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Redaktion verpackungswirtschaft.de · Stand: 20. September 2026
Auf jedem Fass, Kanister und Gefahrgutkarton steht eine Zeichenfolge, die über den Versand entscheidet: die UN-Kennzeichnung. Sie belegt, dass die Verpackung einer geprüften Bauart entspricht, und setzt Grenzen, die der Verpacker vor der Übergabe einhalten muss. Zwei Blöcke werden dabei leicht übersehen: die geprüfte Dichte des Füllguts und das Herstellungsjahr, an dem bei Kunststoff die Verwendungsdauer hängt. Dieser Beitrag decodiert eine vollständige Kennzeichnung Block für Block und beschreibt, wann die Bauartzulassung den Versand nicht mehr deckt.
Auf einen Blick
- Die Kennzeichnung betrifft die Herstellung, nicht die Verwendung: Sie sagt nach Bemerkung 1 zu Abschnitt 6.1.3 ADR nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für einen bestimmten Stoff verwendet werden darf.
- Fässer und Kanister aus Kunststoff dürfen gefährliche Güter fünf Jahre ab Herstellung befördern, sofern die zuständige Behörde nichts anderes festlegt und der Stoff keine kürzere Dauer verlangt (ADR 4.1.1.15); die Grenze gilt auch für die Verschlüsse und für nie befülltes Lagermaterial.
- Zeichen müssen mindestens 12 mm hoch sein, bei Verpackungen bis 30 Liter oder 30 kg mindestens 6 mm (ADR 6.1.3.1).
- In Deutschland erteilt die BAM die Bauartzulassung (§ 8 Absatz 1 Nummer 3 GGVSEB); sie ist in der Regel unbefristet und gilt bis zum Widerruf.
- Der Verpacker hat die Verwendungsvorschriften der Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.9 ADR zu beachten (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 GGVSEB); der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro (§ 10 Absatz 2 GGBefG).
Eine vollständige Kennzeichnung, Block für Block
Als Beispiel dient die Kennzeichnung eines Kunststofffasses für flüssige Stoffe: un 1H1/Y1.8/250/26/D/BAM 4711-XY. Zulassungsnummer und Herstellerkurzzeichen sind Platzhalter wie in der Erläuterung der BAM. Die Reihenfolge ist vorgeschrieben, die Blöcke sind deutlich zu trennen, etwa durch Schrägstrich oder Leerstelle (ADR 6.1.3.7); der Zulassungsteil steht häufig in einer zweiten Zeile.
| Block | Was er aussagt | Fundstelle | Prüffrage im Betrieb |
|---|---|---|---|
| un | Symbol der Vereinten Nationen: Die Verpackung entspricht einer geprüften Bauart. | 6.1.3.1 a | Ist das Zeichen dauerhaft, lesbar und hoch genug? |
| 1H1 | Fass (1) aus Kunststoff (H) mit nicht abnehmbarem Deckel (1). | 6.1.2.5, 6.1.2.6 | Lässt die Verpackungsanweisung des Stoffes diese Bauart zu? |
| Y1.8 | Geprüft für die Verpackungsgruppen II und III, flüssige Stoffe bis relative Dichte 1,8. | 6.1.3.1 c | Überschreitet die Dichte des Füllguts 1,8 nicht? |
| 250 | Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung, 250 kPa, abgerundet auf die nächsten 10 kPa. | 6.1.3.1 d | Erfüllt das Füllgut eines der Druckkriterien nach 4.1.1.10? |
| 26 | Herstellungsjahr 2026; die Typen 1H und 3H tragen zusätzlich den Monat, häufig als Uhrsymbol. | 6.1.3.1 e | Wann endet die Verwendungsdauer von fünf Jahren? |
| D | Deutschland hat die Zulassung erteilt; Zeichen wie im internationalen Straßenverkehr. | 6.1.3.1 f | Bei fremdem Länderzeichen: Welche Behörde hat zugelassen? |
| BAM 4711-XY | Zulassende Behörde, Nummer des Zulassungsscheins, Identifizierungszeichen des Herstellers. | 6.1.3.1 g | Liegt der Zulassungsschein vor und ist er noch in Kraft? |
Das Schaubild ordnet jedes Segment derselben Kennzeichnung seiner Bedeutung zu.
