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Lithiumbatterien verpacken: welche Anweisung wann gilt

Beitragsbild: mit KI erstellt (Symbolbild)

Redaktion verpackungswirtschaft.de · Stand: 20. September 2026

Über die Verpackung von Lithiumbatterien entscheidet nicht zuerst die Wattstundenzahl, sondern der Zustand der Zelle. Ob ein Versandstück freigestellt ist, eine geprüfte Bauart braucht oder eine behördlich festgelegte Zusatzprüfung, ergibt sich aus Prüffragen, die im ADR über Kapitel 3.3 und Unterabschnitt 4.1.4.1 verteilt sind. Dieser Beitrag bringt sie in die Reihenfolge, in der sie im Versand anfallen, und nennt je Fall die Verpackungsanweisung, die Prüfanforderung und die Aufschrift. Maßstab ist der Straßentransport nach ADR; für Luft- und Seeverkehr gelten eigene, in Teilen strengere Regelwerke.

Auf einen Blick

  • Sechs Eintragungen tragen den Versand von Zellen, Batterien und Geräten: UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481, UN 3551 und UN 3552, Klasse 9, Klassifizierungscode M4, Gefahrzettel 9A.
  • Begrenzte und freigestellte Mengen gibt es nicht (Spalten 7a und 7b: 0 und E0); die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 greift bis 333 kg je Beförderungseinheit.
  • Die Freistellung nach Sondervorschrift 188 hängt an acht Bedingungen, darunter 20 Wh je Zelle, 100 Wh je Batterie, Fallprüfung aus 1,2 m und 30 kg Bruttomasse.
  • Beschädigte Zellen fallen über Sondervorschrift 376 auf P 908 oder LP 904; bei Neigung zu einer gefährlichen Reaktion auf P 911 oder LP 906 mit Verpackungsgruppe I.
  • Die zusätzlichen Prüfanforderungen für P 911 und LP 906 legt in Deutschland die BAM fest (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c GGVSEB), zuletzt in der BAM-GGR 024, Revision 2 vom 23. Mai 2025.

Sechs Eintragungen, ein Klassifizierungscode

Lithiumbatterien und Natrium-Ionen-Batterien bilden innerhalb der Klasse 9 die Gruppe M4 (ADR, Absatz 2.2.9.1.2). Welche Eintragung greift, hängt an der Zellchemie und an der Form der Sendung. Die Eintragungen für Natrium-Ionen-Batterien mit organischem Elektrolyt sind neu: Der RID-Fachausschuss beschloss die Texte am 23. Mai 2024, seit dem 1. Januar 2025 gelten sie im Landverkehr.

Die sechs Eintragungen für Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien im Straßenverkehr. Quelle: ADR 2025, Kapitel 3.2 Tabelle A und Absatz 2.2.9.1.7, Stand 20.09.2026.
UN-NummerBenennung, verkürztZellchemieForm der Sendung
UN 3090Lithium-Metall-BatterienLithium-Metalllose
UN 3091Lithium-Metall-Batterien in oder mit AusrüstungenLithium-Metallim Gerät oder daneben
UN 3480Lithium-Ionen-BatterienLithium-Ionenlose
UN 3481Lithium-Ionen-Batterien in oder mit AusrüstungenLithium-Ionenim Gerät oder daneben
UN 3551Natrium-Ionen-Batterien, organischer ElektrolytNatrium-Ionenlose
UN 3552Natrium-Ionen-Batterien in oder mit AusrüstungenNatrium-Ionenim Gerät oder daneben

Alle sechs teilen dieselben Eckwerte: Gefahrzettel 9A, Spalte 7a 0, Spalte 7b E0, Beförderungskategorie 2, Tunnelbeschränkungscode (E). Am Fahrzeug wirkt die Beförderungskategorie: Bis einschließlich 333 kg je Beförderungseinheit entfallen nach Absatz 1.1.3.6.2 unter anderem die Großzettel des Kapitels 5.3 und weite Teile des Teils 8. Welche Prüffrage vor welcher steht, zeigt das Schaubild.

