
Materiallifte in der Verpackungswirtschaft heben, senken und positionieren Kartons, Rollcontainer, Gitterboxen oder Paletten auf eine für die jeweilige Tätigkeit passende Arbeitshöhe. Sie kommen überall dort zum Einsatz, wo Waren manuell be- und entladen, kommissioniert oder von einer Ebene auf die andere übergeben werden – vom Wareneingang bis zur Versandpackerei. Im Unterschied zu Flurförderzeugen wie Gabelstaplern bewegen sie Lasten primär senkrecht statt horizontal.
Was Materiallifte in der Verpackungswirtschaft leisten
Ihr Nutzen liegt in zwei Bereichen: Materialfluss und Arbeitsschutz. Als Teil der betrieblichen Fördertechnik verkürzen sie Wege und entkoppeln Arbeitsstationen unterschiedlicher Höhe, etwa zwischen einer Palette am Boden und einem Packtisch. Gleichzeitig ersetzen sie manuelles Heben durch mechanisch unterstütztes Positionieren – nach der Lastenhandhabungsverordnung ausdrücklich der erste Schritt jeder Gefährdungsbeurteilung (siehe unten). In der Verpackungswirtschaft gehören sie damit unabhängig von der Betriebsgröße zur Standardausstattung von Lager- und Packbereichen – einer Branche, deren Umschlagvolumina und Kennzahlen die Themenübersicht zur Verpackungsindustrie in Deutschland bei Statista laufend zusammenfasst.
Bauarten im Überblick
Der Sammelbegriff „Materiallift“ umfasst technisch unterschiedliche Geräte. Für die ortsfeste, kraftbetriebene Bauart ist „Hubtisch“ beziehungsweise „Scherenhubtisch“ die genormte Bezeichnung nach DIN EN 1570-1; in der betrieblichen Praxis wird daneben „Hublift“ als Sammelbegriff für mobile wie stationäre Varianten verwendet.
- Scherenhubtisch (stationär): hydraulisch angetriebene, scherenförmige Hubmechanik, fest installiert an Verlade- oder Packstationen; hebt Paletten oder Rollcontainer auf gleichbleibende Arbeitshöhe.
- Mobiler Hublift: fahrbares Gerät mit Handwinde oder Elektroantrieb, meist kompakter gebaut und für geringere Traglasten ausgelegt als stationäre Hubtische; kommt dort zum Einsatz, wo kein fester Aufbau möglich oder sinnvoll ist.
- Vakuumheber: greift einzelne Kartons, Säcke oder Gebinde per Unterdruck und übernimmt die Hubbewegung, sodass die Last nicht von Hand getragen werden muss – vor allem beim wiederholten Umschlag gleichförmiger Packstücke.
| Bauart | Funktionsprinzip | Typischer Einsatz | Regelwerk |
|---|---|---|---|
| Scherenhubtisch, stationär | hydraulisch, scherenförmige Hubmechanik | Palettenübergabe, feste Packstation | DIN EN 1570-1 |
| Mobiler Hublift | Handwinde oder Elektroantrieb, fahrbar | flexibler Einsatz, wechselnde Standorte | DIN EN 1570-1, BetrSichV |
| Vakuumheber | Unterdruck-Sauggreifer am Hubarm | Einzelkartons, Säcke, gleichförmige Gebinde | BetrSichV, LasthandhabV |
Rechtlicher Rahmen: Vermeidung, Bauart, Prüfpflicht
Der Einsatz von Materialliften berührt drei rechtlich getrennte Ebenen: die Pflicht, manuelles Heben nach Möglichkeit zu vermeiden, die bauliche Sicherheit des Geräts selbst und die wiederkehrende Prüfung im laufenden Betrieb.
Lastenhandhabungsverordnung: erst vermeiden, dann bewerten
Die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) gilt für jede manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit – insbesondere der Lendenwirbelsäule – mit sich bringt. Sie verpflichtet Arbeitgeber, manuelle Lasthandhabung zunächst durch organisatorische Maßnahmen oder mechanische Ausrüstung wie Materiallifte zu vermeiden; ist das nicht möglich, ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Bewusst nennt die Verordnung im Anhang keine festen Kilogrammgrenzen, sondern qualitative Kriterien zu Last, Arbeitsaufgabe und Arbeitsplatz – ein oft kolportierter fixer „25-Kilo-Grenzwert“ ist eine verbreitete Vereinfachung, keine gesetzliche Vorgabe.
DIN EN 1570-1: Sicherheitsanforderungen an die Bauart
Für die Konstruktion von Hubtischen, die nicht mehr als zwei feste Haltestellen anfahren, gilt die harmonisierte Norm DIN EN 1570-1 als Ergänzung zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie erfasst sowohl kraft- als auch handbetriebene, ortsfeste wie mobile Hubtische und schreibt unter anderem Schaltleisten gegen Quetsch- und Schergefahren, eine Totmannschaltung an der Bedienung sowie Not-Halt-Einrichtungen vor.