Kennziffer, Werkstoffbuchstabe, Zusatzbuchstaben
Der Bauartcode folgt einem festen Muster: Ziffer für die Art, Buchstabe für den Werkstoff, bei Bedarf eine zweite Ziffer für die Kategorie. Kombinationsverpackungen tragen zwei Buchstaben, den ersten für das Innengefäß, den zweiten für die Außenverpackung; bei zusammengesetzten Verpackungen erscheint nur der Code der Außenverpackung. Für Versandstücke über 400 kg Nettomasse und für Verpackungen über 450 Liter Fassungsraum gilt Kapitel 6.1 nicht (ADR 6.1.1.1).
| Ziffer | Art der Verpackung | Buchstabe | Werkstoff |
|---|---|---|---|
| 1 | Fass | A, B, N | Stahl, Aluminium, anderes Metall |
| 3 | Kanister | C, D, F | Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoff |
| 4 | Kiste | G | Pappe |
| 5 | Sack | H | Kunststoff |
| 6 | Kombinationsverpackung | L, M | Textilgewebe, Papier mehrlagig |
| 0 | Feinstblechverpackung | P | Glas, Porzellan oder Steinzeug |
Hinter dem Code können Zusatzbuchstaben stehen: T für eine Bergungsverpackung, V für eine Sonderverpackung, W für eine von Abschnitt 6.1.4 abweichende, als gleichwertig anerkannte Bauart (ADR 6.1.2.4). Verpackungen aus Recycling-Kunststoff tragen zusätzlich die Angabe REC neben den übrigen Kennzeichen (ADR 6.1.3.10). Rekonditionierte Verpackungen tragen hinter den ursprünglichen Blöcken Staat und Kennung des Rekonditionierers, das Jahr, den Buchstaben R und nach bestandener Dichtheitsprüfung zusätzlich L.
X, Y und Z lassen mehr Spielraum, als die Zahl vermuten lässt
Der Buchstabe nennt die Verpackungsgruppen, für die die Bauart geprüft ist. Die Verpackungsgruppe stuft den Grad der Gefahr eines Stoffes ein: I hohe, II mittlere, III geringe Gefahr (ADR 1.2.1). X steht für die Gruppen I, II und III, Y für II und III, Z nur für III. Die nachfolgende Zahl ist bei Verpackungen ohne Innenverpackungen für flüssige Stoffe die relative Dichte, auf eine Dezimalstelle gerundet; bis 1,2 darf sie entfallen. Bei Verpackungen für feste Stoffe oder Innenverpackungen steht dort stattdessen die höchstzulässige Bruttomasse in Kilogramm, gefolgt vom Buchstaben S.
Die Dichteangabe lässt sich nur eingeschränkt in eine Fallhöhe zurückrechnen. Wird mit dem zu befördernden Stoff geprüft, gelten feste Höhen: 1,8 m für Gruppe I, 1,2 m für II, 0,8 m für III. Nur wenn mit Wasser geprüft wird und der Stoff eine relative Dichte über 1,2 hat, wird die Höhe aus der Dichte d berechnet – d × 1,5 für Gruppe I, d × 1,0 für II, d × 0,67 für III (ADR 6.1.5.3.5). Y1.8 steht also für eine Fallprüfung aus 1,8 m, wenn mit Wasser geprüft wurde, und aus 1,2 m, wenn mit dem Füllgut geprüft wurde; welcher Fall vorliegt, zeigt erst der Prüfbericht. Umgekehrt erlaubt Bemerkung 3 zu Abschnitt 6.1.3, eine mit X oder Y gekennzeichnete Verpackung in einer weniger gefährlichen Gruppe mit höherer Dichte einzusetzen: Die Vorschrift nennt die Faktoren 1,5 und 2,25 und das Beispiel einer für Gruppe I mit Dichte 1,2 geprüften Verpackung, die in Gruppe II bis 1,8 und in Gruppe III bis 2,7 zulässig ist.
Fünf Jahre: die Uhr auf Fässern und Kanistern aus Kunststoff
Für Fässer und Kanister aus Kunststoff beträgt die zulässige Verwendungsdauer nach ADR 4.1.1.15 fünf Jahre ab dem Herstellungsdatum, sofern die zuständige Behörde nichts anderes festgelegt hat und die Art des Stoffes keine kürzere Dauer verlangt. Genau deshalb tragen die Typen 1H und 3H neben dem Jahr auch den Herstellungsmonat, häufig als Uhrsymbol mit Monatszeiger. Ein im März 2026 hergestelltes Fass mit dem Jahresblock 26 scheidet damit im März 2031 aus dem Gefahrgutverkehr aus.
Die BAM stellt zu dieser Frist drei Punkte klar: Es ist unerheblich, ob die Verpackung leer im Dunkeln gelagert oder tatsächlich befördert wurde; die Begrenzung erstreckt sich auf die Verschlüsse; und beschädigte Verpackungen dürfen schon vorher nicht mehr verwendet werden. Ersetzt werden dürfen Verschlüsse nur durch baugleiche aus der Zulassung. Wiederkehrende Prüfungen gibt es für Fässer und Kanister dagegen nicht; IBC werden nach 2,5 und 5 Jahren inspiziert und geprüft, was der Beitrag zum IBC (Intermediate Bulk Container) beschreibt; für Schüttgut im Big Bag gilt das eigene Regime der flexiblen Großpackmittel.