Vom Zustand zur VerpackungsanweisungVom Zustand zur VerpackungsanweisungLithium- und Natrium-Ionen-Batterien auf der Straße1Beschädigt oder defekt?Ja:Sondervorschrift 376 giltNein:weiter mit Stufe 4Ausnahme:Vorschrift 636, Stufe 42Gefährliche Reaktion?Ja:P 911 oder LP 906, Gruppe IBAM-GGR 024, Kategorie 03Defekt, nicht kritisch: EndeP 908 oder LP 904, Gruppe IIJede Zelle einzeln, mit Dämmstoff4Entsorgung oder Recycling?Ja:Sondervorschrift 377, P 909Bis 500 g brutto:Vorschrift 6365Prototyp oder Vorserie?Serie bis 100 Stück:Vorschrift 310P 910 oder LP 905, Gruppe II6Sonst: der RegelfallAlle acht Bedingungen der 188: freiSonst P 903 oder LP 903, Gruppe IISondervorschrift 188: acht BedingungenZelle:20 Wh oder 1 g LithiumBatterie:100 Wh oder 2 g LithiumFallprüfung 1,2 m, brutto bis 30 kg
Abb.: Reihenfolge der Prüffragen vom Zustand der Zelle zur Verpackungsanweisung. Quelle: ADR 2025, Kapitel 3.3 und Unterabschnitt 4.1.4.1; BAM-GGR 024.

Die acht Bedingungen der Sondervorschrift 188

Die bekannteste Erleichterung ist an einen vollständigen Bedingungskatalog gebunden: Sondervorschrift 188 stellt Zellen und Batterien von den übrigen Vorschriften des ADR frei – aber nur, wenn alle acht Bedingungen a bis h zugleich erfüllt sind. Die geläufigen Energiegrenzen stehen unter a und b: höchstens 20 Wh je Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zelle und 100 Wh je Batterie, bei Lithium-Metall 1 g Lithium je Zelle und 2 g je Batterie. Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien müssen die Nennenergie auf dem Außengehäuse tragen; ausgenommen sind nur Lithium-Ionen-Batterien aus Fertigung vor dem 1. Januar 2009.

Die sechs übrigen Bedingungen werden leichter übersehen. Buchstabe c verlangt einen nach Unterabschnitt 38.3 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ, hergestellt nach einem Qualitätssicherungsprogramm. Buchstabe d fordert eine Innenverpackung, welche die Zelle vollständig einschließt, samt Schutz vor Kontakt mit elektrisch leitfähigen Werkstoffen in derselben Verpackung. Buchstabe f verlangt das Kennzeichen für Batterien nach Unterabschnitt 5.2.1.9 – mindestens 100 mm × 100 mm, bei kleinen Versandstücken reduzierbar auf 100 mm Breite und 70 mm Höhe, mit rot schraffiertem Rand von mindestens 5 mm. Ausgenommen sind nur Versandstücke mit ausschließlich eingebauten Knopfzellen sowie Sendungen aus höchstens zwei Versandstücken mit je vier Zellen oder zwei Batterien im Gerät. Buchstabe g setzt für Versandstücke, deren Zellen nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, eine Fallprüfung aus 1,2 m in beliebiger Ausrichtung voraus – ohne Beschädigung der Zellen, ohne Verschiebung des Inhalts bis zur Berührung der Batterien und ohne Freisetzen des Inhalts. Buchstabe h begrenzt die Bruttomasse auf 30 kg, sofern die Zellen nicht in Geräten stecken oder mit ihnen verpackt sind.

Der Entscheidungsweg in sechs Fragen

Die Vorschriften stehen nicht in der Reihenfolge, in der ein Versand sie braucht. Diese Folge führt vom Zustand der Zelle zur Verpackungsanweisung und ist der Reihe nach abzuarbeiten, weil jede Zustandsfrage die Energiefrage aushebelt.

