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Eine Sekundärverpackung bündelt mehrere bereits primärverpackte Produkte zu einer größeren Einheit – als Umkarton, Display, Tray oder foliengebündeltes Multipack. Anders als die Primärverpackung hat sie keinen direkten Kontakt mehr zum Produkt selbst, übernimmt aber gleich drei Aufgaben zugleich: zusätzlichen Schutz, Präsentation am Verkaufspunkt und logistische Bündelung. Im deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) trägt dieselbe Verpackungsart einen eigenen Rechtsbegriff: Umverpackung.
Definition: Sekundärverpackung und Umverpackung im VerpackG
Die Einteilung in Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackung stammt aus der Verpackungstechnik und ist in der Terminologienorm DIN 55405 („Verpackung – Terminologie – Begriffe“) festgehalten. Danach hat die Primärverpackung direkten Produktkontakt, die Sekundärverpackung bündelt mehrere Primärverpackungen zu einer Verkaufs- oder Regaleinheit, und die Tertiärverpackung fasst wiederum mehrere Sekundärverpackungen zu einer Lade- oder Transporteinheit zusammen. Eine ausführliche Beschreibung der dritten Stufe liefert der Beitrag zur Tertiärverpackung.
Der Gesetzgeber verwendet für dieselbe zweite Stufe einen eigenen Begriff: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verpackungsgesetz sind Umverpackungen Verpackungen, die „eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen“. „Sekundärverpackung“ ist damit der in der Verpackungstechnik gebräuchliche Fachbegriff, „Umverpackung“ der Rechtsbegriff im VerpackG – beide meinen dieselbe Verpackungsstufe.
| Ebene | Kontakt zum Produkt | Hauptfunktion | Begriff im VerpackG |
|---|---|---|---|
| Primärverpackung | direkt | Produktschutz, erste Umhüllung | Verkaufsverpackung (§3 Abs.1 Nr.1) |
| Sekundärverpackung | indirekt, umschließt Primärverpackung | Bündelung, Präsentation, Regaleinheit | Umverpackung (§3 Abs.1 Nr.2) |
| Tertiärverpackung | kein direkter Kontakt | Ladeeinheit, Transport- und Lagerschutz | Transportverpackung (§3 Abs.1 Nr.3) |
Bauformen der Sekundärverpackung
In der Praxis begegnen vier Bauformen am häufigsten:
- Sammelkarton/Umkarton: ein Faltkarton aus Wellpappe, der mehrere Primärverpackungen umschließt. Der gebräuchlichste Standard-Zuschnitt ist der FEFCO-0201-Karton mit innenliegenden Boden- und Deckelklappen, der sich stapeln, verkleben oder verklammern lässt.
- Display: ein verkaufsfertig konfektionierter Umkarton, der sich am Point of Sale ohne Umpacken öffnen und direkt ins Regal oder auf eine Palette stellen lässt (Thekendisplay, Palettendisplay).
- Tray: eine offene oder niedrig umrandete Schale, meist mit Banderole oder Schrumpffolie fixiert, häufig mit Aufreißperforation für schnelles Öffnen am Regal.
- Bündelung: Fixierung mehrerer Primärverpackungen ohne festen Karton, allein durch Schrumpf- oder Stretchfolie – etwa bei Multipacks von Getränkeflaschen.
Sammelpackung, Bündelpackung und Mehrstückpackung sind gebräuchliche Synonyme für dieselbe Verpackungsebene. Wie eine solche Linie Kartons automatisiert formt, befüllt und verschließt, zeigt das Beispiel einer Sekundärverpackungslinie von Gampack.

Materialien im Vergleich
Welches Material zum Einsatz kommt, hängt vom Gewicht der Primärverpackungen, der gewünschten Präsentation am Regal und der Beanspruchung während Lagerung und Transport ab:
| Material | Eigenschaften | Typische Bauform |
|---|---|---|
| Papier | leicht, bedruckbar, gut recycelbar | Banderole, Geschenkverpackung |
| Wellpappe/Karton | stabil, formbar, gute Stapelfähigkeit | Sammelkarton, Display |
| Kunststofffolie (PE/PP) | leicht, dehnbar, wasserabweisend | Schrumpf- und Stretchfolienbündel |
| Aluminium | lichtundurchlässig, korrosionsbeständig | Umkarton für lichtempfindliche Ware |
| Glas | bruchsicher im Umkarton, formstabil | Trenneinsätze in Sammelkartons |
| Holz | robust, hochwertige Anmutung | Geschenkverpackung, Präsentationskiste |
Funktionen: Schutz, Werbefläche und Logistikeffizienz
Die Sekundärverpackung erfüllt drei Aufgaben gleichzeitig. Erstens schützt sie die eingeschlossenen Primärverpackungen zusätzlich vor Stößen, Feuchtigkeit und Verschmutzung während Lagerung und innerbetrieblichem Transport. Zweitens dient sie als Werbefläche und Informationsträger: Markenlogo, Produktangaben und Anwendungshinweise finden auf dem Umkarton Platz, den die kleinere Primärverpackung oft nicht bietet. Drittens beschleunigt sie die Prozesse im Handel – ein verkaufsfertiges Display lässt sich ohne Umpacken direkt ins Regal stellen, ein Sammelkarton reduziert die Zahl der Einzelteile, die im Lager gezählt, gescannt und kommissioniert werden müssen.