Wann die Bauartzulassung den Versand nicht mehr deckt
Die deutsche Bauartzulassung ist im Regelfall unbefristet und gilt bis zum Widerruf durch die BAM. Daneben gibt es Zulassungen mit höchstens einem Jahr Befristung und Zulassungen für ein einzelnes Fertigungslos. Befristete Zulassungen verlängert die BAM nur bei rechtzeitigem Prüfbericht über eine erneute Bauartprüfung, höchstens um sechs Monate; eine zweite Verlängerung ist ausgeschlossen. Widerrufen wird eine Zulassung, wenn der Inhaber auf Aufforderung keinen Hersteller benennt oder wenn Mängel aus dem Audit des Qualitätssicherungsprogramms oder den Überwachungsprüfungen trotz mehrfacher Aufforderung offenbleiben. Stellt die BAM eine Neufassung aus, widerruft sie die Vorgänger-Zulassung automatisch.
Eine Neufassung wird nötig, sobald sich die Spezifikation ändert (Maße, Massen, Volumina, Werkstoffe, Verschlüsse, Verwendungszweck oder Leistungsniveau) oder die Herstellungsstätte wechselt. Das ADR verlangt parallel, die Bauartprüfungen nach jeder Änderung von Auslegung, Werkstoff oder Fertigungsart zu wiederholen (6.1.5.1.4) und Fertigungsmuster in behördlich festgelegten Abständen erneut zu prüfen (6.1.5.1.3). In Deutschland füllt BAM-GGR 001 das aus: bei Kunststoffverpackungen Fall-, Dichtheits-, Innendruck- und Stapeldruckprüfung mindestens monatlich, bei Metallverpackungen die Stapeldruckprüfung alle sechs Monate. Hinzu kommt die Überwachungsbegehung, einmal jährlich bei jedem in der Zulassung genannten Hersteller.
Unabhängig davon verliert ein einzelnes Gebinde seine Tauglichkeit, wenn es Schaden nimmt: Nach ADR 4.1.1.9 ist jede Verpackung vor dem Befüllen auf Korrosion, Verunreinigung und Beschädigung zu prüfen; bei Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart darf sie nicht mehr verwendet werden.
Was im Code nicht steht
Bemerkung 3 zu Abschnitt 6.1.3 weist darauf hin, dass die Kennzeichnung nicht immer vollständige Einzelheiten zum Prüfniveau liefert. Drei Lücken fallen im Alltag ins Gewicht. Erstens die Stapellast: Sie steht nicht im Code, lässt sich aber nach dem Rechenweg der BAM abschätzen. Für eine Kiste aus Pappe mit der Kennzeichnung UN 4G/Y30/S und einer Bauhöhe von 325 mm in Beförderungslage ergibt S = (3000/H − 1) × M den Wert (3000/325 − 1) × 30 kg = 247 kg. Der Wert gilt theoretisch und statisch: Vibrationen sind nicht geprüft, Niederzurrkräfte sind abzuziehen, und Pappe wird bei 50 Prozent relativer Luftfeuchte geprüft – feuchte Lagerluft senkt die Stapelfähigkeit.
Zweitens der Innendruck: Der Prüfdruck im Code begrenzt das Füllgut. Nach ADR 4.1.1.10 darf der Gesamtüberdruck bei 55 °C – Dampfdruck plus Partialdruck von Luft oder Inertgas, vermindert um 100 kPa, bei höchstem Füllungsgrad und 15 °C Fülltemperatur – zwei Drittel des angegebenen Prüfdrucks nicht überschreiten, im Beispiel also rund 167 kPa. Die Vorschrift lässt daneben zwei Dampfdruckkriterien zu; die Zulassungen der BAM stellen auf die Zweidrittelgrenze ab. Drittens die Innenverpackungen: Ein S in der Kennzeichnung verrät nicht, ob die Bauart als Einzelverpackung für feste Schüttgüter oder als zusammengesetzte Verpackung mit Innenverpackungen geprüft wurde. Wer andere Innenverpackungen einsetzt, muss ADR 4.1.1.5.1 einhalten – gleiche oder kleinere Abmessungen, gleiche Gestaltung, mindestens gleiche Festigkeit, gleiche oder kleinere Öffnungen, ähnlicher Verschluss, ausreichende Polsterung, gleiche Ausrichtung – und wissen, womit die Bauartprüfung bestanden wurde.
Welche Prüfungen hinter den Angaben im Code stehen, zeigt eine knapp dreiminütige Aufnahme aus dem Prüflabor eines Verpackungsherstellers: Fall-, Stapeldruck-, Dichtheits- und hydraulische Innendruckprüfung nacheinander, dazu die laufende Überwachung der Serie.