  1. Ist die Zelle oder Batterie beschädigt oder defekt? Sondervorschrift 376 nennt ausgelaufene oder entgaste Zellen, aus Sicherheitsgründen als defekt identifizierte, äußerlich oder mechanisch beschädigte sowie Zellen, die sich vor der Beförderung nicht diagnostizieren lassen. Nein: weiter bei Frage 4. Unabhängig davon bleiben gesammelte Zellen und Batterien bis 500 g Bruttomasse innerhalb der Energiegrenzen bis zur Zwischenverarbeitungsstelle nach Sondervorschrift 636 freigestellt, auch gegenüber Sondervorschrift 376.
  2. Neigt sie zu einer gefährlichen Reaktion? Gemeint sind die fünf Kriterien der Sondervorschrift 376: schnelle Zerlegung, gefährliche Reaktion, Flammenbildung, gefährliche Wärmeentwicklung oder ein Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe unter normalen Beförderungsbedingungen. Ja bedeutet: P 911 oder LP 906, Verpackungsgruppe I, zusätzliche Prüfung nach behördlicher Festlegung, Beförderungskategorie 0 nach Sondervorschrift 677 und im Beförderungspapier neben „BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“ der Zusatz „BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0“.
  3. Sonst: defekt, aber nicht kritisch. Dann gelten P 908 oder LP 904 mit Verpackungsgruppe II und der Aufschrift „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“ oder der Variante für Lithium-Metall oder Natrium-Ionen.
  4. Geht die Sendung zur Entsorgung oder zum Recycling? Ja eröffnet über Sondervorschrift 377 den Weg zu P 909. Gesammelte lose Kleinteile bis 500 g Bruttomasse, die zugleich unter 20 Wh beziehungsweise 100 Wh bleiben, sind bis zur Zwischenverarbeitungsstelle nach Sondervorschrift 636 freigestellt.
  5. Prototyp oder Vorserie? Serien von höchstens 100 Zellen oder Batterien und Vorproduktionsprototypen, die zur Prüfung befördert werden, laufen über Sondervorschrift 310 und P 910 oder LP 905, mit dem Vermerk „BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 310“.
  6. Erst jetzt zählt die Energie. Bleiben Zelle und Batterie unter den Grenzen der Sondervorschrift 188 und sind alle acht Bedingungen erfüllt, ist die Sendung freigestellt. Sonst gilt P 903, bei großen Zellen und Batterien LP 903.

P 903 und LP 903: was im Regelfall zulässig ist

P 903 gilt für alle sechs Eintragungen und lässt Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2) und Kanister (3A2, 3B2, 3H2) zu, jeweils nach Verpackungsgruppe II. Die Zellen müssen gegen Kurzschluss geschützt und so verpackt sein, dass weder Bewegungen in der Verpackung noch das Einsetzen sie beschädigen.

Zwei Absätze der Anweisung öffnen den Weg aus der geprüften Bauart heraus. Absatz (2) erlaubt für eine einzelne Zelle oder Batterie ab 12 kg Bruttomasse mit widerstandsfähigem, stoßfestem Gehäuse eine widerstandsfähige Außenverpackung, eine Schutzumschließung wie einen geschlossenen Lattenverschlag oder eine Palette; Unterabschnitt 4.1.1.3 mit der geprüften Bauart gilt dann nicht. Im Gegenzug verlangt derselbe Absatz, dass die Zellen gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert sind und die Pole nicht mit dem Gewicht darüber liegender Elemente belastet werden; die Last verschiebt sich damit auf die Sicherung der Ladeeinheit. Absatz (4) lässt große Ausrüstungen unverpackt oder auf Paletten zu, sofern die Zellen durch das Gerät gleichwertig geschützt werden. Für große Zellen über 500 g und Batterien über 12 kg Bruttomasse steht daneben LP 903 mit starren Großverpackungen der Verpackungsgruppe II; Säcke allein genügen dort nicht.

Auf einer Palette mit Stahlband gesicherter Holzverschlag in einem Lagergang
Schwere Einzelstücke dürfen nach P 903 Absatz (2) auf Paletten oder in Verschlägen statt in geprüften Kisten reisen. – KI generiertes Bild (Symbolbild)

Beschädigt, defekt, kritisch defekt: drei Stufen, drei Anweisungen

P 908 verlangt mehr als eine stabile Kiste: Jede beschädigte Zelle, Batterie oder Ausrüstung kommt einzeln in eine Innenverpackung, und Innen- oder Außenverpackung müssen dicht sein. Jede Innenverpackung ist mit nicht brennbarem und nicht elektrisch leitfähigem Wärmedämmstoff zu umschließen, dicht verschlossene Verpackungen brauchen gegebenenfalls eine Entlüftungseinrichtung, bei auslaufenden Zellen kommt saugfähiges Material hinzu. Über 30 kg Nettomasse je Stück darf die Außenverpackung nur eine Zelle oder Batterie enthalten. Die Nichtbrennbarkeit von Dämm- und Polstermaterial ist nach einer Norm nachzuweisen, die im Land der Auslegung oder Herstellung der Verpackung anerkannt ist; ohne diesen Nachweis scheidet ein Standardpolster wie Luftpolsterfolie für P 908 aus.

