der Anteil ist. Ein sortenreiner Hauptkörper schützt also nicht davor, dass ein Gramm Barriereschicht die ganze Verpackung entwertet.
Was eine Monofolie an Barriere trägt
Die zweite Hälfte der Entscheidung ist physikalisch. Polyolefine sperren Wasserdampf gut und Sauerstoff schlecht, polare Werkstoffe genau umgekehrt. Aus den Permeationskoeffizienten lässt sich die Durchlässigkeit einer konkreten Folie abschätzen, indem der Koeffizient durch die Schichtdicke geteilt wird.
| Werkstoff | Sauerstoff in cm³/(m²·d) | Wasserdampf in g/(m²·d) | Einordnung |
|---|---|---|---|
| LDPE | rund 2.057 | rund 1,06 | keine Sauerstoffbarriere |
| HDPE | rund 1.285 | rund 0,3 | beste Feuchtesperre der Polyolefine |
| BOPP | rund 744 | rund 0,44 | trockene Güter, Siegelverbund |
| PET | rund 31 | rund 1,96 | mittlere Sauerstoffbarriere |
| EVOH (Sauerstoff bei 5 µm) | rund 0,46 | rund 1.417 bei 95 % r. F., bezogen auf 50 µm | Hochbarriere, feuchteempfindlich |
Der Sprung zwischen LDPE und einer dünnen EVOH-Lage beträgt mehr als drei Zehnerpotenzen, gemessen allerdings im Trockenen bei 0 Prozent relativer Feuchte. Genau deshalb reicht in einer Monostruktur ein Masseanteil von wenigen Prozent, um aus einer Folie ohne nennenswerte Sauerstoffbarriere eine Hochbarrierefolie zu machen. Der Preis steht in derselben Zeile: Freiliegend käme eine 50 µm dicke EVOH-Lage bei 95 Prozent relativer Feuchte rechnerisch auf rund 1.417 g/(m²·d) Wasserdampfdurchlässigkeit, eine dünnere entsprechend mehr; die Schicht muss also zwischen Polyolefinlagen eingeschlossen sein. Wie eine solche Sperrschicht aufgebaut wird und welche Bauarten von Barrierefolien es gibt, ist an anderer Stelle beschrieben.
Messwerte an fertigen Deckelfolien bestätigen die Größenordnungen. In einer Vergleichsuntersuchung von Mengozzi und Kollegen im Journal of Food Science and Technology (Band 62, 2025) lag eine EVOH-beschichtete Deckelfolie bei 23 °C und 50 Prozent relativer Feuchte bei 0,11 cm³/(m²·d) Sauerstoffdurchlässigkeit, eine SiOx-beschichtete PET-Folie bei 0,49 und eine AlOx-beschichtete bei 3,18.
Wie unterschiedlich dieselben Zusatzschichten anschließend bewertet werden, zeigt die Gegenüberstellung der beiden maßgeblichen Systeme.
Zwei Systeme, zwei Rechenwege
Im Mindeststandard bestimmt die Kategorie des Hauptkörpers, welcher Anhang gilt. Für PE-flexibel (Kategorie 11) zählen PE-Typen und MAH-gepfropftes LLDPE oder LDPE als Wertstoff. Eine EVOH-Schicht ist abtrennbar oder bedingt kompatibel: Sie zählt nicht zum Wertstoff, erhöht aber das Gesamtgewicht und senkt damit den Prozentwert um ihren Masseanteil. Eine Aluminiumfolienschicht ist dagegen eine Unverträglichkeit, ebenso Schichten aus PET, PS, PVC, PVDC, PLA oder PAN. Polyamid ist nur mit Haftvermittler beherrschbar: in coextrudierten PE/PA-Folien mit mindestens 0,5 g MAH-gepfropftem PE je 1 g PA einschließlich EVOH, in laminierten PE/PA-Folien mit mindestens 0,15 g Verträglichkeitsvermittler je 1 g PA. In PP-flexibel (Kategorie 13) ist jede PA-Schicht eine Unverträglichkeit. Metallisierung bleibt in beiden Kategorien bedingt kompatibel, löst aber als sichtbare Außenschicht die Prüfung P2 zur Sortiererkennung aus; in Kategorie 11 löst jeder Mehrschichtaufbau außer PE-PE und PE-EVOH dieselbe Prüfung aus.