Was das im Betrieb bedeutet
Verantwortlich ist nicht der Hersteller allein. Der Verpacker hat nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 GGVSEB die Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.9 ADR zu beachten, also auch die Fünfjahresfrist und die Sichtprüfung vor dem Befüllen. Der Hersteller darf die Kennzeichen nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 GGVSEB nur anbringen, wenn die Verpackung der zugelassenen Bauart entspricht und die Nebenbestimmungen der Zulassung erfüllt sind. Verstöße sind nach § 37 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b GGVSEB Ordnungswidrigkeiten; der Bußgeldrahmen des § 10 Absatz 2 GGBefG reicht bis 50.000 Euro.
Drei Unterlagen sollte der Betrieb deshalb je Bauart vorhalten. Erstens den Prüfbericht: Er muss den Verwendern zur Verfügung stehen und enthält nach ADR 6.1.5.8.1 unter anderem Prüfstelle, Hersteller, die Bauart mit Abmessungen, Werkstoffen und Verschlüssen, den Fassungsraum sowie Prüfgut und Ergebnisse. Zweitens die Verschließanweisung: Nach ADR 6.1.1.5 müssen Hersteller und Verteiler Angaben zu Verfahren, Arten und Abmessungen der Verschlüsse samt Dichtungen liefern – wer über den Handel kauft, muss sie einfordern und weitergeben. Drittens den Zulassungsschein: Zulassungen, Neufassungen und Widerrufe veröffentlicht die BAM in der Verpackungs-Recherche, durchsuchbar nach Zulassungsschein-Nummer, Bauartcode, Herstellerkurzzeichen, Name, Ort und Land; seit Juni 2024 trägt der Schein ein elektronisches Siegel.
Die Fünfjahresfrist hängt an einer Angabe, die nur die Kennzeichnung auf dem Gebinde liefert: dem Herstellungsdatum. Wer Kunststoffgebinde auf Vorrat hält, sollte es wie ein Verfallsdatum im Bestand führen und die Vorräte nach dem First-in-first-out-Prinzip verbrauchen – auch die Reserve für Rückholungen und Transportschäden.

Grenzen der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung betrifft die Herstellung, nicht die Verwendung – das ist die zentrale Einschränkung. Ob eine Bauart für ein Füllgut taugt, ergibt sich aus der Klassifizierung des Stoffes und der Verpackungsanweisung in Tabelle A des Kapitels 3.2, bei Kunststoff zusätzlich aus dem chemischen Verträglichkeitsnachweis der Zulassung. Die BAM hält fest: Die UN-Kennzeichnung reicht als alleiniges Auswahlkriterium nicht aus.
Hinzu kommen praktische Unschärfen: Herstellerkurzzeichen können doppelt vergeben sein, weil die zuständigen Behörden ihre Vergabe international nicht abstimmen; das Kurzzeichen allein identifiziert eine Bauart also nicht. Bei einer ausländischen Zulassung ist die dortige Behörde zuständig. Und die Fünfjahresfrist steht im Zielkonflikt mit großen Abrufmengen: Bei langsam drehenden Artikeln laufen sonst einwandfreie Gebinde ab. Kleinere Lose, rollierende Bestellungen oder – wo die Verpackungsanweisung es zulässt – Bauarten aus Stahl oder Pappe, für die ADR 4.1.1.15 nicht gilt, sind die nüchterne Antwort; die Wahl bleibt eine Rechnung aus Füllgut, Umschlagshäufigkeit und Schutzbedarf wie bei der Kennzeichnung von Versandeinheiten.
Quellen und Stand
- ADR 2025, Anlagen A und B (Abschnitte 4.1.1, 6.1.1 bis 6.1.5), UNECE, abgerufen am 20.09.2026
- Zulassung von Gefahrgutverpackungen, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), abgerufen am 20.09.2026
- Fragen und Antworten, Gefahrgutumschließungen, BAM, abgerufen am 20.09.2026
- Gefahrgutverpackungen: Auswahl und Verwendung, BAM, abgerufen am 20.09.2026
- Herstellung und Qualitätssicherung, BAM, abgerufen am 20.09.2026
- BAM-GGR 001 Anhang 1, Prüfhäufigkeiten für die Serienkontrolle, BAM, abgerufen am 20.09.2026
- § 22 GGVSEB, Pflichten des Verpackers, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 20.09.2026
- § 10 GGBefG, Ordnungswidrigkeiten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 20.09.2026
Stand: 20. September 2026. Maßgeblich ist die in Deutschland geltende Fassung der ADR-Anlagen A und B; für innerstaatliche Straßenbeförderungen verweist § 1 Absatz 3 GGVSEB auf die Bekanntmachung vom 16. November 2021, zuletzt geändert durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