Bei foliengebündelten Multipacks steht zunehmend der Materialeinsatz selbst zur Diskussion: Weniger und dünnere Kunststofffolie senkt den Verbrauch, ohne die Bündelfunktion zu verlieren – ein Punkt, der eng mit der allgemeinen Debatte um Plastikverschmutzung zusammenhängt. Weiterführende Einordnungen zu nachhaltigen Materialentscheidungen liefert außerdem der Beitrag zur Nachhaltigkeit bei der Lebensmittelverpackung.
Rechtliche Einordnung: Systembeteiligungspflicht statt Rücknahmepflicht
Sekundärverpackungen, die – befüllt mit Ware – typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, zählen nach § 3 Abs. 8 VerpackG zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen: „Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“ Hersteller solcher Umverpackungen müssen sich deshalb vor dem Inverkehrbringen im Verpackungsregister LUCID registrieren und sich nach § 7 VerpackG bei einem dualen System lizenzieren, das die flächendeckende Rücknahme organisiert.
Das unterscheidet die Sekundärverpackung grundlegend von der Transportverpackung: Diese ist – wie im Beitrag zur Tertiärverpackung beschrieben – gerade nicht systembeteiligungspflichtig, sondern unterliegt stattdessen einer reinen Rücknahmepflicht. Ob eine konkrete Umverpackung lizenzpflichtig ist, entscheidet also nicht ihre Bauform, sondern ob sie typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.
PPWR: Leerraumvorgabe für Um- und Gruppenverpackungen
Die neue EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, PPWR) begrenzt künftig den Leerraum in Um- und Transportverpackungen. Nach Artikel 24 der Verordnung darf das Leerraumverhältnis bei Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ab dem 1. Januar 2030 50 % nicht überschreiten; das allgemeine Minimierungsprinzip – Verpackungen nur so groß wie nötig zu gestalten – gilt bereits ab dem 12. August 2026. Leerraum ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Gesamtvolumen der Verpackung und dem Volumen der enthaltenen Verkaufsverpackungen; Füllmaterial wie Luftpolster, Papierschnipsel oder Styroporchips zählt bei der Berechnung mit zum Leerraum.
Für die Sekundärverpackung ist das direkt relevant, sobald sie als Gruppenverpackung mehrere Verkaufseinheiten bündelt: Kartongröße und Füllgrad müssen künftig enger am tatsächlichen Produktvolumen liegen, statt Standardgrößen mit Füllmaterial aufzupolstern.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Sekundärverpackung und Umverpackung?
Keiner in der Sache: Beide Begriffe bezeichnen dieselbe Verpackungsstufe. „Sekundärverpackung“ ist der in der Verpackungstechnik gebräuchliche Fachbegriff nach DIN 55405, „Umverpackung“ der Rechtsbegriff nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG.
Ist eine Sekundärverpackung systembeteiligungspflichtig?
In der Regel ja, sofern sie – befüllt mit Ware – typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (§ 3 Abs. 8 VerpackG). Hersteller müssen sie dann im Verpackungsregister LUCID registrieren und bei einem dualen System lizenzieren. Das unterscheidet sie von der Transportverpackung, die nicht systembeteiligungspflichtig ist.
Welche Bauformen von Sekundärverpackungen gibt es?
Am gebräuchlichsten sind Sammelkarton/Umkarton, verkaufsfertiges Display, offener Tray mit Banderole oder Folie sowie die reine Bündelung durch Schrumpf- oder Stretchfolie ohne festen Karton.
Was ändert sich für Sekundärverpackungen durch die PPWR-Leerraumvorgabe?
Ab dem 1. Januar 2030 darf der Leerraumanteil bei Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen nach Art. 24 der Verordnung (EU) 2025/40 50 % nicht überschreiten. Das allgemeine Minimierungsprinzip gilt bereits ab dem 12. August 2026 und betrifft auch Sekundärverpackungen, die mehrere Verkaufseinheiten bündeln.