RecyClass rechnet in Klassen. Die Methodik 3.1 vom August 2025 vergibt A ab 95 Prozent, B von 80 bis 95 Prozent und C von 70 bis 80 Prozent recycelbarem Kunststoffgehalt; darunter gilt eine Verpackung als nicht recyclingfähig. Bei mehrschichtigen PE- oder PP-Folien zählt im Hauptkörper nur das Hauptpolymer; Barriereschichten, Kaschierklebstoffe, Druckfarben und Additive bleiben nach Tabelle 1 der Methodik ausdrücklich außer Ansatz. Anschließend wirkt ein Strafsystem: Ein als eingeschränkt verträglich gelistetes Merkmal kostet eine Klasse, ein nicht verträgliches Merkmal führt direkt zum Ausschluss. Die Leitlinie für natürliche PE-Folien mit Stand März 2026 lässt EVOH bis 5 Prozent voll verträglich zu, sofern MAH-gepfropfte Haftvermittler mit mehr als 0,1 Prozent MAH eingesetzt werden und das Verhältnis von EVOH zu Haftvermittler höchstens 1 beträgt. Bis zu 15 Prozent PA-6/6.6-Copolymer mit einer Schmelztemperatur von höchstens 192 °C und mindestens 10 Prozent Haftvermittler sind eingeschränkt verträglich. Metallisierung, Aluminium, PVC und PVDC sind es nicht, SiOx und AlOx ohne zusätzliche Beschichtung dagegen voll. Das Institut cyclos-HTP weist die Recyclingfähigkeit ebenfalls als Prozentwert aus und stützt sich dabei auf DIN EN ISO 13430.

Entscheidungsmatrix nach Füllgut und Barrierebedarf
Aus Kennwerten und Bewertungsregeln zusammen ergibt sich die eigentliche Auswahlentscheidung. Die Matrix ordnet typische Füllgutklassen dem jeweils nötigen Barriereniveau zu und nennt die Monolösung, die in beiden Systemen trägt.
| Füllgut | Barrierebedarf | Monolösung | Bewertung |
|---|---|---|---|
| Trockene, nicht oxidationsempfindliche Güter, Non-Food | keine Sperrschicht nötig | Mono-PE oder Mono-PP ohne Barriere | beide Systeme oberste Stufe erreichbar |
| Feuchteempfindliche Trockenware, Gebäck, Pulver | Wasserdampf unter rund 1 g/(m²·d) | Mono-PP oder HDPE-Anteil, ohne polare Zusatzschicht | unkritisch, solange keine Metallisierung nötig ist |
| Fetthaltige und aromaführende Ware, Kaffee, Nüsse, Käse | Sauerstoff unter rund 1 cm³/(m²·d) | Mono-PE mit EVOH bis 5 % und MAH-Haftvermittler oder SiOx-Beschichtung | Mindeststandard 97 %, RecyClass Klasse A oder B je nach Auslegung |
| Mechanisch beanspruchte Vakuumware, Frischfleisch, Fisch | Sauerstoffbarriere plus Durchstoßfestigkeit | Mono-PE mit Co-Polyamid 6/6.6 und Haftvermittler; in Mono-PP nicht darstellbar | Mindeststandard 88 %, RecyClass eine Klasse Abzug |
| Lichtempfindliche Langzeit- und Sterilware, Gefahrgut, Arzneimittel | nahezu vollständige Sperre | keine tragfähige Monolösung | Aluminium bleibt Unverträglichkeit, Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 11 PPWR |
Vier Aufbauten, nachgerechnet
Die Rechnung lässt sich für jeden Aufbau selbst führen. Grundlage sind jeweils 100 g Foliengewicht je Bemessungsgegenstand. Ein Punkt bleibt Auslegung: Der Mindeststandard führt MAH-gepfropftes (L)LDPE ausdrücklich als Wertstoff, die RecyClass-Methodik sagt dazu nichts. Für RecyClass stehen deshalb beide Lesarten.