Die Stufe darüber ist P 911 beziehungsweise LP 906. Dort reicht die Bauartprüfung nach Verpackungsgruppe I nicht aus: Die Verpackung muss zusätzlich zeigen, dass die Oberfläche des vollständigen Versandstücks 100 °C nicht überschreitet – eine kurzzeitige Spitze bis 200 °C ist zulässig –, dass außerhalb keine Flamme entsteht, keine Splitter austreten, die bauliche Unversehrtheit erhalten bleibt und gegebenenfalls ein Gasmanagementsystem vorhanden ist. Wie das zu prüfen ist, legt die zuständige Behörde fest: in Deutschland nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 GGVSEB die BAM. Ihre BAM-GGR 024 beschreibt die Brandprüfung samt Messtechnik. Der geringste gemessene Ladezustand im Prüfmuster gibt den höchsten zulässigen für den Transport vor; erst wer mit mindestens 98 % prüft, darf vollgeladene Batterien befördern. Nach dem letzten thermischen Durchgehen läuft die Temperaturaufzeichnung mindestens sechs Stunden weiter, Rohdaten und Prüfberichte sind zwei Jahre aufzubewahren.

Warum die Behörde diesen Aufwand verlangt, ordnet die BAM in einem gut dreiminütigen Film ein: warum defekte und beschädigte Batterien gefährlich reagieren können und welche Prüfungen die Behörde dafür durchführt.

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Video: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – Sicherer Transport von Lithium-Batterien (YouTube)

Entsorgung, Recycling und die 333-Kilogramm-Grenze

Für Altbatterien gilt ein eigener Weg. Nach Sondervorschrift 377 dürfen Zellen und Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling gemäß P 909 verpackt werden; die Klassifizierungsanforderungen der Absätze 2.2.9.1.7.1 a) bis g) gelten dann nicht. P 909 verlangt Verpackungsgruppe II und eine Auskleidung von Metallverpackungen mit nicht elektrisch leitfähigem Werkstoff. Kleinteile bis 20 Wh je Zelle, 100 Wh je Batterie, 1 g beziehungsweise 2 g Lithium dürfen stattdessen in eine widerstandsfähige Außenverpackung bis 30 kg Bruttomasse. Auf den Versandstücken steht „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“, „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“ oder die Natrium-Ionen-Variante.

Darunter liegt die Freistellung der Sondervorschrift 636: Zellen und Batterien bis 500 g Bruttomasse, die nicht in Geräten stecken, die Energiegrenzen einhalten und zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt werden, unterliegen bis zur Zwischenverarbeitungsstelle nicht den übrigen Vorschriften, auch nicht der Sondervorschrift 376. Bedingungen sind die Verpackung nach P 909 ohne dessen zusätzliche Vorschriften 1 und 2, dieselbe Aufschrift und ein Qualitätssicherungssystem, das je Beförderungseinheit 333 kg sichert. Für Batterien in Altgeräten privater Haushalte öffnet Sondervorschrift 670 denselben Weg.

Was das im Betrieb bedeutet

Drei Angaben braucht der Versand vom Lieferanten, bevor eine Verpackung gewählt wird. Erstens die Prüfzusammenfassung: Für Zellen aus Fertigung nach dem 30. Juni 2003 müssen Hersteller und Vertreiber sie nach Absatz 2.2.9.1.7.1 g) zur Verfügung stellen, also zugänglich machen, damit der Absender die Einhaltung bestätigen kann. Zweitens die Nennenergie in Wattstunden: Sie muss nach Sondervorschrift 348 bei Lithiumbatterien aus Fertigung nach dem 31. Dezember 2011 auf dem Außengehäuse stehen, bei Natrium-Ionen-Batterien nach dem 31. Dezember 2025. Drittens, sobald kritisch defekte Batterien im Spiel sind, die Zellchemie: Die 100-80-30-Regel der BAM erlaubt ohne Angabe dazu nur 30 % der in der Brandprüfung nachgewiesenen Nennenergie im Versandstück, mit Herstellerbestätigung des Levels bis 80 %; volle 100 % gelten nur für die geprüften Zellen selbst.