Betriebssicherheitsverordnung: wiederkehrende Prüfung
Nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung selbst festlegen; durchführen darf sie nur eine „zur Prüfung befähigte Person“. Für Hebebühnen als Gerätefamilie der Hubtische und Hublifte nennt die Berufsgenossenschaft Holz und Metall als Praxisrichtwert eine Prüfung mindestens einmal jährlich zusätzlich zur Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme; der DGUV Grundsatz 308-002 konkretisiert Umfang und Zuständigkeit dieser Prüfungen.
Ergonomie im Arbeitsalltag
Materiallifte verändern die Körperhaltung beim Umgang mit Lasten: Statt sich zu bücken oder Gewicht aus der Hocke zu heben, positioniert der Lift die Ware auf Greifhöhe. Wo ein Lift fehlt oder nicht infrage kommt, empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für die Gefährdungsbeurteilung manueller Lasthandhabung ein zweistufiges Vorgehen: ein grobes Screening mit Basischeck und Einstiegsscreening, bei Bedarf gefolgt von der vertieften Leitmerkmalmethode „Heben, Halten und Tragen“ (LMM-HHT). Grundlagen zur betrieblichen Umsetzung fasst der Beitrag Arbeitssicherheit in der Verpackungswirtschaft zusammen.

Auswahlkriterien beim Kauf oder bei der Miete
Vor der Anschaffung eines Materiallifts sollten Betriebe die konkrete Anwendung klären, statt nach allgemeiner Ausstattung zu entscheiden:
- Traglast und Lastschwerpunkt: maximales Gewicht und Größe der zu hebenden Güter, inklusive Lastverteilung auf der Plattform.
- Hubhöhe und Arbeitshöhe: Abstimmung auf die tatsächliche Übergabehöhe, etwa bei der Palettenbewegung zwischen Boden und Förderband.
- Nutzungshäufigkeit: Dauereinsatz erfordert robustere Antriebs- und Verschleißteile als gelegentlicher Gebrauch.
- Sicherheitsausstattung: Schaltleisten, Not-Halt und Totmannschaltung nach DIN EN 1570-1 als Mindeststandard.
- Prüf- und Ersatzteilorganisation: Wer übernimmt die wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV, und ist die Ersatzteilversorgung gesichert?
Wartung und Betriebskosten
Neben dem Kaufpreis fließen Wartungsintervalle, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung durch eine befähigte Person und mögliche Stillstandszeiten in die Kosten-Nutzen-Betrachtung ein. Manche Betriebe warten Materiallifte mit eigenem Personal, andere beauftragen spezialisierte Wartungsfirmen für Pflege, Sicherheitsprüfung und vorbeugende Instandhaltung. Das reduziert ungeplante Ausfallzeiten, verursacht aber laufende Fixkosten, die in die Amortisationsrechnung gehören.
Fazit
Materiallifte verlagern Hebearbeit von Muskelkraft auf Technik und sind damit ein zentraler Baustein der Lastenhandhabungsverordnung in der betrieblichen Praxis. Welche Bauart – Scherenhubtisch, mobiler Hublift oder Vakuumheber – zum jeweiligen Betrieb passt, hängt von Traglast, Arbeitshöhe und Nutzungshäufigkeit ab; die bauliche Sicherheit regelt DIN EN 1570-1, die wiederkehrende Prüfung die Betriebssicherheitsverordnung. Wer zusätzlich auf energieeffiziente Antriebe achtet, unterstützt betriebliche Ziele zur Abfallvermeidung und Ressourcenschonung – das ersetzt jedoch nicht die Kernentscheidung nach Sicherheit und passender Traglast.
Häufig gestellte Fragen
Welche Vorschriften regeln den Einsatz von Materialliften in der Verpackungswirtschaft?
Maßgeblich sind die Lastenhandhabungsverordnung (Vermeidung manueller Lasthandhabung), DIN EN 1570-1 (bauliche Sicherheit von Hubtischen) und die Betriebssicherheitsverordnung mit der wiederkehrenden Prüfung durch eine befähigte Person.
Wie oft muss ein Materiallift geprüft werden?
Die genaue Frist legt der Arbeitgeber nach § 14 BetrSichV auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest. Für Hebebühnen als Gerätefamilie nennt die BGHM als Praxisrichtwert mindestens eine jährliche Prüfung durch eine befähigte Person, zusätzlich zur Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme.
Was unterscheidet einen Scherenhubtisch von einem mobilen Hublift?
Der Scherenhubtisch ist fest installiert und für höhere, gleichbleibende Traglasten an einer Station ausgelegt. Der mobile Hublift ist fahrbar, meist kompakter und für wechselnde Einsatzorte mit geringeren Traglasten gedacht.
Gibt es eine gesetzliche Gewichtsgrenze, ab der ein Materiallift Pflicht ist?
Nein. Die Lastenhandhabungsverordnung nennt bewusst keine feste Kilogrammgrenze, sondern verlangt eine Gefährdungsbeurteilung anhand von Lastmerkmalen, Arbeitsaufgabe und Arbeitsplatzbedingungen – der oft zitierte „25-Kilo-Wert“ ist keine Rechtsnorm.
Welche Norm regelt die Sicherheitsausstattung von Hubtischen?
DIN EN 1570-1 legt als harmonisierte Norm zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die Sicherheitsanforderungen an kraft- und handbetriebene Hubtische fest, etwa Schaltleisten, Totmannschaltung und Not-Halt.
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