- Mono-PE mit 3 g EVOH: 94 g PE, 3 g EVOH, 3 g MAH-gepfropftes PE. Im Mindeststandard sind PE und Haftvermittler Wertstoff, zusammen 97 g, das EVOH zählt nicht: 97 Prozent Recyclingfähigkeit, über den 95 Prozent, die Anhang II Tabelle 3 PPWR der Stufe A zuordnet. Verbindlich wird diese Zuordnung erst mit dem delegierten Rechtsakt. Bei RecyClass ist die Barriere voll verträglich: EVOH 3 Prozent, Verhältnis zum Haftvermittler 1. Zählt der Haftvermittler mit, sind es 97 Prozent Polyolefin und Klasse A, sonst 94 Prozent und Klasse B.
- Derselbe Aufbau mit 6 g EVOH: 91 g PE, 6 g EVOH, 3 g Haftvermittler. Der Mindeststandard rechnet 94 g Wertstoff, also 94 Prozent und damit den Bereich der Stufe B. RecyClass kippt bei mehr als 5 Prozent EVOH auf nicht verträglich: nicht recyclingfähig. Drei Gramm Unterschied trennen hier eine gute Bewertung von einem Ausschluss.
- Coextrudierte PE/PA-Folie: 78 g PE, 12 g Co-Polyamid 6/6.6 mit einem Schmelzpunkt von höchstens 192 °C, 10 g MAH-gepfropftes PE. Das Verhältnis liegt bei 0,83 g Haftvermittler je 1 g PA, über der Coex-Schwelle von 0,5 g; gezählt werden 88 g Wertstoff, also 88 Prozent, zusätzlich ist der Aufbau nach P2 zu prüfen. RecyClass akzeptiert dieses Copolymer unter 15 Prozent mit mindestens 10 Prozent Haftvermittler als eingeschränkt verträglich, was eine Klasse kostet: mit Haftvermittler 88 Prozent, Klasse B, nach Abzug C; ohne ihn 78 Prozent, Klasse C, nach Abzug nicht recyclingfähig.
- Gleicher PA-Aufbau als Mono-PP: In Kategorie 13 ist jede PA-Schicht eine Unverträglichkeit, das Ergebnis lautet 0 Prozent. Auch die RecyClass-Leitlinie für PP-Folien führt PA als nicht verträglich. Dieselbe Funktionsschicht ist in PE beherrschbar und in PP disqualifizierend.
Wo der Verbund bleibt
Drei Fälle lassen sich mit Monostrukturen nicht auflösen. Erstens die Aluminiumfolie: Sie ist in PE-flexibel eine Unverträglichkeit und bei RecyClass nicht verträglich, bleibt aber für lichtdichte Langzeitverpackungen ohne gleichwertigen Ersatz. Zweitens die Rechtsausnahmen: Artikel 6 PPWR gilt nicht für Primärverpackungen von Arzneimitteln, für kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, für kontaktempfindliche Verpackungen von Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke sowie für Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter. Wo diese Ausnahmen greifen, entscheidet allein der Produktschutz. Drittens die fehlende Infrastruktur: Für flexible PET-Verpackungen und für sonstige flexible Kunststoffe einschließlich Multimaterial nennt der Mindeststandard keine Recyclingwege im Kunststoffrecycling, die Recyclingfähigkeit beträgt dort ohne Einzelnachweis 0 Prozent. Ein Rechenbeispiel der ZSVR zur starren PET-A-Schale mit PE/PP-Oberfolie zeigt dieselbe Logik: rechnerisch 92,6 Prozent, mangels nachgewiesener Recyclinginfrastruktur 0 Prozent.
Ob eine schwächere Barriere für ein Füllgut überhaupt reicht, wird nicht geschätzt, sondern über Haltbarkeitsmodelle und Messdaten am konkreten Füllgut bestimmt. Dieser Schritt geht der Materialentscheidung voraus.
Was das im Betrieb bedeutet
Die Bemessung beginnt mit der Abgrenzung des Bemessungsgegenstands: Bestandteile, die für den Gebrauch zwingend getrennt werden oder sich schon durch mechanische Beanspruchung lösen, werden einzeln bemessen und nicht in den gewichteten Gesamtwert eingerechnet. Danach entscheidet die Datenlage. Vom Folienlieferanten braucht die Verpackungsentwicklung vier Angaben: den Masseanteil jeder Schicht in Gramm, den Typ und die Menge des Haftvermittlers einschließlich MAH-Gehalt, die Klebstoffmenge im Laminat samt Angabe zur Ablösbarkeit sowie Fläche und Material von Etiketten und Sleeves. Ohne diese Zahlen lässt sich weder der Prozentwert noch die RecyClass-Klasse belegen.