Wer von den Verfahren der BAM-GGR 024 abweicht, braucht eine Einzelfallfestlegung. Sie gilt höchstens drei Jahre, wirkt nur gegenüber dem Festlegungsinhaber, und der Verlängerungsantrag muss acht Wochen vor Ablauf vorliegen. Ihre Nebenbestimmungen greifen in den Fuhrpark hinein: mindestens sechsfacher Luftwechsel des Laderaums je Stunde, eine starre Trennwand zur Fahrerkabine, ein Fahrer mit Bescheinigung nach Abschnitt 8.2.1 ADR, ein Aufsaugvermögen für das 1,5-fache Volumen des möglichen Austritts und das Verbot, an öffentlich zugänglichen Stellen auf- oder abzuladen. Bei Anwendung des Teil A empfiehlt die BAM dieselben Bedingungen. Wer kühlt, landet über P 911 Absatz (3) im Abschnitt 5.5.3 und damit in den Regeln für Trockeneis und flüssigen Stickstoff, wie sie auch beim temperaturgeführten Versand gelten.

Offener Laderaum eines gedeckten Lkw an einer Verladerampe bei bedecktem Himmel
Die Bedingungen für kritisch defekte Batterien reichen bis in Laderaum und Belüftung des Fahrzeugs. – KI generiertes Bild (Symbolbild)

Wo der Entscheidungsweg an Grenzen stößt

Der Weg beantwortet die Frage nach der Verpackungsanweisung, nicht die nach dem Zustand. Ob eine zurückgeschickte Batterie „defekt“ oder „kritisch defekt“ ist, entscheidet keine Messgröße, sondern eine Einschätzung nach den Sicherheitskriterien des Herstellers oder durch einen Sachverständigen. Wer sie nicht führen kann, muss vom ungünstigeren Fall ausgehen – und der zieht Verpackungsgruppe I, Brandprüfung und Beförderungskategorie 0 nach sich. Die sichere Einstufung kostet Verpackung und Zeit, die bequeme im Zweifel die Rechtsgrundlage.

Die Reichweite dieses Wegs endet beim Verkehrsträger: Für die Luftfahrt ist die BAM-GGR 024 ausdrücklich nicht anwendbar, dort verweist die BAM auf das Luftfahrt-Bundesamt; für Luft- und Seeverkehr gelten mit den Technischen Anweisungen der ICAO und dem IMDG-Code eigene, in Teilen strengere Regelwerke mit eigenen Grenzen. Im Rahmen der Sondervorschrift 188 erkennt das ADR allerdings Versandstücke an, die nach Verpackungsanweisung 965 oder 968 Abschnitt IB der ICAO-Anweisungen vorbereitet und mit Kennzeichen und Gefahrzettel versehen sind. Und die Ladeeinheit bleibt außen vor: Über Ladungssicherung und Zusammenladung sagt keine Verpackungsanweisung etwas, und Fahrzeuge mit eingebautem Antriebsakku laufen über eigene Eintragungen (UN 3556, UN 3557, UN 3558) und P 912.

Quellen und Stand

Stand: 20. September 2026. Die zitierten Abschnitte wurden gegen die amtliche deutschsprachige Fassung des ADR und gegen das RID der OTIF geprüft und stimmen wörtlich überein; für innerstaatliche Beförderungen in Deutschland ist die dort bekannt gemachte Fassung der ADR-Anlagen maßgeblich. Dieser Beitrag gibt einen Überblick für den Straßentransport und ersetzt keine Rechtsberatung; er tritt weder an die Stelle der Rechtstexte selbst noch an die der Beratung durch den Gefahrgutbeauftragten.