In der Praxis hakt es an drei Stellen. Erstens verlangt die Bemessung Massen in Gramm; wo eine Spezifikation den Aufbau in Mikrometer beschreibt, muss der Masseanteil jeder Lage erst über ihre Dichte bestimmt werden. Zweitens fällt die Bewertung kleiner Formate durch: In den RecyClass-Leitlinien für PE- und PP-Folien gelten Packungen mit höchstens 30 cm² Fläche als nicht recyclingfähig, zwischen 30 und 100 cm² ist ein Sortiertest nötig. Drittens bleibt der Termin knapp: Der Mindeststandard 2026 gilt für Verpackungen des Jahres 2027, und nach § 26a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a VerpackDG sollen Hersteller und Systeme per Rechtsverordnung verpflichtet werden, ihn bis zur Geltung der delegierten Rechtsakte anzuwenden. Wer Folienspezifikationen erst 2027 neu anfragt, kann das Ergebnis für dieses Jahr nicht mehr beeinflussen.

Grenzen, die bleiben
Die Systeme laufen auseinander, weil ihre Bezugsräume verschieden sind: Der Mindeststandard bemisst für den deutschen Markt, RecyClass für die EU und drei weitere Staaten. Wer in mehreren Märkten liefert, führt zwei Nachweise für dieselbe Folie. Beide sind vorläufig, denn die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte mit den endgültigen Kriterien und Leistungsstufen erst bis zum 1. Januar 2028. Daran hängt auch der Termin: Die Stufen A bis C werden nach Artikel 6 Absatz 3 PPWR zum 1. Januar 2030 verbindlich oder 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsakte, je nachdem, was später eintritt.
Technisch bleibt der Zielkonflikt bestehen. Eine EVOH-Lage verliert Barrierewirkung, wenn sie Feuchtigkeit aufnimmt, und muss deshalb in Polyolefin eingeschlossen bleiben, was die Zahl der Schichten und damit den Aufwand in der Coextrusion erhöht. Metallisierung ist im deutschen System noch bedingt kompatibel, im europäischen bereits nicht mehr, sodass die Bewertung eines metallisierten Mono-PP-Beutels je nach Markt unterschiedlich ausfällt. Und eine Monostruktur, deren Barriere für das Füllgut zu knapp bemessen ist, verlagert das Problem nur: Verkürzte Haltbarkeit erzeugt Produktverluste, die in keiner Recyclingquote auftauchen.
Quellen und Stand
- Übersichtsseite der ZSVR zum Mindeststandard (Ausgabe 2026), Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, abgerufen am 20.09.2026
- Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 26 Abs. 3 VerpackDG, 31. August 2026 (PDF), Zentrale Stelle Verpackungsregister und Umweltbundesamt, abgerufen am 20.09.2026
- Anwendungshilfe zum Mindeststandard mit Rechenbeispielen (PDF), Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, abgerufen am 20.09.2026
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 20.09.2026
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), §§ 26 und 26a, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 20.09.2026
- Design for Recycling Guidelines, Natural PE Flexible Films (PDF), RecyClass, abgerufen am 20.09.2026
- RecyClass Packaging Recyclability Methodology, Version 3.1 (PDF), RecyClass, abgerufen am 20.09.2026
- Yue et al., Recent Progress of Biodegradable Polymer Package Materials, Nanomaterials 2024, MDPI, abgerufen am 20.09.2026
- Mengozzi et al., Functional properties of food packaging solutions alternative to conventional multilayer systems, Journal of Food Science and Technology 62(3), Seiten 483 bis 491, Springer, abgerufen am 20.09.2026
Stand: 20. September 2026. Die delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 PPWR und die Rechtsverordnung nach § 26a VerpackDG lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor; die endgültigen Berechnungsregeln können von den hier beschriebenen abweichen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
